1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Februar 1978 auf der Grundlage eines ArmenrechtsZeugnisses der Gemeinde Röthenbach das Armenrecht bewilligt worden; darin war ihr bescheinigt worden, daß sie nicht in der Lage sei, irgendeinen Beitrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu leisten. November 1978 beantragte die Klägerin beim Oberlandesgericht das Armenrecht für die beabsichtigte Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts; sie nahm auf das im ersten Rechtszug vorgelegte Armenrechts Zeugnis Bezug. Das Oberlandesgericht forderte die Klägerin Ende Dezember 1978 auf, ein ”von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzes” ausgestelltes Armutszeugnis vorzulegen sowie urkundlichen Nachweis zu führen, daß sie Alleinerbin ihres Ehemannes sei. März 1979 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte zugleich Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Mai 1979 -hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe schuldhaft ein ArmenrechtsZeugnis neueren Datums der für ihren Hauptwohnsitz in B^|^ (Ost) zuständigen Behörde nicht vorgelegt. Oktober 1979 hat die Klägerin beim Bayerischen Obersten Landesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts beantragt und zugleich die sofortige Beschwerde eingelegt und begründet. Sie habe sich erst jetzt mit einem Kostenaufwand von 36,- Mark (DDR) einen Erbschein nach ihrem verstorbenen Ehemann verschaffen können; da ihr monatlich nur 160 Mark für Ernährung und Kleidung zur Verfügung ständen, habe sie die Erbscheinsgebühren in Raten ansparen müssen. Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung ihrer Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie war ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Oktober 1979 keinen Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den ihr nicht zugegangenen Beschluß erteilte, so trifft sie nach den besonderen Umständen dieses Falles daran keine Schuld. Oktober 1979 an; das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist somit innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) bei dem hierfür zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht (§ 8 EGGVG, Art. 8 BayAG ZPO § 7 Abs. 2, 3 u. Das Rechtsmittel konnte von den beim Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingelegt werden(§ 8 Abs.1, § 7 Abs. 2, 6 EGZPO); einer Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedurfte es hierfür nicht. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt, weil sie sich Jedenfalls seit dem Ablauf der zur Vorlage des ArmenrechtsZeugnisses gesetzten Frist (1. März 1979) nicht mehr auf ihre Armut als unverschuldetes Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels berufen könne. Auch wenn das Oberlandesgericht an der Zuständigkeit der Gemeinde für die Ausstellung des Armenrechts- Offensichtlich war aber, daß für die Klägerin schon durch den Antrag auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung für einen Erbschaftsprozeß in der Bundesrepublik an ihrem Hauptwohnsitz mehr als nur wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten entstehen können; dem durfte die Klägerin nicht durch eine gerichtliche Auflage ausgesetzt werden. somit nicht das fortbestehende Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels, nämlich das wirtschaftliche Unvermögen der Klägerin. 3. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß zwar nicht auf Mängel der Berufungsbegründung gestützt. Der Fall gibt jedoch Anlaß zu dem Hinweis, daß rechtliche Bedenken gegen die innerhalb eines Monats ab Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) eingegangene Berufungsbegründung nicht etwa deswegen bestehen, weil sie lediglich auf das Armenrechtsgesuch vom 23. Dieses Armenrechtsgesuch befand sich bei den Gerichtsakten; es enthielt die Berufungsanträge sowie eine eingehende, den Bestimmungen des § 519 Abs.3 ZPO entsprechende Begründung und ist von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet (BGHZ 13, 244).
BUNDESGERICHTSHOF iva zb 1/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Rentnerin Charlotte G straße 20, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, gegen den Ingenieur Eugen I^HBBstraße 9, (als Alleinerben der am 22, September 1979 verstorbenen Frau Anneliese BfliB), Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 13. November 1980 beschlossen: 1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der genannte Beschluß aufgehoben. Die Sache wird zu neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe : I. Die im Jahre 1902 geborene verwitwete Klägerin hat ihren Hauptwohnsitz in B(H^ (Ost). Sie war bis Mai 1978 mit zweitem Wohnsitz in MH bei St. Vfm (Landkreis RflB) gemeldet. Dort hielt sie sich nur im Sommer Jeweils kurze Zeit auf. Sie bezieht eine monatliche Rente von 295 Mark (DDR). Die Klägerin begehrt Feststellung der Nichtigkeit von Willenserklärungen ihres verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemannes. Ihre Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 29. September 1978 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 24. Oktober 