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BGH

Gericht: BGH

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 1. April 1988 die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen einen Beschluß des Landgerichts, durch den ein von ihm gestelltes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, als unzulässig verworfen. Das Kammergericht hat den Berichtigungsantrag als unzulässig verworfen, weil er nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang unterliege und dem Beklagten die Postulationsfähigkeit fehle. Nach § 319 Abs.3 ZPO findet gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Überdies bestimmt § 567 Abs.3 ZPO, daß - von bestimmten, hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist. Nach einer verbreiteten Meinung soll jedoch gleichwohl in bestimmten Fällen die (einfache) Beschwerde gegeben sein: so dann, "wenn die Berichtigung ohne sachliche Prüfung oder unter Verkennung des Begriffs der Unrichtigkeit abgelehnt wurde" (Thomas/Putzo ZPO 15. § 319 An. 5b), oder dann, wenn "der Ablehnungsbeschluß keine sachliche Entscheidung über den Antrag enthält, sondern die Berichtigung aus prozessualen Gründen ablehnt" (so Vollkommer bei Zöller ZPO 15. Eine unrichtige prozessuale Behandlung seines Antrags kann einem Antragsteller allenfalls dann ein Beschwerderecht geben, wenn tatsächlich eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO vorliegt oder doch zu demindest schlüssig behauptet worden ist. Eine Entscheidung ist nur dann als unrichtig im Sinne des § 319 ZPO anzusehen, wenn in ihr infolge eines Versehens der Wille des Gerichts nicht korrekt zu dem Ausdruck gekommen ist.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
BeschlußZPOFallBeschwerdeHerrnBerichtigung

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IVa..2B 25/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Rainer
 Straße 50,
Beklagten und Beschwerdeführers,
 gegen
1.
2.
3.
Istraße 39,
Herrn Konrad Erich
 die unbekannten Erben des am 21. Dezember 1985 verstorbenen Herrn Paul
 zuletzt wohnhaft F^H^||Bstraße 4, E\
Herrn Ludwig Heinz^^B^^Hi^^®/ K\	HP	Straße	1,
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Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßevollmächtigte I. und II. Instanz:
Rechtsanwälte Jakob
 und Klaus traße 21,
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 1. Februar 1989
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. April 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 300 DM.
Gründe:
Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 18. April 1988 die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen einen Beschluß des Landgerichts, durch den ein von ihm gestelltes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Beklagten persönlich eingelegte Beschwerde sei nicht formgerecht, da er nicht mehr als Anwalt bei den Berliner Gerichten zugelassen sei.
Der Beklagte hat gemäß § 319 ZPO Berichtigung dieses Beschlusses beantragt. Er beanstandet, daß er im Rubrum nicht
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als Rechtsanwalt bezeichnet worden sei. Das Kammergericht hat den Berichtigungsantrag als unzulässig verworfen, weil er nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang unterliege und dem Beklagten die Postulationsfähigkeit fehle.
Die gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtete Beschwerde des Beklagten ist nicht statthaft. Nach § 319 Abs. 3 ZPO findet gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Überdies bestimmt § 567 Abs. 3 ZPO, daß - von bestimmten, hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist. Nach einer verbreiteten Meinung soll jedoch gleichwohl in bestimmten Fällen die (einfache) Beschwerde gegeben sein: so dann, "wenn die Berichtigung ohne sachliche Prüfung oder unter Verkennung des Begriffs der Unrichtigkeit abgelehnt wurde" (Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 319 Anm. 5b), oder dann, wenn "der Ablehnungsbeschluß keine sachliche Entscheidung über den Antrag enthält, sondern die Berichtigung aus prozessualen Gründen ablehnt" (so Vollkommer bei Zöller ZPO 15. Aufl. Rdn. 27; vgl. hierzu aber auch die Bedenken, die Schneider bei Zöller aaO, § 567 Rdn. 41 Abs. 2 gegen die Zulassung der Beschwerde praeter oder contra legem äußert).
Ob diese Ansicht zutreffend ist und ob sie insbesondere auch trotz § 567 Abs. 3 ZPO für ablehnende Beschlüsse der Oberlandesgerichte gilt, kann hier offenbleiben. Auch wenn man in gewissen Fällen eine Durchbrechung der Bestimmungen des § 319 Abs. 3 und des § 567 Abs. 3 ZPO zulassen wollte, wäre im vorliegenden Fall eine Anfechtung der Ablehnung der Berichtigung nicht zulässig.
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Eine unrichtige prozessuale Behandlung seines Antrags kann einem Antragsteller allenfalls dann ein Beschwerderecht geben, wenn tatsächlich eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO vorliegt oder doch zu demindest schlüssig behauptet worden ist. Daran fehlt es hier. Eine Entscheidung ist nur dann als unrichtig im Sinne des § 319 ZPO anzusehen, wenn in ihr infolge eines Versehens der Wille des Gerichts nicht korrekt zu dem Ausdruck gekommen ist.
Da das Kammergericht seinen Beschluß vom 18. April 1988 darauf gestützt hatte, daß der Beklagte nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei, war es kein Versehen, sondern vielmehr folgerichtig, wenn es ihn auch im Rubrum nicht als Rechtsanwalt bezeichnete.
Dr. Hoegen
 Dehner