* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XVa ZB 6/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XVa ZB 6/82

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 24. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 9. 1. Auf die Frage, ob eine Berufungsbegründungsfrist auch nach ihrem Ablauf noch verlängert werden kann, wenn der Verlängerungsantrag innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Ein Verschulden des Anwalts des Klägers liegt schon darin, daß er nicht durch klare Anweisung an seine Hilfskräfte sichergestellt hatte, von der Entscheidung - gegebenenfalls dem Fehlen einer Entscheidung - über das Fristverlängerungsgesuch so rechtzeitig unterrichtet zu werden, daß er die Berufungsbegründung noch bis zu dem Ablauf des 15. Oktober 1981 bezeichnet) als genaue Frist zur Wiedervorlage der Akten für den Fall bestimmen müssen, daß eine Mitteilung über die erbetene Fristverlängerung noch nicht vorlag (BGHZ 10, 307; 12, 161; BGH Beschluß vom 19. Gerade unter diesen Umständen hätte er selbst besondere Sorgfalt auf die Wahrung der Frist verwenden müssen und nicht auf die zuverlässige übliche Büroroutine vertrauen dürfen (BGH Beschluß vom 2. März 1978 - VII ZB 17/77 -VersR 1978, 644). Oktober 1981 erfahren, daß sein Antrag überhaupt noch nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war; er hätte dann die Fristverlängerung noch persönlich erwirken oder eine Berufungsbegründung am gleichen Tage einreichen können.

Zitierte Normen: § 188 BGB § 85 ZPO
FristverlängerungFristBerufungsgerichtZBAnwaltKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
XVa ZB 6/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Genealogen Joachim-Friedrich Ml Straße
 des Dipl. Kaufmanns Wolfgang M|
Straße
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
u.a
gegen
 den Prokuristen Heinz MI
bstraße
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
u.a.
SS
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 24. März 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Gründe :
Die zulässige sofortige Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
1. Auf die Frage, ob eine Berufungsbegründungsfrist auch nach ihrem Ablauf noch verlängert werden kann, wenn der Verlängerungsantrag innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Rechtsirrig gehen sowohl die Kläger als auch das Berufungsgericht davon aus, die Berufungsbegründungsfrist sei am 16. Oktober 1981 abgelaufen, so daß der an diesem Tage bei Gericht eingegangene Antrag noch innerhalb dieser Frist gestellt worden sei. Die Frist zur Begründung einer innerhalb der Gerichtsferien eingelegten Berufung,
 
die keine Feriensache betrifft, endet aber bereits mit Ablauf des 15. Oktober, denn die Frist beginnt mit dem Ende der Ferien (§§ 222, 223 Satz 2 ZPO, § 187 Abs. 2,
§188 Abs. 2 BGB; BGHZ 5, 275). Oer Antrag der Kläger war daher erst nach Fristablauf gestellt; er konnte deshalb nicht mehr zu einer Fristverlängerung führen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht den Klägern mit Recht versagt.
Ein Verschulden des Anwalts des Klägers liegt schon darin, daß er nicht durch klare Anweisung an seine Hilfskräfte sichergestellt hatte, von der Entscheidung - gegebenenfalls dem Fehlen einer Entscheidung - über das Fristverlängerungsgesuch so rechtzeitig unterrichtet zu werden, daß er die Berufungsbegründung noch bis zu dem Ablauf des 15. Oktober 1981 hätte einreichen können. Zutreffend hat das Berufungsgericht weder aus dem Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger noch aus den eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts HlHVund der Angestellten RHHBP entnommen, daß eine solche klare Anweisung gegeben worden wäre. Die allgemein gehaltene, nicht mit einer neuen Frist und mit einem Hinweis auf ihre Bedeutung verbundene Anweisung an die Büroangestellte, sie solle beim Berufungsgericht nach der Fristverlängerung fragen,genügte nicht. Der Anwalt hätte mindestens den Tag des Fristablaufes (damals von ihm noch richtig als der 15. Oktober 1981 bezeichnet) als genaue Frist zur Wiedervorlage der Akten für den Fall bestimmen müssen, daß eine Mitteilung über die erbetene Fristverlängerung noch nicht vorlag (BGHZ 10, 307; 12, 161; BGH Beschluß vom 19. September 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 1097; vgl. auch BGHZ 69, 395, 397).
s/
 
Daß die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Umzug begriffen war, entschuldigt den Anwalt nicht. Gerade unter diesen Umständen hätte er selbst besondere Sorgfalt auf die Wahrung der Frist verwenden müssen und nicht auf die zuverlässige übliche Büroroutine vertrauen dürfen (BGH Beschluß vom 2. März 1978 - VII ZB 17/77 -VersR 1978, 644).
Hätte der Anwalt die den Umständen nach gebotene Sorgfalt in dieser Weise beachtet, so hätte er spätestens am 15. Oktober 1981 erfahren, daß sein Antrag überhaupt noch nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war; er hätte dann die Fristverlängerung noch persönlich erwirken oder eine Berufungsbegründung am gleichen Tage einreichen können. Daß er das nicht tat, beruht auf seinem Verschulden; dieses steht einem Verschulden der Kläger gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Dr. Hoegen
 Rassow