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BGH

Gericht: BGH

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 18. ist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen worden, daß eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei. Oktober 1983 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Beklagte ihre Berufung begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen und in den BeSchlußgründen dargelegt, daß eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme, da die Fristversäumung auf einem Verschulden des Anwaltes der Beklagten beruhe. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen zu den Vorgängen bei der Fristversäumung unter Glaubhaftmachung noch ergänzt. September 1983, dem Tag der Urlaubsrückkehr von RA SVHBI, in seinem Arbeitszimmer liegenden Akten zu nehmen, mit einem Zettel zu versehen, auf dem die Vorfrist vermerkt stand, und die Akten mit dem obenauf gehefteten Zettel dem Anwalt entweder selbst auszuhändigen oder bei seiner Nichtanwesenheit im Zimmer auf seinen Arbeitsstuhl zu legen. Februar 1978 ohne Fehler und Beanstandungen die ihr übertragenen Aufgaben der Führung des Fristenkalenders, der weisungsgemäßen Eintragung der vom Anwalt selbst errechneten Fristen und der fristgerechten Aktenvorlage zur Vornahme fristgebundener Prozeßhandlungen erfüllt hatte, im Sommer/Herbst 1983 im anhängigen Verfahren die weisungsgemäße Fristeneintragung (die erfolgt ist) und die fristorientierte Vorlage der Akten an ihn überlassen. Er hat sich auch nicht dadurch schuldhaft i.S. der §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO verhalten, daß er die bei Urlaubsrückkehr bereits in seinem Arbeitszimmer liegenden Akten über das anhängige Verfahren als später zu bearbeitende Sache zurückstellte. Er hat ferner glaubhaft gemacht, daß die - Anfang September 1983 weitgehend fertiggestellte - Reinschrift der Berufungsbegründung anweisungswidrig bereits in dem Handakt selbst abgeheftet worden war. Es war schon unter der Geltung der früheren strengeren Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß einen Anwalt kein Verschulden trifft, wenn er sich nach den Erfahrungen, die er bislang hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Büropersonals gemacht hat, darauf verläßt, daß ihm Handakten zu den von ihm verfügten Vorfristen vorgelegt werden; er ist Der Beklagten ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tv, zb um	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte
gegen
1. Margard BMHpi, Dipl. Psychologin, Bppppstraßep;
Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und Koll
♦
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 18. April 1984
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Februar 1984 aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Schlußurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 12. April 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
G r ü n d e :
I.
Die Beklagte hat gegen das Schlußurteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zu dem 15. Juli 1983 verlängert worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. September 1983
 
ist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen worden, daß eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei.
Mit am 3. Oktober 1983 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Beklagte ihre Berufung begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Der Sachvortrag, mit dem erläutert wird, wie es zu der Fristversäumung gekommen sei, ist glaubhaft gemacht worden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen und in den BeSchlußgründen dargelegt, daß eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme, da die Fristversäumung auf einem Verschulden des Anwaltes der Beklagten beruhe.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen zu den Vorgängen bei der Fristversäumung unter Glaubhaftmachung noch ergänzt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist auf folgende Vorgänge zurückzuführen: Die Bürovorsteherin W| ■■P kam zwar der schriftlichen Anweisung von RA nach (Bl. 236 GA), als Fristablauf den 15. September 1983 einzutragen. Sie hat auch unter dem 12. September 1983 im
 
Fristenkalender eine Vorfrist vermerkt. Anweisungswidrig hat sie es jedoch unterlassen, am Vorfristentag die seit 1. September 1983, dem Tag der Urlaubsrückkehr von RA SVHBI, in seinem Arbeitszimmer liegenden Akten zu nehmen, mit einem Zettel zu versehen, auf dem die Vorfrist vermerkt stand, und die Akten mit dem obenauf gehefteten Zettel dem Anwalt entweder selbst auszuhändigen oder bei seiner Nichtanwesenheit im Zimmer auf seinen Arbeitsstuhl zu legen. Sie hat es auch unterlassen, in den Folgetagen zu überprüfen, ob die Frist des 15. September 1983 tatsächlich eingehalten wurde. Da sie RA Schöll auch nicht am 15. oder 16. September 1983 auf den Fristablauf hinwies, bemerkte er diesen nicht.
RA S0HBB durfte, ohne sich selbst dem Vorwurf der Nachlässigkeit auszusetzen, seiner Bürovorsteherin, die seit 1. Februar 1978 ohne Fehler und Beanstandungen die ihr übertragenen Aufgaben der Führung des Fristenkalenders, der weisungsgemäßen Eintragung der vom Anwalt selbst errechneten Fristen und der fristgerechten Aktenvorlage zur Vornahme fristgebundener Prozeßhandlungen erfüllt hatte, im Sommer/Herbst 1983 im anhängigen Verfahren die weisungsgemäße Fristeneintragung (die erfolgt ist) und die fristorientierte Vorlage der Akten an ihn überlassen.
Er hat sich auch nicht dadurch schuldhaft i.S. der §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO verhalten, daß er die bei Urlaubsrückkehr bereits in seinem Arbeitszimmer liegenden Akten über das anhängige Verfahren als später zu bearbeitende Sache zurückstellte.
Vorgelegt waren ihm die Akten jedenfalls nach Urlaubsrückkehr nicht zur Fertigung der Berufungsbegründung (so daß die höchstrichterliche Rechtsprechung zur eigenständigen Prü-
 
fungspflicht des Anwaltes bei Vorlagen zur Vornahme fristgebundener Prozeßhandlungen nicht einschlägig ist). Die Vorlage erfolgte einmal mit Schreiben der Firma BflHB-DIHHÜ, die erbetene Auskünfte zur Realisierung nicht rechtshängiger Ansprüche betrafen, und zu dem anderen mit dem Durchschlag eines von dem Steuerberater	an	das	Finanzamt Sflm
 gerichteten Schreibens, das ausschließlich die Anerkennung von Sonderbetriebsausgaben der Beklagten seitens des Finanzamtes betraf.
Zu der in seiner Praxis geübten Art der Aktenvorlage hat der Anwalt der Beklagten nunmehr glaubhaft gemacht, daß stets diejenigen und nur diejenigen Schriftstücke, die Anlaß zur Aktenvorlage geben, außen an den jeweiligen Aktendeckel geheftet und erst nach Bearbeitung ins Akteninnere gelegt werden. Er hat ferner glaubhaft gemacht, daß die - Anfang September 1983 weitgehend fertiggestellte - Reinschrift der Berufungsbegründung anweisungswidrig bereits in dem Handakt selbst abgeheftet worden war.
Durch Verschulden des Kanzleipersonals waren demnach an RA SHB bei Urlaubsrückkehr nur sogenannte allgemeine Aktenvorlagen erfolgt, nicht aber eine Vorlage zur Vornahme einer fristgebundenen Prozeßhandlung, die ihm zur Fristenprüfung hätte Veranlassung geben müssen.
Es war schon unter der Geltung der früheren strengeren Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß einen Anwalt kein Verschulden trifft, wenn er sich nach den Erfahrungen, die er bislang hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Büropersonals gemacht hat, darauf verläßt, daß ihm Handakten zu den von ihm verfügten Vorfristen vorgelegt werden; er ist
i
nicht verpflichtet, seine auf Fristen hinweisenden Verfügungen bei gelegentlichen Aktenvorlagen auf ihre Erledigung zu überprüfen (BGH LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 25).
Der Beklagten ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dr. Hoegen
 Dr. Ritter