1978 zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden. Der Klägerin war vom Landgericht durch Beschluß vom 20. Februar 1978 auf der Grundlage eines ArmenrechtsZeugnisses der Gemeinde Röthenbach das Armenrecht bewilligt worden; darin war ihr bescheinigt worden, daß sie nicht in der Lage sei, irgendeinen Beitrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu leisten. Die Klägerin hatte beim Landgericht eine Fotokopie des gemeinschaftlichen Testaments vom 14. Dezember 1974 vorgelegt, durch das sie und ihr Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben; einen Erbschein hatte sie nicht vorgelegt. Am 24. November 1978 beantragte die Klägerin beim Oberlandesgericht das Armenrecht für die beabsichtigte Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts; sie nahm auf das im ersten Rechtszug vorgelegte Armenrechts Zeugnis Bezug. Das Oberlandesgericht forderte die Klägerin Ende Dezember 1978 auf, ein ”von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzes” ausgestelltes Armutszeugnis vorzulegen sowie urkundlichen Nachweis zu führen, daß sie Alleinerbin ihres Ehemannes sei. Die hierfür zunächst bis 31. Januar 1979 gesetzte Frist wurde bis 1. März 1979 verlängert. Durch Beschluß vom 2. März 1979 versagte das Oberlandesgericht der Klägerin das Armenrecht für die Berufung, weil die Klägerin weder ihr Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten noch ihre Erbenstellung und damit die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nachgewiesen habe; dieser Beschluß wurde von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts am 8. März 1979 zur formlosen Mitteilung an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien gegeben. Am 26. März 1979 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte zugleich Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Mit Schriftsatz vom 23. April 1979 - beim Oberlandesgericht am gleichen Tage eingegangen - nahm sie zur Begründung der Berufung auf ihr ausführlich begründetes Armenrechtsgesuch Bezug, in dem auch formelle Berufungsanträge formuliert waren. Mit Beschluß vom 9. Mai 1979 - den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 17. Mai 1979 -hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe schuldhaft ein ArmenrechtsZeugnis neueren Datums der für ihren Hauptwohnsitz in B^|^ (Ost) zuständigen Behörde nicht vorgelegt. Seit dem Ablauf der Nachfrist am 1. März 1979 könne das “Hindernis einer Armut” nicht mehr als unverschuldet betrachtet werden. Die Frist von 2 Wochen für das Wiedereinsetzungsgesuch sei somit am 16. März 1979 abgelaufen und ihr Wiedereinsetzungsgesuch verspätet. Am 17. Oktober 1979 hat die Klägerin beim Bayerischen Obersten Landesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts beantragt und zugleich die sofortige Beschwerde eingelegt und begründet. Sie hat an Eides statt versichert, sie habe den angefochtenen Beschluß erst am 10. Oktober 1979 anläßlich eines Besuchs in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten erhalten; er sei zwar an sie im Mai abgesandt worden, aber nie angekommen. Wegen verschiedener schwerer Krankheiten (u.a. Bruch eines Armes und Kreislaufbeschwerden) habe sie nicht - wie geplant - früher in die Bundesrepublik einreisen können um ihre Anwälte aufzusuchen. Sie habe sich erst jetzt mit einem Kostenaufwand von 36,- Mark (DDR) einen Erbschein nach ihrem verstorbenen Ehemann verschaffen können; da ihr monatlich nur 160 Mark für Ernährung und Kleidung zur Verfügung ständen, habe sie die Erbscheinsgebühren in Raten ansparen müssen. Sie hat auch einen Rentenbescheid vorgelegt. Mit Beschluß vom 30. Oktober 1979 hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Bundesgerichtshof für zuständig zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde erklärt. Der Beklagte ist dem Gesuch und dem Rechtsmittel entgegengetreten. II. 1. Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung ihrer Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie war ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß sie den angefochtenen Beschluß anläßlich ihres Besuches bei ihren Anwälten am 10. Oktober 1979 erhalten habe. Davon ist auszugehen. Es ist bekannt, daß Postsendungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR gelegentlich - nicht nur in ganz seltenen Äusnahmefällen - den Empfänger nicht erreichen. Wenn die hoch betagte, im Geschäftsund Schriftverkehr offensichtlich ungewandte und überdies in der fraglichen Zeit lange schwerkranke Klägerin ihren Schwabacher Rechtsanwälten vor dem Besuch vom 10. Oktober 1979 keinen Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den ihr nicht zugegangenen Beschluß erteilte, so trifft sie nach den besonderen Umständen dieses Falles daran keine Schuld. Das Hindernis dauerte bis zu dem 10. Oktober 1979 an; das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist somit innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) bei dem hierfür zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht (§ 8 EGGVG, Art. 8 BayAG ZPO § 7 Abs. 2, 3 u. 6 EGZPO) eingelegt worden. Das Rechtsmittel konnte von den beim Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingelegt werden(§ 8 Abs. 1, § 7 Abs. 2, 6 EGZPO); einer Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedurfte es hierfür nicht. 