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BGH · IVa ZB 2/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 2/84

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 18. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 6. Auf die dem angefochtenen Beschluß vom Berufungsgericht gegebene Begründung kommt es nicht an. Dezember 1983 bei dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 14. Dezember 1983, der im vorliegenden besonderen Fall den Anforderungen an eine Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift entspricht, hat nämlich der Kläger Dieses Urteil des Landgerichts konnte nicht Gegenstand einer wirksamen Zustellung sein, weil es entgegen § 315 Abs. 1 ZPO nicht von den Richtern unterschrie ben worden ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Vielmehr hat nur der Vorsitzende Richter der Kammer des Land gerichts mit dem Vermerk unterschrieben "zugleich für die an der Unterschriftsleistung gehinderten Richterinnen am Landgericht ...".

Zitierte Normen: § 315 ZPO
11LandgerichtsBerufungsgerichtZustellungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 2/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Heinrich LI
Straße
 Klägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
gegen
1.
2.
3.
4.
5
/
 
6.
7.
8.
9.
10.
zu 1 bis 10 sämtlich vertreten durch Kommanditgesellschaft, Niederlassung
 die Firma Oskar
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. W. Partner
y
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 18. April 1984
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Januar 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 6. September 1983 als unzulässig verworfen, weil er die am 12. Dezember 1983 abgelaufene Frist zu deren Begründung versäumt habe und ihm dagegen die am 15. Dezember 1983 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne» Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Sie hat Erfolg.
Auf die dem angefochtenen Beschluß vom Berufungsgericht gegebene Begründung kommt es nicht an. Durch den am 15. Dezember 1983 bei dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 14. Dezember 1983, der im vorliegenden besonderen Fall den Anforderungen an eine Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift entspricht, hat nämlich der Kläger
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erneut Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Das war zulässig, weil die Zustellung des Urteils des Landgerichts am 8. September 1983 die Berufungsfrist nicht in Gang setzen konnte. Dieses Urteil des Landgerichts konnte nicht Gegenstand einer wirksamen Zustellung sein, weil es entgegen § 315 Abs. 1 ZPO nicht von den Richtern unterschrie ben worden ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Vielmehr hat nur der Vorsitzende Richter der Kammer des Land gerichts mit dem Vermerk unterschrieben "zugleich für die an der Unterschriftsleistung gehinderten Richterinnen am Landgericht ...". Weil damit der Grund für die Ersetzung der Unterschriften entgegen § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht angegeben ist, liegt nur ein der Zustellung nicht fähiger Urteilsentwurf vor (BGH, Urteil vom 21.5.1980 - VIII ZR 196/79 - LM ZPO § 315 Nr. 9 - VersR 1980, 939 = NJW 1980, 1849 m.w.N.).
Danach waren die verschiedenen Wiedereinsetzungsanträge des Klägers und deren Ergänzungen gegenstandslos.
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs