Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 11. Juli 1985 verkündete und dem Prozeß-bevollmächtigten des Klägers am 31. Hiergegen hat der Kläger durch einfen mit seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten assoziierten Anwalt Berufung einlegen lassen; die Berufungsschrift ist am 10. Vorsitzende des Berufungsgerichts an diesem Tage den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß beabsichtigt sei, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die wegen der Versäumung der Berufungsfrist nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Wie sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt, ist die Versäumung der Rechtsmittel- und der Rechtsmittelbegründungsfrist auf die unzulängliche Organisation der Fristenkontrolle im Büro der Prozeß-bevollmächtigten der Kläger zurückzu führen. Obwohl sie nach den Angaben in ihrer eidesstattlichen Erklärung wußte, daß Berufungsfristen durch die Gerichtsferien nicht unterbrochen oder gehemmt werden, ist sie bei der Fristberechnung von einer Flemmung der Berufungsfrist ausgegangen; sie hat aus diesem Grunde das Fristende nicht, wie es richtig gewesen wäre, auf den 2 . Daß eine Frist durch Fehler des mit der Fristenberechnung und Fristenkontrolle beauftragten Büropersonals versäumt wurde, steht zwar an sich einer Wiedereinsetzung nicht entgegen; Voraussetzung ist aber, daß der Prozeßbevollmächtigte selbst bei der Auswahl und Überwachung des Personals die gebotene Sorgfalt beachtet hat. Im übrigen haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers weder substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht, daß sie sich vor der Einstellung der Anwaltsgehilfin von deren Fähigkeiten überzeugt und sie in ihr Aufgabengebiet gehörig eingewiesen haben. Dem Antrag des Klägers, hierüber die in der Kanzlei FUHB & Partner tätigen Rechtsanwälte zu vernehmen, ist nach § 294 Abs. 2 ZPO nicht statt-zugeben.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZB 2/86 BESCHLUSS in Sachen des Steuerberaters Wolfgang F| \l( Im R! - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Beschwerdeführers, gegen !• die unbekannten Erben des verstorbenen Theodor K zuletzt wohnhaft in HflBI CH-SI 2. Frau Helen Kl wohnhaft ebenda, Beklagte und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. und - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 11. Juni 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 1986 wird z u rückgewi esen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Gründe : Durch das am 24. Juli 1985 verkündete und dem Prozeß-bevollmächtigten des Klägers am 31. Juli 1985 zugestellte Urteil des Landgerichts ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger durch einfen mit seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten assoziierten Anwalt Berufung einlegen lassen; die Berufungsschrift ist am 10. Oktober 1985 beim Oberlandesgericht eingereicht worden. Nachdem bis zu dem 15. November 1985 keine Berufungsbegründungsschrift eingegangen war, teilte der 3 Vorsitzende des Berufungsgerichts an diesem Tage den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß beabsichtigt sei, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin baten die Klägervertreter mit einem am 18. November 1985 eingegangenen Schriftsatz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; die Berufungsbegründungsschrift reichten sie am 29. November 1985 nach. Am 25. November 1985 machte der Vorsitzende die Klägervertreter telefonisch darauf aufmerksam, daß der Kläger auch die Berufungsfrist versäumt habe. Nunmehr bat der Kläger mit einem am 9. Dezember 1985 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten auch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die wegen der Versäumung der Berufungsfrist nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Wie sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt, ist die Versäumung der Rechtsmittel- und der Rechtsmittelbegründungsfrist auf die unzulängliche Organisation der Fristenkontrolle im Büro der Prozeß-bevollmächtigten der Kläger zurückzu führen. Diese hatten die Anwaltsgehilfin Monika den Aufgaben einer "ersten Bürokraft" betraut; in dieser Eigenschaft 24 - lx - wurde ihr die selbständige Berechnung und Kontrolle der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen übertragen. Beide Fristen wurden von ihr falsch berechnet. Obwohl sie nach den Angaben in ihrer eidesstattlichen Erklärung wußte, daß Berufungsfristen durch die Gerichtsferien nicht unterbrochen oder gehemmt werden, ist sie bei der Fristberechnung von einer Flemmung der Berufungsfrist ausgegangen; sie hat aus diesem Grunde das Fristende nicht, wie es richtig gewesen wäre, auf den 2 . September, sondern auf einen späteren Zeitpunkt notiert. Als Ende der Berufungsbegründungsfrist hat sie nicht den 11., sondern den 21. November 1985 eingetragen; eine Erklärung, wodurch dieser Irrtum veranlaßt wurde, wird weder im Wiedereinsetzungsgesuch noch in der eidesstattlichen Versicherung der Anwaltsgehilfin gegeben. Daß eine Frist durch Fehler des mit der Fristenberechnung und Fristenkontrolle beauftragten Büropersonals versäumt wurde, steht zwar an sich einer Wiedereinsetzung nicht entgegen; Voraussetzung ist aber, daß der Prozeßbevollmächtigte selbst bei der Auswahl und Überwachung des Personals die gebotene Sorgfalt beachtet hat. Das war hier jedoch nicht der Fall . Fräulein Z(0V ist seit dem 15. Juni 1985 im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers beschäftigt. Es handelt sich um ihre erste Anstellung nach der Ablegung der Anwaltsgehilfenprüfung. Ihr fehlte, nenn man von der 5 Ausbildungszeit absieht, jede praktische Erfahrung. Schon das genügt, um das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet erscheinen zu lassen. Im übrigen haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers weder substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht, daß sie sich vor der Einstellung der Anwaltsgehilfin von deren Fähigkeiten überzeugt und sie in ihr Aufgabengebiet gehörig eingewiesen haben. Fräulein ZflHPhat sich in den beiden eidesstattlichen Versicherungen , 6 die sie abgegeben hat, zu diesen Punkten nicht geäußert. Dem Antrag des Klägers, hierüber die in der Kanzlei FUHB & Partner tätigen Rechtsanwälte zu vernehmen, ist nach § 294 Abs. 2 ZPO nicht statt-zugeben. Dr. Hoegen Dehner