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BGH

Gericht: BGH

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 8. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 18. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem erstinstanzlichen Anwalt des Klägers am 8. Mai 1988 für den Kläger eingelegten Berufung beantragte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist. Der erstinstanzliche Anwalt des Klägers habe sich beim Kläger über dessen Antwort auf die Frage nach Berufungseinlegung vergewissern müssen. April 1988 hatte der Anwalt ein Schreiben an den Kläger gerichtet, in dem er nach Hinweisen auf die Klagabweisung und die Zustellung um Mitteilung bat, ob Berufung eingelegt werden sollte, was bis zu dem 8. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bestand für den Anwalt nach Sachlage kein Anlaß, bei dem Kläger nachzufragen, ob er den Brief erhalten und wie er sich entschieden habe. Er konnte wegen des Hinweises auf den bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt meinen, der offenbar in Prozeßdingen Vielmehr durfte er sich darauf verlassen, daß seine Bürokräfte einfache Arbeiten wie die Umgruppierung im Büro ohne solche Fehler erledigen würden (Senat Beschluß vom 13.1.1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610). Danach kommt es auf die weitere Begründung der sofortigen Beschwerde nicht mehr an, ein etwaiges Verschulden des Anwalts sei dem Kläger mangels Fortbestehens des Mandatsverhältnisses nicht anzulasten.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungWiedereinsetzungZBAnwaltBeschlußSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
■V. ZB 33m	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Immobilienmaklers Karl-Richard Straße 32, L(
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
 Frau Angelika W<
Zur
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 8. März 1989
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 1988 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 28. März 1988 an das Oberlandes-gericht zurückverwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Wiedereinsetzung .
Gründe:
Das klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem erstinstanzlichen Anwalt des Klägers am 8. April 1988 zugestellt. Gleichzeitig mit der erst am 26. Mai 1988 für den Kläger eingelegten Berufung beantragte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht hat Wiedereinsetzung versagt. Der erstinstanzliche Anwalt des Klägers habe sich beim Kläger über dessen Antwort auf die Frage nach Berufungseinlegung vergewissern müssen. Deshalb hat es die Berufung als unzulässig verworfen.
Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Frist ist ohne Verschulden des Anwalts versäumt worden (§ 233 ZPO).
Das ergibt sich aus folgendem, vom Kläger glaubhaft gemachten Sachverhalt:
Am 12. April 1988 hatte der Anwalt ein Schreiben an den Kläger gerichtet, in dem er nach Hinweisen auf die Klagabweisung und die Zustellung um Mitteilung bat, ob Berufung eingelegt werden sollte, was bis zu dem 8. Mai 1988 durch beim Oberlandesgericht zugelassene Anwälte geschehen müsse. Bei fristgerechter Vorlage der Akten veranlaßte der Anwalt deshalb nichts, weil der Kläger auf dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist nicht reagiert hatte. Üblicherweise erteilt der Kläger seinem Anwalt Rechtsmittelaufträge schriftlich. Das Schreiben vom 12. April hatte er erst am 17. Mai 1988 erhalten. Es war zusammen mit anderen an ihn gerichteten Schreiben des Anwalts in dem üblichen Sammelumschlag bei
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einem Büroumbau unter ein Regal geraten. Dort wurde dieser Umschlag erst am 15. Mai 1988 wieder aufgefunden und tags darauf dem Kläger übersandt.
Die Zweifel des Oberlandesgerichts daran, ob die Rechtsmittelanfrage vom 12. April 1988 in den üblicherweise zu dem Wochenende abzusendenden Sammelumschlag aufgenommen werden durfte, sind nicht begründet. Der Rechtsanwalt braucht auch eilige Schreiben hinsichtlich der Versendung nicht besonders zu behandeln und darf seinen Mandanten über Urteilszustellungen und Rechtsmittelfristen mit einem einfachen Brief auch in einem Sammelumschlag unterrichten (BGH Beschlüsse vom 9.11.1976 - VI ZB 12/76 - VersR 1977, 331, vom 14.11. und 12.12.1984 - VIII ZR 180/84 und VIII ZB 19/84 -VersR 1985, 90 und 246). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn wegen besonderer Umstände ausnahmsweise Vorsicht geboten ist. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bestand für den Anwalt nach Sachlage kein Anlaß, bei dem Kläger nachzufragen, ob er den Brief erhalten und wie er sich entschieden habe. Zu einer solchen Rückfrage ist der Anwalt nur in besonderen Ausnahmesituationen verpflichtet (Senat Beschluß vom 2. Dezember 1987 - IVa ZB 17/87 - VersR 1988, 418 m.w.N.; vgl. schon Beschluß vom 23.1.1963 - VIII ZR 19/62 -LM ZPO § 233 Fc Nr. 23). Eine solche Situation bestand hier nicht etwa deshalb, weil der Kläger nicht antwortete. Das Schreiben vom 12. April 1988 war nicht so gehalten, daß das Fehlen jeder Reaktion den Anwalt stutzig machen mußte. Er konnte wegen des Hinweises auf den bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt meinen, der offenbar in Prozeßdingen
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nicht völlig unerfahrene Kläger habe sich direkt an jenen gewandt. Weil schriftliche Rechtsmittelaufträge üblich waren, konnte er auch zu der Annahme gelangen, der Kläger wolle das Urteil hinnehmen. Mit einem Verlust des Sammelumschlages - nur dieser Umschlag geriet zeitweise unter das Regal - brauchte er nicht zu rechnen. Vielmehr durfte er sich darauf verlassen, daß seine Bürokräfte einfache Arbeiten wie die Umgruppierung im Büro ohne solche Fehler erledigen würden (Senat Beschluß vom 13.1.1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610).
Danach kommt es auf die weitere Begründung der sofortigen Beschwerde nicht mehr an, ein etwaiges Verschulden des Anwalts sei dem Kläger mangels Fortbestehens des Mandatsverhältnisses nicht anzulasten.
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs