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BGH · XVa ZB 4/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XVa ZB 4/87

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 1. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 15. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 24. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert des Beschwerdegegenstandes des Beklagten durch das Teilurteil des Landgerichts übersteige 700,- DM nicht, ist nicht rechtsfehlerfrei. Mit Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß es in den Fällen der vorliegenden Art für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes 511 a Abs. 1 ZPO) auf das Interesse des Beklagten daran ankommt, das ihm auferlegte Wertgutachten nicht einholen und die Auskunft über die Grundpfandrechte und deren Valutenstand nicht erteilen zu müssen (zur Unterscheidung zwischen Auskunft und Wertermittlung in den Fällen des § 2314 BGB vgl. Das Wertgutachten, zu dessen Vorlage der Beklagte verurteilt ist, wird nach dessen unbestrittenem Vortrag mindestens zwischen 3.000,- DM und 5.000,- DM kosten. Ob der Beklagte diese Kosten aus dem Nachlaß (seiner Mutter) oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringt, ist für die Bewertung seines Interesses, nicht mit den Kosten belastet zu sein, gleichgültig.

Zitierte Normen: § 2314 BGB
KostenInteresseMutterBerufungsgerichtKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<Z
XVa ZB 4/87 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Heinrich
;traße 107, Mi
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr,
 gegen
Frau Hannelore W
geborene
»
i^pstraße 3,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr H(gj^str. U7, H
und Kollegen.
2
a
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 1. April 1987
beschlossen:
1.	Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
2.	Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die sofortige Beschwerde wird auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe :
Die Parteien sind Geschwister. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Erbeserben Pflichtteilsergänzüng nach ihrer Mutter.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 15. Mai 1986 verurteilt, "der Klägerin Auskunft be-
 
züglich des Wertes" des Grundbesitzes zu erteilen, den die Mutter aufgrund Vertrages vom 2. November 1976 auf den Beklagten übertragen hatte, und zwar "durch Vorlage eines Wertgutachtens eines vereidigten Sachverständigen", ferner über die auf dem Grundbesitz lastenden Grundpfandrechte und deren Valutierung. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 24. Juli 1986 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,- DM nicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert des Beschwerdegegenstandes des Beklagten durch das Teilurteil des Landgerichts übersteige 700,- DM nicht, ist nicht rechtsfehlerfrei.
Mit Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß es in den Fällen der vorliegenden Art für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes 511 a Abs. 1 ZPO) auf das Interesse des Beklagten daran ankommt, das ihm auferlegte Wertgutachten nicht einholen und die Auskunft über die Grundpfandrechte und deren Valutenstand nicht erteilen zu müssen (zur Unterscheidung zwischen Auskunft und Wertermittlung in den Fällen des § 2314 BGB vgl. z.B. BGHZ 89, 24, 28). Dieses Interesse bewertet das Berufungsgericht gemäß $$ 511 a, 2, 3 ZPO an sich nach seinem freien Ermessen. Dabei ist dem Berufungsgericht aber ein Ermessensfehler unterlaufen.
Das Wertgutachten, zu dessen Vorlage der Beklagte verurteilt ist, wird nach dessen unbestrittenem Vortrag mindestens zwischen 3.000,- DM und 5.000,- DM kosten.
Einen Betrag dieser Größenordnung wird der Beklagte, wenn er das Gutachten einholt, zunächst aufbringen müssen. Tut er das nicht, dann hat er eine entsprechende Vorschußanordnung gemäß $ 887 Abs. 2 ZPO zu gewärtigen. Ob der Beklagte diese Kosten aus dem Nachlaß (seiner Mutter) oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringt, ist für die Bewertung seines Interesses, nicht mit den Kosten belastet zu sein, gleichgültig. Das hat das Berufungsgericht nicht gesehen. Überdies hat es anscheinend nicht erkannt, daß der Nachlaß der Mutter, um den es hier geht, nach der Auffassung des Landgerichts wertlos sein dürfte.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel