Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 13. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dezember 1982 eingegangenen Schriftsatz hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet. Rechtsanwalt Lenpi habe den Vorgang mit Rechtsanwalt Br0 besprochen mit dem Ergebnis, daß Rechtsanwalt Lejgptt die Berufungsschrift seiner Sekretärin diktiert, die Berufungsbegründungsfrist nebst einer 14-tägigen Vorfrist bestimmt und die Sekretärin angewiesen habe, die Berufungs schrift Rechtsanwalt Br^| zur Unterschrift vorzulegen und die beiden Fristen in den zentral geführten Fristenkalender der Anwaltskanzlei einzutragen. Rechtsanwalt Lej|^^ und Rechtsanwalt Br^^ seien deshalb mit der Sache erst wieder befaßt worden, als die Berufungsbegründungsfrist schon abgelaufen gewesen sei. Durch den angefochtenen Beschluß ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden. Das Berufungsgericht hält es nicht für ausgeschlossen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht. Ob und inwieweit auch die Sekretärin zu einer entsprechenden Prüfung anzuhalten ist, kann hier dahinstehen, da die Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daß die Akten erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder von der Sekretärin bearbeitet wurden. 2. Das Berufungsgericht meint ferner, bei ordnungsgemäßer Büroorganisation wäre dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beim Unterzeichnen der Berufungsschrift das Fehlen des Vermerks über die Berufungsbegründungsfrist in den Handakten und damit der ordnungswidrige Gang der Sache aufgefallen. z.B. BGH Beschluß vom 22.9.1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269 m.w.N.) ein Rechtsanwalt durch generelle Anweisung dafür Sorge tragen muß, daß Kalendereinträge über den Ablauf von Fristen in den Handakten vermerkt werden. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß bei Unterzeichnung der Berufungsschrift noch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorlag. Die Berufungsbegründungsfrist muß, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes feststeht, alsbald nach Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragen werden (vgl. Dementsprechend hat die Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Nachprüfung des AusführungsVermerks erst für Aktenvorlagen angenommen, die zeitlich dieser Handlung nachfolgen (BGH Beschlüsse vom 30.9.1963 - VIII ZB 16/63 -NJW 64, 106; 22.9.1971 - V ZB 7/71 - NJW 71, 2269; Urteil vom 19.11.1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332). Der von dem Berufungsgericht angenommene Organisatior mangel wäre daher für die Fristversäumnis nur dann ursächlich, wenn dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Ab ten nach Abgang der Berufungsschrift und während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist Vorgelegen hätten. Der Beklagten war daher Wiedereir Setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, ohne daß es auf weiteres ankam.
BUNDESGERICHTSHOF tv. zb wot BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der B^H§versicherungsanstalt9 Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Direktor Cäsar RtfBP, Straße W-®, Ka«BP, Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Frau Theresia HagB, Straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 13. Juli 1983 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 1983 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten der Wiedereinsetzung einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe : Die Beklagte hat gegen das ihre Verpflichtung zur Leistung aus einem VersicherungsVerhältnis feststellende Urteil des Landgerichts formund fristgerecht am 22. Oktober 1982 durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten, den bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt. Mit ihrem am 6. Dezember 1982 eingegangenen Schriftsatz hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat sie ausgeführt: Der in der Sozietät ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten tätige, aber nicht bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt Le^B) habe ihr empfohlen, Berufung einzulegen. Daraufhin habe sie am 21. Oktober 1982 Rechtsanwalt Le|QK mit der Einlegung der Berufung durch die Anwaltssozietät beauftragt. Rechtsanwalt Lenpi habe den Vorgang mit Rechtsanwalt Br0 besprochen mit dem Ergebnis, daß Rechtsanwalt Lejgptt die Berufungsschrift seiner Sekretärin diktiert, die Berufungsbegründungsfrist nebst einer 14-tägigen Vorfrist bestimmt und die Sekretärin angewiesen habe, die Berufungs schrift Rechtsanwalt Br^| zur Unterschrift vorzulegen und die beiden Fristen in den zentral geführten Fristenkalender der Anwaltskanzlei einzutragen. Die Sekretärin, Frau Schrfllfe, die seit 1979 in der Anwaltskanzlei tätig sei und sich bislang als zuverlässig erwiesen habe, habe trotz der klaren und unmißverständlichen Anweisung die Fristen in dem Fristenkalender nicht eingetragen. Sie habe stattdessen eine Wiedervorlage für den 19. November 1982 auf dem Berufungsschriftdoppel verfügt. Entweder am 19. oder am 22. November 1982 seien die Akten dann wieder in das Fach der Sekretärin gelangt, die sie aber erst am 23. November 1982 bearbeitet habe, weil ihr andere Sachen vorrangig erschienen seien. Rechtsanwalt Lej|^^ und Rechtsanwalt Br^^ seien deshalb mit der Sache erst wieder befaßt worden, als die Berufungsbegründungsfrist schon abgelaufen gewesen sei. t? Durch den angefochtenen Beschluß ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist begründet. Das Berufungsgericht