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BGH · IVa ZB 7/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 7/86

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 1. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Januar 1986 Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; die Berufung hat sie am 30. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist kann der Beklagten für ihre verspätet eingelegte Berufung nicht gewährt werden. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher mit Recht als unzulässig verworfen. Damit ist, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht dargetan, daß die Berufungsfrist ohne Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten versäumt worden wäre. Venn Herr SflHMHRHP nicht ohnehin befugt gewesen sein sollte, darüber zu befinden, ob für die Beklagte Berufung eingelegt wurde oder nicht, dann hätte der Geschäftsführer, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf andere Weise Vorsorge dafür treffen müssen, daß die Berufungsfrist nicht versäumt wurde.

BerufungImmobilienmaklerBerufungsfristBerufungsgerichtGeschäftsführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 7/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	GmbH, Sitz	gesetz-
lich vertreten durch ihren Geschäftsführer Robert MBV, Straf
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechts
 gegen
den Immobilienmakler Siegfried
 Kläger und Beschwerdegegner,
2
S'
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 1. Oktober 1986
beschlossen:
1.	Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Februar 1986 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen.
2.	Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.580,80 DM festgesetzt.
Gründe :
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von Provision an den klagenden Immobilienmakler in Höhe von 19.500,- DM nebst Zinsen stattgegeben. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. November 1985 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 9. Januar 1986 Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; die Berufung hat sie am 30. Januar 1986 begründet. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
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Die sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben*
Die Berufung hätte gemäß §§ 516, 222 Abs. 1, 2 ZPO, 18? Abs. 1, 188 Abs. 2 ZPO spätestens am Freitag, dem 27. Dezember 1985, eingelegt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist kann der Beklagten für ihre verspätet eingelegte Berufung nicht gewährt werden. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher mit Recht als unzulässig verworfen.
Die peschäfte der Beklagten werden anscheinend von
___ i traß«	und von iHHi-
Straße aus - beide Orte befinden sich im Raum	geführt. Der Geschäftsführer der Beklag-
ten ist nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Januar 1986 in	wohnhaft.	Er hat an Eides
 statt versichert, vom 15. Dezember 1985 bis zu dem 5. Januar 1986 zunächst aus beruflichen Gründen und später aus privaten Gründen nicht in WKKHKKKKtKB und auch sonst nicht zu erreichen gewesen zu sein. Uber die Entscheidung (des Landgerichts) sei er erst nach seiner Rückkehr nach Braunschweig unterrichtet worden. In der Berufungsschrift der Beklagten vom 8. Januar 1986 heißt es, ihr Geschäftsführer sei für längere Zeit geschäftlich abwesend gewesen und auch noch abwesend.
Damit ist, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht dargetan, daß die Berufungsfrist ohne Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten versäumt worden wäre. Es ist nicht einmal glaubhaft gemacht, daß und in welchem Umfang der Geschäftsführer der Beklagten
 sich um das vorliegende Verfahren gekümmert hätte, oder ob er die Führung des Rechtsstreits nicht überhaupt dem von ihm mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteten und in der Nähe der von der Beklagten betriebenen Bauprojekte wohnhaften Architekten	überlassen	hat«
Venn Herr SflHMHRHP nicht ohnehin befugt gewesen sein sollte, darüber zu befinden, ob für die Beklagte Berufung eingelegt wurde oder nicht, dann hätte der Geschäftsführer, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf andere Weise Vorsorge dafür treffen müssen, daß die Berufungsfrist nicht versäumt wurde. Daß der Geschäftsführer daran ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel