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BGH · IVa ZB 21/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 21/84

Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 25. 1. Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes Dr. Paul Götzmann gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde sind unzulässig (Zöller, ZPO, 14. Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes Dr. Paul GflHHB gegen die Streitwertfestsetzung werden zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer mit der Kostenentscheidung im Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Eine Nichterhebung der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof angefallenen Gerichtskosten gemäß § 8 GKG kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer eine unzulässige sofortige Beschwerde eingelegt hatte.

Zitierte Normen: § 8 GKG
IVaangefallenKarlsruheBeschwerdeführerGKGNichterhebung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 21/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Marianne
I, In der N<
76, Hl
 Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Beschwerdeführer,
 gegen
Isabella
 Istraße 29, H|
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner,
 Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 25. März 1985 beschlossen:
1.	Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes Dr. Paul Götzmann gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde sind unzulässig (Zöller, ZPO, 14. Aufl.,§ 567, Anm. 21).
2.	Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes Dr. Paul GflHHB gegen die Streitwertfestsetzung werden zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer mit der Kostenentscheidung im Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1984 auch auferlegt worden ist, die eigenen im Berufungsrechtszug angefallenen Gebühren zu tragen.
3.	Eine Nichterhebung der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof angefallenen Gerichtskosten gemäß § 8 GKG kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer eine unzulässige sofortige Beschwerde eingelegt hatte.
Die Entscheidung Uber eine etwaige Nichterhebung der bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe entstandenen Gerichtsgebühren gemäß § 6 Abs. 2 GKG bleibt dem Oberlandesgericht Überlassen.
(vgl. Markl, GKG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 11; Dri scher/Oestreich/Heun/Haupt, GKG,
§ 8 Rdn. 33, 34).
RottmUller
 Dr. Ritter