hält es nicht für ausgeschlossen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht. Der angefochtene Beschluß führt aus, die organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fristversäumnissen seien in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten nicht ausreichend. Es fehle eine Weisung, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Akten zu vermerken. Das sei für die Fristversäumnis ursächlich. Einmal wäre die Sekretärin bei dem routinemäßigen Vermerk in den Akten auf den fehlenden Kalendereintrag aufmerksam geworden. Zum anderen wäre dem Prozeßbevollmächtigten beim Unterzeichnen der Berufungsschrift der fehlende Vermerk und damit die ordnungswidrige Sachbehandlung aufgefallen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann auf sich beruhen, ob entgegen dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung der von dem Berufungsgericht angenommene Organisationsmangel in der Kanzlei der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestand und ob das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerdebegründung noch rechtzeitig war. Darauf kommt es nicht an, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf dem etwaigen Organisationsmangel beruht. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte die generelle Anweisung, Kalendereinträge in den Handakten zu vermerken, die Sekretärin routinemäßig auf die Unterlassung aufmerksam gemacht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Eintrag im Fristenkalender dient der Entlastung des Gedächtnisses, der Vermerk in den Handakten bestätigt an anderer Stelle den Vorgang und läßt erkennen, daß der Fristenlauf keiner gesonderten Beachtung mehr bedarf. Wird der Fristeneintrag im Kalender vergessen, so unterbleibt auch der Aktenvermerk. Für letzteren besteht nämlich kein eigener, vom Kalendereintrag unabhängiger Anlaß. Auch die geforderte generelle Anweisung führt nicht zu einer routinemäßigen Fertigung des Vermerks, wenn zuvor die Frist nicht im Kalender eingetragen wird. Der Aktenvermerk hat daher nicht die Funktion einer zusätzlichen Anweisung, die Berufungsbegründungsfrist im Kalender zu notieren. Erst nach dem Zeitpunkt, zu welchem Kalendereintrag und Ausführungsvermerk zu fertigen sind, dient die Kennzeichnung in den Handakten dem Rechtsanwalt als Beleg, wenn er die Akten zur Bearbeitung vorgelegt bekommt. Erst dann besteht Anlaß zur Nachschau (BGH Beschlüsse vom 15.2.1960 - VII ZB 5/60 - VersR 60, 406; 30.9.1963 - VIII ZB 16/63 - NJW 64, 106; 22.9.1971 - V ZB 7/71 - NJW 71, 2269; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 41. Aufl. § 233 Anm. 4; Borgmann/Haug, Anwaltspflichten, Anwaltshaftung 1979 aaO S. 266). Ob und inwieweit auch die Sekretärin zu einer entsprechenden Prüfung anzuhalten ist, kann hier dahinstehen, da die Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daß die Akten erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder von der Sekretärin bearbeitet wurden. 5" 2. Das Berufungsgericht meint ferner, bei ordnungsgemäßer Büroorganisation wäre dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beim Unterzeichnen der Berufungsschrift das Fehlen des Vermerks über die Berufungsbegründungsfrist in den Handakten und damit der ordnungswidrige Gang der Sache aufgefallen. Hieran ist richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGH Beschluß vom 22.9.1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269 m.w.N.) ein Rechtsanwalt durch generelle Anweisung dafür Sorge tragen muß, daß Kalendereinträge über den Ablauf von Fristen in den Handakten vermerkt werden. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß bei Unterzeichnung der Berufungsschrift noch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorlag. Die Berufungsbegründungsfrist muß, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes feststeht, alsbald nach Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragen werden (vgl. Urteil vom 19.11.1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332, 333 m.w.N.). Das setzt die Unterzeichnung der Berufungsschrift durch den Anwalt voraus. Dementsprechend hat die Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Nachprüfung des AusführungsVermerks erst für Aktenvorlagen angenommen, die zeitlich dieser Handlung nachfolgen (BGH Beschlüsse vom 30.9.1963 - VIII ZB 16/63 -NJW 64, 106; 22.9.1971 - V ZB 7/71 - NJW 71, 2269; Urteil vom 19.11.1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332). Hieran ist festzuhalten. Kalendereinträge vor Unterzeichnung der Berufungsschrift könnten nur hypothetische Fristen betreffen und zwar solche, deren Unsicherheit nicht nur aus dem Postlauf herrührt, sondern auch aus dem bürointernen Geschäftsgang. Derartige Einträge wären nicht nur einmal,nämlich bei Zugang der gerichtlichen Mitteilung vom Eingang des Rechtsmittels, sondern zuvor schon bei Auslauf der Berufungsschrift zu überprüfen und gegebenenfalls der Sachlage anzupassen. Ohne einen Gewinn an zusätzlicher Sicherheit würde die Fristwahrung weiter kompliziert und neuen Fehlerquellen ausgesetzt. Der von dem Berufungsgericht angenommene Organisatior mangel wäre daher für die Fristversäumnis nur dann ursächlich, wenn dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Ab ten nach Abgang der Berufungsschrift und während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist Vorgelegen hätten. Daran fefc es im vorliegenden Fall. Der Beklagten war daher Wiedereir Setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, ohne daß es auf weiteres ankam. Dr. Hoegen Rottmüller