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BGH · iVa ZB 1/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iVa ZB 1/86

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs am 26. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 10. Durch den im Tenor genannten Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zu 2) verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht unterzeichnet war. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Aus der vom Gegner vorgelegten Abschrift ergibt sich vielmehr, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) es auch unterlassen hatte, den Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift zu unterzeichnen; die Beglaubigung ist aus diesem Grunde von der Geschäfts^-stelle des Berufungsgerichts vorqenommen worden. Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Berufungskläger vom Revisionsgericht jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil er die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 236 ZPO
zweitinstanzlichenZBProzeßbevollmächtigteAbschriftZPOHausfrauBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iVa ZB 1/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1) des Rechtsanwalts Peter Hl W!
Ist r aße
2) den Kaufmann Joachim	A
Ul
 Beklagten zu 1 -Dl
B^-Straße
 Beklagten zu 2) und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigter
 des Beklagten zu 2):	Rechtsanwalt
g e g en
1) die Hausfrau Brunhilde K RflHBHlstraße B| in H
2) die Hausfrau Ursu 1 a B( flpstraße flüHl in T
geborene K(
 3) die Firma Wilhelm R|B & Co.oHG, TL vertreten durch die Klägerin zu 1),
Klägerinnen und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr . Dr .
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs
 am 26. März 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen .
Gründe :
Durch den im Tenor genannten Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zu 2) verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht unterzeichnet war. Hiergegen hat der Beklagte zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt. Er behauptet, daß der nicht Unterzeichneten Begründungsschrift eine von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beglaubigte Abschrift beigelegen habe. Vorsorglich
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bittet er in der Beschwerdeschrift um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Richtig ist zwar, daß die fehlende Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift dann unschädlich ist, wenn ihr eine vom zweitinstanzlichen Anwalt beglaubigte Abschrift beigefügt ist ( RGZ 119, 62; RG JW 1930, 2933; 1934, 420; 1938, 2237; BGHZ 24, 197, 180; BGH Beschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 -LM ZPO § 519 Nr. 14). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht den Nachweis geführt, daß sein Berufungsanwalt den Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift der Berufungsbegrüdung unterzeichnet habe. Aus der vom Gegner vorgelegten Abschrift ergibt sich vielmehr, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) es auch unterlassen hatte, den Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift zu unterzeichnen; die Beglaubigung ist aus diesem Grunde von der Geschäfts^-stelle des Berufungsgerichts vorqenommen worden.
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Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Berufungskläger vom Revisionsgericht jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil er die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Dr. Hoegen
 Dehner