* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZB 3/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 3/85

Beklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Januar 1985 datierender Schriftsatz ein, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausführte: nehme ich Bezug auf das heute mit dem Herrn Vorsitzenden Dr. von Gf^|B geführte Telefongespräch, in dem mir bereits mündlich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Tag eingeräumt wor den ist, weil unser Schreibautomat wegen eines technischen Defekts nicht in der Auf einen erst nach Ablauf der Frist eingereichten Antrag kann eine Verlängerung Jedoch nicht mehr gewährt werden (vgl. Mit einem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor: Der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe bei dem Telefongespräch vom 7. Januar 1985 die erbetene Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht etwa nur in Aussicht gestellt, sondern ausdrücklich zugesichert. Durch den im Tenor genannten Beschluß hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung verweigert und gleichzeitig seine Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, daß der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 8. Januar 1985 eine den formellen Anforderungen der ZPO entsprechende Berufungsbegründung mit herkömmlichen Schreibmitteln herzustellen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, sein Anwalt habe aufgrund der Mitteilung des Senatsvorsitzenden vom 8. Januar 1985 angenommen, die Begründungsfrist sei bereits abgelaufen und er könne daher mit der Einreichung des Begründungsschriftsatzes bis zu dem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist warten (vgl. Januar 1985 den Eindruck gewonnen hatte, der Vorsitzende habe die Verlängerung bis zu dem 8. Januar 1985 geäußerten gegenteiligen Auffassung des Vorsitzenden - mit der Möglichkeit rechnen, daß die Frist erst am 8. Januar 1985 ablief; er hätte in diesem Fall den sicheren Weg gehen und dafür Sorge tragen müssen, daß die Begründungsschrift noch am 8.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
VorsitzendeBerufungsbegründungsfristVerlängerungtagenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 3/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Arztes Dr. med. Joachim Hl
, A>HH|chaussee 26,
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 den Hausmakler Peter BlHHHBH»
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 29. Mai 1985 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. Januar 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Grün de:
Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1984 hat der Kläger mit einem am 7. November 1984 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist durch Verfügung vom 29. November 1984 bis zu dem 5. Januar 1985, einem Samstag, verlängert worden. Am Dienstag, dem 8. Januar 1985 ging beim Berufungsgericht ein vom 7. Januar 1985 datierender Schriftsatz ein, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausführte:
... nehme ich Bezug auf das heute mit dem Herrn Vorsitzenden Dr. von Gf^|B geführte Telefongespräch, in dem mir bereits mündlich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Tag eingeräumt wor den ist, weil unser Schreibautomat wegen eines technischen Defekts nicht in der
 
Lage ist, die bereits gespeicherte Berufungsbegründung auszudrucken.
Ich gehe davon aus, daß dieser Fehler spätestens morgen, d.h. am 8.1., beseitigt ist, so daß der Schriftsatz noch an diesem Tage eingereicht werden kann. Rein vorsorglich bitte ich Jedoch, die Frist bis einschließlich 9.1.1985 zu verlängern.”
Der Vorsitzende antwortete hierauf noch am selben Tage wie folgt:
"Die gemäß Verfügung vom 29. November 1984 bis zu dem 5. Januar 1985 verlängerte Begründungsfrist lief am Montag, dem 7. Januar 1985 ab. An diesem Tage riefen Sie mich an und baten vorsorglich um eine weitere kurzfristige Verlängerung wegen eines Defektes Ihres Schreibautomaten. Ich stellte - wie Sie in Ihrem Antrag vom 7. Januar 1985 zutreffend wiedergeben - eine solche kurzfristige Verlängerung in Aussicht, wies Jedoch auf die Notwendigkeit eines rechtzeitigen schriftlichen Antrages hin. Ihr Antrag vom 7. Januar 1985 ist Jedoch erst am Folgetag zwischen 10 und 11 Uhr beim hiesigen Gericht eingegangen, wie der Eingangsstempel zeigt. Auf einen erst nach Ablauf der Frist eingereichten Antrag kann eine Verlängerung Jedoch nicht mehr gewährt werden (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, 43.
Aufl., 1985, § 519 ZPO Anm. 2 B a).”
Die vom 8. Januar 1985 datierende Berufungsbegründungsschrift ging am 22. Januar 1985 ein. Mit einem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor: Der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe bei dem Telefongespräch vom 7. Januar 1985 die erbetene Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht etwa nur in Aussicht gestellt,
 sondern ausdrücklich zugesichert. Er, der Vorsitzende habe auch darum gebeten, daß ein schriftlicher Antrag nachgereicht würde. Er habe aber mit keinem Wort zu dem Ausdruck gebracht, daß der telefonisch gestellte Fristverlängerungsantrag, dem der Vorsitzende spontan zugestimmt habe, zu dem Wirksamwerden eines schriftlichen Antrags bedurfte, der noch am selben Tag bis 24.00 Uhr bei Gericht hätte eingehen müssen.
Durch den im Tenor genannten Beschluß hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung verweigert und gleichzeitig seine Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, der jedoch ein Erfolg versagt bleiben muß.
Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, daß der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 8. Januar 1985 verlängert hat. In diesem Fall wäre der Begründungs-schriftsatz an diesem Tage einzureichen gewesen. Dafür, daß er am 8. Januar 1985 an der Einreichung der Begründungsschrift gehindert gewesen wäre, bringt der Kläger nichts vor. Nach seiner eigenen Sachdarstellung wäre sein Anwalt in der Lage gewesen, noch am 7. Januar 1985 eine den formellen Anforderungen der ZPO entsprechende Berufungsbegründung mit herkömmlichen Schreibmitteln herzustellen. Darüber hinaus lag bereits im Laufe des 8. Januars 1985 der Ausdruck des Schreibautomaten vor. Es ist nicht verständlich, warum er nicht noch am selben Tage unterzeichnet,
 
zu dem Gericht gebracht und erforderlichenfalls in den Nachtbriefkasten eingeworfen wurde.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, sein Anwalt habe aufgrund der Mitteilung des Senatsvorsitzenden vom 8. Januar 1985 angenommen, die Begründungsfrist sei bereits abgelaufen und er könne daher mit der Einreichung des Begründungsschriftsatzes bis zu dem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist warten (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Wenn der Anwalt aus dem Telefongespräch vom 7. Januar 1985 den Eindruck gewonnen hatte, der Vorsitzende habe die Verlängerung bis zu dem 8. Januar 1985 nicht etwa bloß in Aussicht gestellt, sondern bereits bewilligt (vgl. dazu den Beschluß des VIII. Zivilsenats vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84 - VersR 1985,
497), so mußte er - trotz der am 8. Januar 1985 geäußerten gegenteiligen Auffassung des Vorsitzenden - mit der Möglichkeit rechnen, daß die Frist erst am 8. Januar 1985 ablief; er hätte in diesem Fall den sicheren Weg gehen und dafür Sorge tragen müssen, daß die Begründungsschrift noch am 8. Januar 1985 zu dem Gericht gelangte. Hatte er aber diesen
 Eindruck nicht erlangt, dann hätte er entweder die Berufung bereits am 7. Januar 1985 begründen oder zu demindest an diesem Tage einen schriftlichen Verlängerungsantrag stellen müssen.
Dr. Hoegen	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter