Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 25. 1. Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes Dr. Paul Götzmann gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde sind unzulässig (Zöller, ZPO, 14. Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes Dr. Paul GflHHB gegen die Streitwertfestsetzung werden zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer mit der Kostenentscheidung im Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Eine Nichterhebung der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof angefallenen Gerichtskosten gemäß § 8 GKG kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer eine unzulässige sofortige Beschwerde eingelegt hatte.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZB 21/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Marianne I, In der N< 76, Hl Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Beschwerdeführer, gegen Isabella Istraße 29, H| Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 25. März 1985 beschlossen: 1. Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes Dr. Paul Götzmann gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde sind unzulässig (Zöller, ZPO, 14. Aufl.,§ 567, Anm. 21). 2. Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes Dr. Paul GflHHB gegen die Streitwertfestsetzung werden zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer mit der Kostenentscheidung im Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1984 auch auferlegt worden ist, die eigenen im Berufungsrechtszug angefallenen Gebühren zu tragen. 3. Eine Nichterhebung der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof angefallenen Gerichtskosten gemäß § 8 GKG kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer eine unzulässige sofortige Beschwerde eingelegt hatte. Die Entscheidung Uber eine etwaige Nichterhebung der bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe entstandenen Gerichtsgebühren gemäß § 6 Abs. 2 GKG bleibt dem Oberlandesgericht Überlassen. (vgl. Markl, GKG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 11; Dri scher/Oestreich/Heun/Haupt, GKG, § 8 Rdn. 33, 34). RottmUller Dr. Ritter