Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter ohne mündliche Verhandlung am 9. Mai 1988 verfügte der Vorsitzende des Berufungsgerichts nach vorherigem vergeblichem Anruf in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten, daß die Frist zur Begründung der Berufung nicht verlängert werde, weil eine Verlängerung das Verfahren verzögern würde und kein erheblicher Grund im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO angegeben sei. Mai 1988 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers daraufhin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und legte dar, er sei wegen Arbeitsüberlastung an der fristgerechten Bearbeitung der Berufungsbegründung gehindert gewesen; in einem anderen Fall sei die Berufungsbegründungsfrist auf einen gleichlautenden Antrag hin verlängert worden. Juni 1988 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zu Recht zurückgewiesen. Die Frist zur Begründung der Berufung kann nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Ob ein Rechtsstreit durch eine Verlängerung der Frist verzögert wird, wird vielfach von der augenblicklichen Arbeitsbelastung des Berufungsgerichts und anderen gerichtsinternen Umständen abhängen, die der antragstellende Prozeßbevollmächtigte regelmäßig nicht zu übersehen vermag. Ob die ständige, dem Gesetz nicht entsprechende Handhabung der Vorschrift durch den Vorsitzenden eines Berufungssenats geeignet wäre, zugunsten des Prozeßbevollmächtigten einen Vertrauenstatbestand zu schaffen (vgl. Er hat sich nur darauf berufen, in einer anderen Sache sei seinem Prozeßbevollmächtigten auf ein gleichlautendes Gesuch die Verlängerung der Frist bewilligt worden. Hierauf durfte er ein Vertrauen auf eine entsprechende Behandlung des vorliegenden Antrages schon deshalb nicht gründen, weil es sein kann, daß dem früheren Antrag deshalb entsprochen wurde, weil der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wurde. Ebensowenig durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich darauf verlassen, der Vorsitzende des Berufungsgerichts werde ihn noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den Mangel hinweisen und ihm eine Nachbesserung ermöglichen. Auch wenn ein solcher Hinweis des Vorsitzenden angebracht war, war angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit schon nicht hinreichend sicher abzusehen, ob der Vorsitzende überhaupt noch vor Ablauf der Frist entscheiden und dabei den Mangel bemerken würde und ob es ihm gelingen würde, außerdem den Prozeßbevollmächtigten noch rechtzeitig zu erreichen.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZB 21/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeugmechanikers Bora S( istr. 61, Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mt gegen die B^JHMH^Versicherunqsbank AG, vertreten durch den Vorstand, L^^^fcstr. 21, Mt Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ko 11. , Mf und 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter ohne mündliche Verhandlung am 9. November 1988 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 1988 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde. Gründe: Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem Kläger am 10. März 1988 zugestellt. Er ließ mit einem am Montag, den 11. April 1988 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 10. Mai 1988 - bei Gericht am gleichen Tage eingegangen - bat der Kläger, die am 11. Mai 1988 endende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Gründe dafür gab er nicht an. Am 11. Mai 1988 verfügte der Vorsitzende des Berufungsgerichts nach vorherigem vergeblichem Anruf in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten, daß die Frist zur Begründung der Berufung nicht verlängert werde, weil eine Verlängerung das Verfahren verzögern würde und kein erheblicher Grund im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO angegeben sei. WIV 3 Am 17. Mai 1988 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers daraufhin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und legte dar, er sei wegen Arbeitsüberlastung an der fristgerechten Bearbeitung der Berufungsbegründung gehindert gewesen; in einem anderen Fall sei die Berufungsbegründungsfrist auf einen gleichlautenden Antrag hin verlängert worden. Am 30. Mai 1988 begründete der Kläger seine Berufung. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 13. Juni 1988 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht hauptsächlich geltend, er hätte angesichts der gerichtsbekannten Arbeitsüberlastung darauf vertrauen dürfen, sein Verlängerungsantrag werde positiv beschieden werden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zu Recht zurückgewiesen. Wiedereinsetzung kann einer Partei nur gewährt werden, wenn sie ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) daran gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Hier ist indessen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Rechtsmittelführer grundsätzlich mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagen kann. 4 Er kann sich regelmäßig im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen. Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen durfte (BGH Beschlüsse vom 2. Februar 1983, VII ZB 1/83 = VersR 1983, 457, 458; vom 12. Juli 1984, VII ZB 3/84 = VersR 1984, 894; vom 8. Oktober 1986, IVb ZB 82/86 = VersR 1987, 261). Der Senat folgt dem Berufungsgericht jedoch darin, daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Die Frist zur Begründung der Berufung kann nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Ob ein Rechtsstreit durch eine Verlängerung der Frist verzögert wird, wird vielfach von der augenblicklichen Arbeitsbelastung des Berufungsgerichts und anderen gerichtsinternen Umständen abhängen, die der antragstellende Prozeßbevollmächtigte regelmäßig nicht zu übersehen vermag. Er darf sich deshalb nicht darauf verlassen, der Vorsitzende werde seinem Verlängerungsantrag stattgeben, weil der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert werde. Ein sorgfältig arbeitender Anwalt muß deshalb - wenn auch noch so knapp - erhebliche Gründe für seinen Antrag darlegen. Unterläßt er das, so riskiert er, daß sein nicht prozeßordnungsgemäß begründetes Gesuch keinen Erfolg hat. Ob die ständige, dem Gesetz nicht entsprechende Handhabung der Vorschrift durch den Vorsitzenden eines Berufungssenats geeignet wäre, zugunsten des Prozeßbevollmächtigten einen Vertrauenstatbestand zu schaffen (vgl. dazu BVerfG Beschluß vom 26. April 1988, NJW 5 1988, 2787), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn so liegen die Dinge hier auch nach der Darstellung des Klägers nicht. Er hat sich nur darauf berufen, in einer anderen Sache sei seinem Prozeßbevollmächtigten auf ein gleichlautendes Gesuch die Verlängerung der Frist bewilligt worden. Hierauf durfte er ein Vertrauen auf eine entsprechende Behandlung des vorliegenden Antrages schon deshalb nicht gründen, weil es sein kann, daß dem früheren Antrag deshalb entsprochen wurde, weil der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wurde. Im übrigen hätte eine einmalige dem Gesetz nicht entsprechende Handhabung der Vorschrift nicht ausgereicht, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Ebensowenig durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich darauf verlassen, der Vorsitzende des Berufungsgerichts werde ihn noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den Mangel hinweisen und ihm eine Nachbesserung ermöglichen. Auch wenn ein solcher Hinweis des Vorsitzenden angebracht war, war angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit schon nicht hinreichend sicher abzusehen, ob der Vorsitzende überhaupt noch vor Ablauf der Frist entscheiden und dabei den Mangel bemerken würde und ob es ihm gelingen würde, außerdem den Prozeßbevollmächtigten noch rechtzeitig zu erreichen. Zum anderen beseitigt ein eventuelles Versehen des Gerichts nicht das Verschulden des 6 Anwalts. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf aber nach dem Gesetz nur gewährt werden, wenn den Anwalt kein Verschulden trifft. Rottmüller Dr. Lang