Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. April 1980 ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 23. Durch ein Versehen habe er nicht die zugestellte, sondern die später zugegangene Ausfertigung mit Schnur und Siegel genommen. Der Prozeßbevollmächtigte habe im Vertrauen auf die richtige Ausführung der Anweisungen durch den Bürovorsteher diese mit dem Eingangsstempel ”29. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. fordert nicht die Wiederholung einer bereits - wenn auch verspätet - durchgeführten Prozeßhandlung, sondern nur, daß die versäumte, nicht durchgeführte Prozeßhandlung nachzuholen ist (BGH Beschluß vom 26, Januar 1978 - VII ZB 20/77 - VersR 1978, 449; vgl. Ein bei gehöriger Sorgfalt vermeidbarer Fehler des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat zur Versäumung der Berufungsfrist zu demindest beigetragen. Der angefochtene Beschluß hat dieses Verschulden mit Recht darin gesehen, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei seinem Auftragsschreiben für den Berufungsanw< die seinem Bürovorsteher unterlaufene Verwechslung aus der Art des vorgehefteten Urteilsexemplar hätte erkennen können und müssen. Nach diesem Vortrag waren auch auf der den Handakten vorgehefteten, mit Schnur und Siegel versehenen Urteilsausfertigung eine Vorfrist und die Berufungsfrist zwar notiert, aber wieder Die den Berufungshandakten vom Bürovorsteher vorgeheftete Urteilsausfertigung hätte dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus verschiedenen, sofort erkennbaren Gründen auffallen müssen. Das auf der letzten Seite zu erwartende, zur Schnur gehörige Siegel war auf der vorletzten Seite angebracht, während die letzte Seite die Zustellungsbescheinigung gemäß § 213 a ZPO mit dem Datum 23. Die von den Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben, daß ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und seinem Büro die bei dem Landgericht für die Urteilszustellung bestehende Übung bekannt war. § 212 a ZPO eine einfache Ausfertigung genommen und später die auf festem Papier hergestellte Urteilsausfertigung mit Schnur und Siegel formlos übersandt. Deshalb mußten die genannten Besonderheiten des vorgehefteten Urteilsexemplars von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erkannt werden und ihn zu einer Überprüfung nötigen. Wenn dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gleichwohl die Art der vorgehefteten Urteilsausfertigung nicht auffiel und ihn nicht zu der gebotenen Überprüfung veranlaßte, ist das ein vorwerfbares Versäumnis, zu demal bei einer solcher* gerichtlichen Übung durch klare Büroanweisungen sichergestellt werden muß, daß die zugestellte einfache und die formlos übersandte Urteilsausfertigung mit Schnur und Siegel nicht verwechselt werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF iva zb i/8i BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1) der Frau Brigitte 2) des Herrn Gerd Dieter Mi Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Beschwerdeführer, gegen die Firma AHpHHV-IHHHHHi KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Willi H< HflV-Allee - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. von 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 1981 durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1980 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Beschwerdewert: 12.096 DM Gründe : Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts vom 16. April 1980 ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 23. April 1980 zugestellt worden. Eine weitere mit Schnur und Siegel versehene Ausfertigung dieses Urteils ist ihnen am 29. April 1980 zugegangen. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 29. Mai 1980 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der Berufungsanwalt der Beklagten wurde durch eine am 2. Oktober 1980 ihm zugestellte Verfügung auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen. Am 10. Oktober 1980 haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen dieser Versäumung beantragt, ohne dabei oder - j - später erneut Berufung einzulegen. Zur Begründung ihres Antrages haben die Beklagten vorgetragen und glaubhaft gemacht: Im Büre ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten werde auf dem zugestellten Urteilsexemplar und im Terminkalender der Ablauf der Berufungsfrist und zusätzlich eine Vorfrist notiert. Der dort seit 1964 tätige und zuverlässige Bürovorsteher habe der generellen Anweisung entsprechend die Handakten für die Berufung versandfertig machen und dabei wie immer die zugestellte Urteilsausfertigung diesen Akten vorheften wollen. Durch ein Versehen habe er nicht die zugestellte, sondern die später zugegangene Ausfertigung mit Schnur und Siegel genommen. Der Prozeßbevollmächtigte habe im Vertrauen auf die richtige Ausführung der Anweisungen durch den Bürovorsteher diese mit dem Eingangsstempel ”29. Apr. 1980” versehene Ausfertigung für die zugestellte gehalten. Deshalb habe er in seinem Auftragsschreiben an den Berufungsanwalt als förmliches Zustellungsdatum den 29. April 1980 angegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig, obwohl mit ihm die am 29. Mai 1980 verspätet eingelegte Berufung nicht erneut eingelegt worden ist. