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BGH · IVa ZB 4/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 4/81

Zur Wahrung der Berufungsfrist genügt der Einwurf in einen Tagesbriefkasten des Berufungsgerichts jedenfalls dann, wenn nach den Umständen mit der Leerung an diesem Tage noch zu rechnen ist. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 26. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dezember 1980 bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden sei; die von der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht versagt. Dezember 1980 und trägt den EingangsStempel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 30. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts befindet sich bei dem "gewöhnlichen" Briefkasten ein unübersehbarer Hinweis in großen roten Buchstaben, wonach "Fristsachen" in den "Nachtbriefkasten" einzuwerfen oder "in der zuständigen Geschäftsstelle abzugeben" seien. 12.30 Uhr. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Berufungsschrift tatsächlich bereits zu dieser Zeit in den "gewöhnlichen" Briefkasten gelangt ist. an, weil das Einwerfen in den "gewöhnlichen" Briefkasten die Einreichung bei dem zuständigen Geschäftsstellenbeamten oder den Einwurf in den "Nachtbriefkasten" nicht ersetze* Dezember 1980 gegen 12.30 Uhr in den gewöhnlichen Briefkasten des Oberlandesgericht gelangt ist. War das der Fall, dann war die Berufungsschrift damit "in die Verfügungsgewalt" des Gerichts gelangt. Die Beweislast für den rechtzeitigen Einwurf der Berufungsschrift trägt Ob der Einwurf in den gewöhnlichen Briefkasten (Tagesbriefkasten) des Oberlandesgerichts auch dann die Frist gewahrt hätte, wenn er am 29.

Zitierte Normen: § 31 BVerfGG
BerufungsschriftEinwurfUhrOberlandesgerichtsNachtbriefkastenBriefkasten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2
Zur Wahrung der Berufungsfrist genügt der Einwurf in einen Tagesbriefkasten des Berufungsgerichts jedenfalls dann, wenn nach den Umständen mit der Leerung an diesem Tage noch zu rechnen ist.
BGH, Beschl. v. 26. März 1981 - IVa ZB 4/»«, r, ,	.
H'8l OLG Frankfurt
LG Hanau
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 4/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Paul den persönlich JflBstraße #,
KG, gesetzlich vertreten durch haftenden Gesellschafter Paul
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Handelsvertreter Georg HHm Dr.- MSI - Str.
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter
I. Instanz:	Rechtsanwälte	Dr.	H.
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 26. März 1981
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Januar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Durch das der Beklagten am 28. November 1980 zugestellte Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte zur Erteilung einer Abrechnung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Berufung erst am 30. Dezember 1980 bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden sei; die von der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht versagt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung
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der Sache an das Berufungsgericht.
Die Berufungsschrift trägt die Unterschrift von Rechtsanwalt Dr.	damals	amtlich bestellter
 Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.
Sie ist datiert auf (Montag) den 29. Dezember 1980 und trägt den EingangsStempel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 30. Dezember 1980.
An dem Gebäude D des Oberlandesgerichts in Frankfurt, Zeil, sind nebeneinander zwei Briefkästen angebracht, ein ’gewöhnlicher” und ein "Nachtbriefkasten".
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts befindet sich bei dem "gewöhnlichen" Briefkasten ein unübersehbarer Hinweis in großen roten Buchstaben, wonach "Fristsachen" in den "Nachtbriefkasten" einzuwerfen oder "in der zuständigen Geschäftsstelle abzugeben" seien. Der Nachtbriefkasten trägt danach die Aufschrift:
Gemeinsame Briefannahmestelle der Frankfurter
 Justizbehörden
Nur für FristSachen
 Nur an Werktagen
 Nach Dienstschluß bis 24 Uhr
 Rechtsanwalt Dr.	waif die Be rufungs schrift in
 den "gewöhnlichen" Briefkasten, und zwar nach den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen von Dr. und seiner Ehefrau am 29. Dezember 1980 (Montag) um oder gg. 12.30 Uhr.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Berufungsschrift tatsächlich bereits zu dieser Zeit in den "gewöhnlichen" Briefkasten gelangt ist. Darauf komme es nicht
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an, weil das Einwerfen in den "gewöhnlichen" Briefkasten die Einreichung bei dem zuständigen Geschäftsstellenbeamten oder den Einwurf in den "Nachtbriefkasten" nicht ersetze*
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1979 (BVerfGE 52, 203 = NJW 1980, 580) kommt es für die Einreichung eines Schriftsatzes im Sinne des Zivilprozeßrechts auf die Mitwirkung eines Bediensteten des Gerichts nicht an.
Entscheidend ist danach allein, ob das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Gerichtes gelangt ist.
Dem haben die Gerichte und die Gerichtsverwaltungen Rechnungen zu tragen (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG).
Wegen einer etwaigen Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung anderer Zivilsenate bedarf es daher keiner Vorlegung an den Großen Senat für Zivilsachen (vgl.
 BSG NJW 1974, 1063; Beschluß des VII. Zivilsenats vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
Für die Rechzeitigkeit der Revision kommt es demnach darauf an, ob die Berufungsschrift tatsächlich am 29. Dezember 1980 gegen 12.30 Uhr in den gewöhnlichen Briefkasten des Oberlandesgericht gelangt ist. War das der Fall, dann war die Berufungsschrift damit "in die Verfügungsgewalt" des Gerichts gelangt. Dieser Briefkasten wurde nach der bei den Akten befindlichen Äußerung des geschäftsleitenden Beamten des Oberlandesgerichts nach 12.30 Uhr bis zu dem Ende der Dienststunden täglich noch einmal oder - wie die Beklagte behauptet - nach seiner Aufschrift sogar noch zweimal geleert. Die Beweislast für den rechtzeitigen Einwurf der Berufungsschrift trägt
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die Beklagte als Berufungsklägerin. Ob der Einwurf in den gewöhnlichen Briefkasten (Tagesbriefkasten) des Oberlandesgerichts auch dann die Frist gewahrt hätte, wenn er am 29. Dezember 1981 so spät erfolgt wäre, daß mit einer Leerung an diesem Tage nicht mehr zu rechnen war , kann hier offen bleiben.
Dr. Hoegen	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow	Richter	am	BGH Dr. Zopfs
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Hoegen