Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 25. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 7. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, mit dem seine Klage abgewiesen worden ist, rechtzeitig Berufung eingelegt. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Berufung verworfen, da der Kläger "es versäumt habe, rechtzeitig die Berufung zu begründen". Dezember 1986 eingereichten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei am 17. Damit ist nachgewiesen, daß der KLäger die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt hat.
BUNDESGERICHTSHOF & IVa ZB 1/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Werenfried , S^HBstraße 4, Wj Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rainer in gegen die Eheleute Rudolf und Monika Straße 4, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Beklagte und Beschwerdegegner, und Rechtsanwälte n - 2 2S~ Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 25. Februar 1987 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 7. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1986 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, mit dem seine Klage abgewiesen worden ist, rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis 17. November 1986 einschließlich verlängert worden. In einem dem Kläger am 4. Dezember 1986 zugestellten Beschluß hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Berufung verworfen, da der Kläger "es versäumt habe, rechtzeitig die Berufung zu begründen". Mit seiner am 18. Dezember 1986 eingereichten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei am 17. November bei dem Berufungsgericht eingereicht worden. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des zuständigen Berufungssenates, eine Berufungsbegründungsschrift liege nicht vor, hat der Kläger die beglaubigte Ablichtung des von seinem Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Exemplars der Berufungsbegründung vorgelegt, das sein Prozeßbevollmächtigter als "Quittungsexemplar" zurückerhalten hat. Es trägt den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 17. November 1986. Damit ist nachgewiesen, daß der KLäger die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt hat. Der Beschluß vom 25. November 1986 war deshalb aufzuheben. Dr. Hoegen Dr. Ritter