Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 29. Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß gemäß § 511 a ZPO mangels Erreichens des Beschwerdewertes als unzulässig verworfen, nachdem es vor ab durch Beschluß vom 6. Januar 1983 trotz übereinstimmender, höherer Streitwertangabe der Parteien den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 300,- DM festgesetzt hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei allerdings nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH Urteil vom 9. Es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenzen überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Auf die ausdrückliche Aufforderung des Berufungsgerichts vom 11. November 1982, zur Höhe des Streitwerts Stellung zu nehmen, hat der Beklagte ohne Begründung den Streitwert wie in erster Instanz mit 3.600,- DM angegeben. Januar 1983 mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung vom 25. September 1981 anläßlich der Übersendung einer Aufstellung von Wertpapieren - allerdings mit Kurswertangaben für einen falschen Zeitpunkt - geschrieben, die Erbschaftssteuerbescheide seien eingegangen, auf welche er nach seinem Schreiben vom 6. Januar 1932 erneut dar, daß er sofort den Bestand gesichert und wegen der Veränderungen des Nachlasses gesondert eine Buchhaltung eingerichtet habe; als konkrete Schwierigkeit erwähnte er hier wiederum nur die Erbschaftsbesteuerung.
BUNDESGERICHTSHOF u. a 6/8i BESCHLOSS in dem Rechtsstreit Straße des Rechtsanwalts Winfried v, als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 1. November 1978 verstorbenen Zahnärztin Dr. Lotte Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen Frau Irene Ki Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 2 2? Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 29. Juni 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 300,- DM. Gründe : Die Klägerin begehrt als Vermächtnisnehmerin von dem Beklagten als Testamentsvollstrecker die Aufstellung eines Nachlaßverzeichnisses und Rechnungslegung. Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß gemäß § 511 a ZPO mangels Erreichens des Beschwerdewertes als unzulässig verworfen, nachdem es vor ab durch Beschluß vom 6. Januar 1983 trotz übereinstimmender, höherer Streitwertangabe der Parteien den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 300,- DM festgesetzt hatte. Die sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte bringt vor, das Berufungsgericht habe der Streitwertangabe folgen müssen. Jedenfalls liege der bei Erfüllung des Verlangens der Klägerin entstehende Aufwand erheblich über 500,- IM. Eine Angestellte werde mindestens eine Woche mit der Vorbereitung der Abrechnung beschäftigt sein; er selbst müsse mindestens zwei bis drei Tage für die Abrechnung aufwenden. Das kann sein Rechtsmittel nicht begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei allerdings nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH Urteil vom 9. Juli 1964 - VII ZR 113/63 - NJW 1964, 2061; Senatsbeschluß vom 5.2.1981 - IVa ZR 65/80 -). Dieses Interesse hat aber das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 6. Januar 1983 nicht höher als mit 300,- DM bewerten können. Da Rechtsfehler bei dieser Festsetzung nicht zu erkennen sind, ist das Revisionsgericht daran gebunden. Es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenzen überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 24.2.1982 - IVa ZR 58/81 -LM ZPO § 511 a Nr. 18 = NJW 1982, 1765). Davon kann hier keine Rede sein. 28 Auf die ausdrückliche Aufforderung des Berufungsgerichts vom 11. November 1982, zur Höhe des Streitwerts Stellung zu nehmen, hat der Beklagte ohne Begründung den Streitwert wie in erster Instanz mit 3.600,- DM angegeben. Als ihm nach dem Streitwertbeschluß vom 6. Januar 1983 mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung vom 25. Januar 1983 ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat er davon nicht Gebrauch gemacht. Dann war es nicht erraessensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten wie festgesetzt bewertet hat. Dafür konnte es nämlich dessen eigene Angaben aus der vorprozessualen Korrespondenz und der Klageerwiderung zugrunde legen. Der Beklagte hat bereits am 11. Februar 1981 der Klägerin mitgeteilt, sofort bei Antritt seines Amtes entsprechende Verzeichnisse aufgenommen zu haben. Er hat am 28. September 1981 anläßlich der Übersendung einer Aufstellung von Wertpapieren - allerdings mit Kurswertangaben für einen falschen Zeitpunkt - geschrieben, die Erbschaftssteuerbescheide seien eingegangen, auf welche er nach seinem Schreiben vom 6. April 1981 nur noch zu warten hatte. Nachdem der Beklagte am 17. Dezember 1981 den Bericht mit der Abrechnung für Ende Februar 1982 angekündigt hatte, legte er im Schreiben vom 19. Januar 1932 erneut dar, daß er sofort den Bestand gesichert und wegen der Veränderungen des Nachlasses gesondert eine Buchhaltung eingerichtet habe; als konkrete Schwierigkeit erwähnte er hier wiederum nur die Erbschaftsbesteuerung. In der am 26. April 1982 eingegangenen Klageerwiderung trug er vor, der wesentliche Teil der Testamentsvollstreckung sei abgeschlossen. Angesichts dieser eigenen Angaben des Beklagten ist für das Revisionsgericht nicht einmal erkennbar, wie sich die in seiner Rechtsmittelbegründung nicht näher substantiierten Angaben des Beklagten zu dem ihm entstehenden Aufwand erklären lassen. Umso weniger kann von einem Ermessensfehler des Berufungsgerichts gesprochen werden. Dr. Hoegen Dr. Zopfs