2. Die sofortige Beschwerde hat auch Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt, weil sie sich Jedenfalls seit dem Ablauf der zur Vorlage des ArmenrechtsZeugnisses gesetzten Frist (1. März 1979) nicht mehr auf ihre Armut als unverschuldetes Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels berufen könne. Das unterliegt erheblichen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin brauchte ihr wirtschaftliches Unvermögen im Berufungsrechtszug nicht mehr nachzuweisen, denn ihr war das Armenrecht im ersten Rechtszug bewilligt worden (§ 119 Abs. 2 ZPO). Diese Bestimmung schließt zwar eine Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse Jedenfalls dann nicht aus, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung dieser Verhältnisse vorliegen oder der Verdacht besteht, daß ein früher vorgelegtes ArmenrechtsZeugnis unrichtig sein könnte (vgl. BGH LM ZPO § 119 Nr. 6). Solche Anhaltspunkte lagen aber hier nicht vor. Nichts rechtfertigt die Annahme, die wirtschaftlichen Verhältnisse der (damals) fast 77-Jährigen in der DDR wohnenden Rentnerin könnten sich innerhalb eines Jahres wesentlich gebessert haben. Selbst wenn sie - wie die damalige Beklagte ohne nähere Angaben vorgebracht hatte - tatsächlich über wirtschaftliche Werte in der DDR verfügte, würde sich daraus nicht die Möglichkeit ergeben, diese Werte zur Bestreitung von Prozeßkosten in der Bundesrepublik einzusetzen. Es bestand kein Anlaß, der sachlichen Richtigkeit der (inzwischen durch Vorlage des Rentenbescheides bestätigten) Angaben im ArmenrechtsZeugnis zu mißtrauen. Auch wenn das Oberlandesgericht an der Zuständigkeit der Gemeinde für die Ausstellung des Armenrechts- zeugnisses zweifelte, rechtfertigte das nicht die Auflage, ein Armenrechtszeugnis einer Ostberliner Behörde vorzulegen. Selbst wenn eine dem Zeugnis nach § 118 Abs. 2 ZPO inhaltlich etwa entsprechende Bescheinigung einer solchen Behörde an sich hätte ausgestellt werden können, wäre sie wegen der devisenrechtlichen Schwierigkeiten von geringem praktischen Wert gewesen. Offensichtlich war aber, daß für die Klägerin schon durch den Antrag auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung für einen Erbschaftsprozeß in der Bundesrepublik an ihrem Hauptwohnsitz mehr als nur wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten entstehen können; dem durfte die Klägerin nicht durch eine gerichtliche Auflage ausgesetzt werden. Es war auch nicht zu verkennen, daß die förmliche Begründung eines 2. Wohnsitzes in nicht verdächtig oder mißbilligenswert war, sondern zur Erleichterung der rechtlichen Stellung der Klägerin im Verkehr mit Behörden in der Bundesrepublik während ihres hiesigen Aufenthalts diente. Nach allem war die Anforderung eines weiteren Armenrechtszeugnisses durch das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft. Der Ablauf der hierfür gesetzten Frist beendete somit nicht das fortbestehende Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels, nämlich das wirtschaftliche Unvermögen der Klägerin. Dieses besteht vielmehr weiterhin. Es hinderte die Klägerin auch daran, den vom Oberlandesgericht angeforderten Erbschein fristgerecht zu beschaffen. Die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 234 Abs. 1 u. 2 ZPO) begann somit erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist von wenigen Tagen ab Zugang des das Armenrecht versagenden Beschlusses zu laufen. Diese Überlegungsfrist ist unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere ihres Alters und ihres Aufenhaltes in Ostberlin jedenfalls nicht kürzer als drei Tage zu bemessen (vgl. BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 16). Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin frühestens am 9. März 1979 zugegangen; das am 26. März 1979 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch ist somit fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung durfte daher nicht als unzulässig verworfen werden. 3. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß zwar nicht auf Mängel der Berufungsbegründung gestützt. Der Fall gibt jedoch Anlaß zu dem Hinweis, daß rechtliche Bedenken gegen die innerhalb eines Monats ab Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) eingegangene Berufungsbegründung nicht etwa deswegen bestehen, weil sie lediglich auf das Armenrechtsgesuch vom 23. November 1978 Bezug nimmt. Dieses Armenrechtsgesuch befand sich bei den Gerichtsakten; es enthielt die Berufungsanträge sowie eine eingehende, den Bestimmungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechende Begründung und ist von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet (BGHZ 13, 244). 4. Das Oberlandesgericht wird nunmehr über die Berufung der Klägerin neu zu befinden haben. Es hat auch Gelegenheit, seinen mit Rechtsmitteln nicht angreifbaren Beschluß über die Versagung des Armenrechts für die Klägerin erneut zu prüfen. Dr. Hoegen Rassow