Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Dr. Lang, Dehner, Dr, Zopfs und Dr. Ritter am 11. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3.
BUNDESGERICHTSHOF IV, ZB 1/67 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Hans Gf B. •straße 8, Beklagten und Beschwerdeführers, gegen die Miterben 1 . 2. “7 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11 . 12. 1?. 14. 15. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Dr. Lang, Dehner, Dr, Zopfs und Dr. Ritter am 11. März 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1986 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die die Beschwerdebegründung nicht zu entkräften vermag, zurückgewiesen. Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens nach einem Beschwerdewert von 160.523,1^ DM trägt der Beklagte. Dr. Hoegen Dr. Zopfs