BGH · IVa ZB 2/88 vom 02.03.1988
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ZPO § 310 Abs. 2 Die Verkündung eines Urteils in einem dazu anberaumten Termin ist auch dann wirksam, wenn das Urteil entgegen § 310 Abs. 2 ZPO bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form abgefaßt ist. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. v. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden ist. Das Landgericht hat allerdings dadurch gegen § 310 Abs. 2 ZPO verstoßen, daß es sein Urteil in dem dazu anberaumten Termin verkündete, obwohl das Urteil damals noch nicht vollständig abgefaßt war. § 310 Abs. 2 ZPO regelt nicht die Verkündung des Urteils, sondern knüpft mit der Festlegung, bis wann das Urteil vollständig abgefaßt sein muß, lediglich an den Zeitpunkt der Verkündung an. Dementsprechend wird auch nicht vorgeschrieben, daß das vollständig abgefaßte Urteil den Parteien bereits bei der Verkündung mitgeteilt werden muß. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird auch dann, wenn bei einer Verkündung nach § 310 Abs. 2 ZPO Tatbestand und Entscheidungsgründe noch nicht abgesetzt sind, nicht ein Entwurf, sondern ein Urteil verkündet. So muß das Urteil, wenn es in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, nach § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch nicht vollständig abgefaßt sein, sondern nur innerhalb von drei Wochen in vollständiger Form der Geschäftsstelle übergeben werden. Schließlich zeigt auch die revisionsrechtliche Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO, nach der eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist, daß selbst bei völligem Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht ein Nichturteil vorliegt, sondern ein wirksames Urteil, das nur auf Rechtsmittel aufgehoben werden kann. Der Bundesgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Literatur entschieden, daß der Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO auch dann gegeben ist, wenn das mit Gründen versehene, vollständige Berufungsurteil erst nach Ablauf der in § 552 ZPO genannten fünf Monate zur Geschäftsstelle gelangt (vgl. Auch dieser Rechtsprechung liegt die Ansicht zugrunde, daß Urteile ohne Rücksicht auf die vollständige Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen mit der Verkündung wirksam werden. In Rechtsprechung und Literatur wird demgemäß allgemein als selbstverständlich angesehen, daß die Verkündung eines Urteils in einem dazu anberaumten Termin auch dann wirksam ist und die Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO in Lauf setzt, wenn es bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form abgefaßt ist.