Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 12. Dezember 1984 eine Urteilsausfertigung an die Korrespondenzanwälte der Beklagten übersenden lassen unter Hinweis auf den Fristablauf am 7. Im Büro von Rechtsanwalt der die Weisung erteilt habe, über Jedes Telefongespräch eine zu den Akten zu nehmende Notiz zu fertigen, könne sich niemand an einen derartigen Anruf erinnern. Januar 1985 habe Rechtsanwalt festgestellt, daß keine Weisung zur Berufungseinlegung vorliege, und nichts mehr veranlaßt. Dieses liege im Falle einer telefonischen Mandatserteilung von Kanzleiange-stellter zu Kanzleiangestellter darin, daß sich die Korrespondenzanwälte nicht vergewissert hätten, daß der Berufungsauftrag den - hier zur Mandatsübernahme allerdings grundsätzlich bereiten - Anwalt auch tatsächlich rechtzeitig erreicht habe. Da im vorliegenden Fall festgestanden habe, daß Rechtsanwalt M^|^^ zur Berufungseinlegung bereit und über den Prozeßstoff informiert gewesen sei, habe Jedoch gar kein Anlaß bestanden, sich nochmals zu vergewissern, ob der Berufungsauftrag ihn auch tatsächlich erreicht habe. Der anrufenden Angestellten sei zugesichert gewesen, daß die Berufungseinlegung in Ordnung gehen werde, weshalb sie eine Rückfrage als überflüssig angesehen habe. Es bestehe kein Anlaß, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie in dem Beschluß vom 30. Die in der Beschwerdebegründung herausgestellten Falleigenheiten enthoben die Korrespondenzanwälte.der Beklagten nicht der Verpflichtung, sich zu vergewissern, daß ein lediglich telefonisch an eine Angestellte im Büro des weiterhin vorgesehenen Prozeßbevollmächtigten erteilter Auftrag zur Berufungseinlegung auch tatsächlich rechtzeitig zur Kenntnis des Anwaltes gelangte. Die Verpflichtung konnte auch nicht durch den Umstand entfallen, daß die Korrespondenzanwälte davon ausgehen durften, Rechtsanwalt habe die Berufungsfrist in dem in seiner Kanzlei geführten Fristenkalender eintragen lassen. kündigung, er werde Berufung nur auf ausdrückliche Weisung einlegen, telefonisch bestätigt worden war, es werde rechtzeitig Mitteilung erfolgen, falls die Beklagte eine Berufungseinlegung wünsche. sie herantreten werde, falls ihm bis zu dem Fristablauf eine Mandatserteilung für die zweite Instanz nicht zur Kenntnis gekommen sein sollte. Dem genügte es nicht, daß der mit der Fristenüberwachung betrauten Angestellten lediglich die generelle Weisung erteilt war, sich dann, wenn vor Fristablauf eine schriftliche Bestätigung über die in Auftrag gegebene Berufungseinlegung nicht vorliege, durch telefonische Rückfrage "im Büro des jeweiligen Bevollmächtigten" zu vergewissern. Der Fall weist gerade keine Besonderheiten auf, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, als sie in dem zitierten Beschluß des Bundesgerichtshofes vorgenommen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IV. ra (S/BS BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Versicherungsgesellschaft, vertreten d. Hauptbevollmächtigten F.R. BflU Straße 4, Bad H j d. Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen den Zimmermeister Hans Straße 10 a, t Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 12. Juni 1985 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 1985 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdewert wird auf 24.797,- DM festgesetzt. Gründe : I. Die Beklagte hat gegen ein ihren Prozeßbevollmächtigten am 5. Dezember 1984 zugestelltes Urteil des Landgerichts Konstanz mit einem am Dienstag, dem 8. Januar 1985 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat mit einem am 22. Januar 1985 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Fristversäumung hat sie vorgebracht: Der sachbearbeitende Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt habe als Ablauf der Berufungsfrist in dem in seiner Kanzlei geführten Fristenkalender den 7. Januar 1985 eintragen und mit Schreiben vom 11. Dezember 1984 eine Urteilsausfertigung an die Korrespondenzanwälte der Beklagten übersenden lassen unter Hinweis auf den Fristablauf am 7. Januar 1985 sowie darauf, daß er Berufung nur auf ausdrückliche Weisung einlegen werde. Auf seine telefonische Anfrage vom 20. Dezember 1984 habe ihm eine Angestellte im Büro der Korrespon- denzanwälte weisungsgemäß erklärt, er werde noch benachrichtigt, falls er Berufung einlegen solle. Diese Angestellte habe während eines Kurzurlaubes von Rechtsanwalt MfHBI angerufen und einer nicht ermittelten Angestellten im Büro mitgeteilt, es solle Be- rufung eingelegt werden. Im Büro von Rechtsanwalt der die Weisung erteilt habe, über Jedes Telefongespräch eine zu den Akten zu nehmende Notiz zu fertigen, könne sich niemand an einen derartigen Anruf erinnern. Eine entsprechende Telefonnotiz existiere nicht. Am Morgen des 7. Januar 1985 habe Rechtsanwalt festgestellt, daß keine Weisung zur Berufungseinlegung vorliege, und nichts mehr veranlaßt. Ein im Laufe des 7. Januar 1985 in der Kanzlei eingegangenes Schreiben der Korrespondenzanwälte, in dem (ohne Kennzeichnung als eilige Fristsache) um Übersendung einer Durchschrift der Berufungseinlegung gebeten worden sei, sei am Nachmittag des 7. Januar 1985 in ein für nicht eilige Sachen bestimmtes Schreibtischfach des Anwaltes gelangt und von ihm erst am 8. Januar 1985 bearbeitet worden. Mit Beschluß vom 1. April 1985 hat das Oberlandesgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, da die Beklagte sich das Verschulden ihrer Korrespondenzanwälte zurechnen lassen müsse. Dieses liege im Falle einer telefonischen Mandatserteilung von Kanzleiange-stellter zu Kanzleiangestellter darin, daß sich die Korrespondenzanwälte nicht vergewissert hätten, daß der Berufungsauftrag den - hier zur Mandatsübernahme allerdings grundsätzlich bereiten - Anwalt auch tatsächlich rechtzeitig erreicht habe. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte unter Vorlage weiterer eidesstattlicher Versicherungen ihr bisheriges Vorbringen ergänzt: Es existiere im Büro der Korrespondenzanwälte die generelle Anweisung an die zur Fristenüberwachung zuständigen Mitarbeiter, sich bei Aufträgen zur Einlegung von Berufungen bei nicht rechtzeitigem Vorliegen einer Bestätigung der beauftragten Kanzlei vor Ablauf der Berufungsfrist telefonisch über Annahme und Ausführung des Auftrages zu vergewissern. Da im vorliegenden Fall festgestanden habe, daß Rechtsanwalt M^|^^ zur Berufungseinlegung bereit und über den Prozeßstoff informiert gewesen sei, habe Jedoch gar kein Anlaß bestanden, sich nochmals zu vergewissern, ob der Berufungsauftrag ihn auch tatsächlich erreicht habe. Der anrufenden Angestellten sei zugesichert gewesen, daß die Berufungseinlegung in Ordnung gehen werde, weshalb sie eine Rückfrage als überflüssig angesehen habe. Angesichts der generellen Anweisung zur Rückfrage fehle es Jedenfalls an einem Anwaltsverschulden. Es bestehe kein Anlaß, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie in dem Beschluß vom 30. November 1983 - IVb ZB 110/83, VersR 1984, 166 - zu dem Ausdruck komme, auf diesen Fall auszudehnen. II. Die sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. Die in der Beschwerdebegründung herausgestellten Falleigenheiten enthoben die Korrespondenzanwälte.der Beklagten nicht der Verpflichtung, sich zu vergewissern, daß ein lediglich telefonisch an eine Angestellte im Büro des weiterhin vorgesehenen Prozeßbevollmächtigten erteilter Auftrag zur Berufungseinlegung auch tatsächlich rechtzeitig zur Kenntnis des Anwaltes gelangte. Die Verpflichtung konnte auch nicht durch den Umstand entfallen, daß die Korrespondenzanwälte davon ausgehen durften, Rechtsanwalt habe die Berufungsfrist in dem in seiner Kanzlei geführten Fristenkalender eintragen lassen. Die Verpflichtung oblag den Korrespondenzanwälten der Beklagten hier deshalb, weil Rechtsanwalt auf sein Schreiben mit der An- kündigung, er werde Berufung nur auf ausdrückliche Weisung einlegen, telefonisch bestätigt worden war, es werde rechtzeitig Mitteilung erfolgen, falls die Beklagte eine Berufungseinlegung wünsche. Nach dieser Erklärung konnten die Korrespondenzanwälte nicht davon ausgehen, daß Rechtsanwalt MflH^ nochmals an sie herantreten werde, falls ihm bis zu dem Fristablauf eine Mandatserteilung für die zweite Instanz nicht zur Kenntnis gekommen sein sollte. Bis zu dem Zeitpunkt, von dem an sie sicher sein konnten, daß die Mandatserteilung ihn tatsächlich erreicht hatte, hatten (auch) die Korrespondenzanwälte den Fristablauf zu überwachen. Dem genügte es nicht, daß der mit der Fristenüberwachung betrauten Angestellten lediglich die generelle Weisung erteilt war, sich dann, wenn vor Fristablauf eine schriftliche Bestätigung über die in Auftrag gegebene Berufungseinlegung nicht vorliege, durch telefonische Rückfrage "im Büro des jeweiligen Bevollmächtigten" zu vergewissern. Damit wird eine durch eine telefonische Mandatserteilung von Kanzleiangestellter zu Kanzleiangestellter in besonderem Maße gefährdete Fristwahrung nicht in ausreichendem Maße sichergestellt, denn der gesamte Vorgang wird jeglicher anwaltlichen Kontrolle entzogen. Die Anweisung hätte vielmehr dahin ergänzt werden müssen, daß die Berufungsfrist, die bei vorbehaltener Entscheidung über die Rechtsmitteleinlegung in dem Fristenkalender der Korrespondenzanwälte zu vermerken war, erst gelöscht werden dürfe, wenn die Bestätigung des zu beauftragenden Anwaltes (in schriftlicher Form oder durch ein mit ihm persönlich geführtes Gespräch, über das eine Notiz zu fertigen wäre) innerhalb der Rechtsmittelfrist vorliege. Der Fall weist gerade keine Besonderheiten auf, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, als sie in dem zitierten Beschluß des Bundesgerichtshofes vorgenommen worden ist. Auch ein zur Mandatsannahme generell bereiter Anwalt kann das Mandat erst und nur wahrnehmen, wenn er tatsächlich Kenntnis von der Mandatserteilung erlangt hat. Das gewährleistet ein Telefonat zwischen Kanzleiangestellten nicht in einer so verläßlichen Art und Weise, daß weitere Kontrollmaßnahmen, wie sie eine nicht gestrichene Rechtsmittelfrist nach sich zieht, entbehrlich wären. Das Absenden eines vom 6. Januar 1985 datierenden Schreibens am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist, in dem ohne Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf lediglich auf den telefonisch erteilten Berufungsauftrag Bezug genommen und um Zusendung einer Durchschrift der Berufungsschrift gebeten wird, ist keine ausreichende Maßnahme zur Sicherstellung der noch rechtzeitigen Beru- fungseinlegung. Eine Behandlung des Schreibens, wie sie tatsächlich in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erfolgt ist, war vorhersehbar. Dr. Hoegen Dr. Ritter