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO fordert nicht die Wiederholung einer bereits - wenn auch verspätet - durchgeführten Prozeßhandlung, sondern nur, daß die versäumte, nicht durchgeführte Prozeßhandlung nachzuholen ist (BGH Beschluß vom 26, Januar 1978 - VII ZB 20/77 - VersR 1978, 449; vgl. auch Beschluß vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 - VersR 1978, 825). Jedoch ist der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nicht begründet, weil sie die Frist zur Einlegung der Berufung nicht ohne Verschulden versäumt haben (§ 233 ZPO). Ein bei gehöriger Sorgfalt vermeidbarer Fehler des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat zur Versäumung der Berufungsfrist zu demindest beigetragen. Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Beklagten gleich. Der angefochtene Beschluß hat dieses Verschulden mit Recht darin gesehen, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei seinem Auftragsschreiben für den Berufungsanw< die seinem Bürovorsteher unterlaufene Verwechslung aus der Art des vorgehefteten Urteilsexemplar hätte erkennen können und müssen. Davon ist trotz des glaubhaft gemachten Vortrages in dem ergänzenden Schriftsatz der Beklagten vom 2. Dezember 1980 auszugehen, den das Oberlandesgericht bei seiner schon am 25. November 1980 getroffenen Entscheidung nicht berücksichtigen konnte. Nach diesem Vortrag waren auch auf der den Handakten vorgehefteten, mit Schnur und Siegel versehenen Urteilsausfertigung eine Vorfrist und die Berufungsfrist zwar notiert, aber wieder durchgestrichen* Dazu war es gekommen, weil die Vertreterin des Bürovorstehers in dessen Abwesenheit bei Zugang der zweiten Urteilsausfertigung am 29. April 1980 glaubte, diese Fristen auf der Urteilsausfertigung und dann im Fristenkalender notieren zu müssen. Im Fristenkalender bemerkte sie jedoch die bereits in der gleichen Sache notierten Fristen, weshalb sie die auf dem Urteil vermerkten Fristen wieder durchstrich. Die den Berufungshandakten vom Bürovorsteher vorgeheftete Urteilsausfertigung hätte dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus verschiedenen, sofort erkennbaren Gründen auffallen müssen. Zunächst einmal waren am 7. Mai 1980, als er das Auftragsschreiben für den Berufungsanwalt diktierte, sowohl die "Vorfristn (22, Mai) als auch die ,,Berufungsfrist,, (29. Mai) schon gestrichen, obwohl diese Fristen noch nicht abgelaufen waren und der Berufungsauftrag noch zu erteilen war. Zum anderen handelte es sich um eine Urteilsausfertigung auf festem Papier, nicht auf Durchschlagpapier. Weiter waren die Urteilsseiten durch die übliche Schnur und durch Ösen miteinander verbunden. Das auf der letzten Seite zu erwartende, zur Schnur gehörige Siegel war auf der vorletzten Seite angebracht, während die letzte Seite die Zustellungsbescheinigung gemäß § 213 a ZPO mit dem Datum 23. April 1980 enthielt. Die von den Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben, daß ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und seinem Büro die bei dem Landgericht für die Urteilszustellung bestehende Übung bekannt war. Danach wird für die AmtsZustellung gemäß § 212 a ZPO eine einfache Ausfertigung genommen und später die auf festem Papier hergestellte Urteilsausfertigung mit Schnur und Siegel formlos übersandt. Deshalb mußten die genannten Besonderheiten des vorgehefteten Urteilsexemplars von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erkannt werden und ihn zu einer Überprüfung nötigen. Immer dann, wenn besondere Umstände ein Büro- oder sonstiges Versehen naheliegend erscheinen lassen, ist der bearbeitende Rechtsanwalt zu eigener Überprüfung verpflichtet (BGH Beschluß vom 8. Februar 1979 - VII ZB 23/78 - VersR 1979, 376; Beschluß vom 19. Februar 1979 - II ZB 13/78 - VersR 1979, 573). Wenn dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gleichwohl die Art der vorgehefteten Urteilsausfertigung nicht auffiel und ihn nicht zu der gebotenen Überprüfung veranlaßte, ist das ein vorwerfbares Versäumnis, zu demal bei einer solcher* gerichtlichen Übung durch klare Büroanweisungen sichergestellt werden muß, daß die zugestellte einfache und die formlos übersandte Urteilsausfertigung mit Schnur und Siegel nicht verwechselt werden (vgl. für ähnliche Fälle BGH Beschlüsse vom 7, November 1979 - IV ZB 144/79 - VersR 1980, 193; vom 25, September 1980 - VII ZB 10/80 - VersR 1981, 39 und vom 4, November 1980 - VI ZB 14/80 - VersR 1981, 136), Rottmüller Dr. Zopfs