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BGH

Gericht: BGH

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h^t durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Ochmidt-Kessel und Dr. Ritter am 23. Der Beschwerdeführer hat die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht vertreten. Gegen das klageebweisende Urteil des Landgerichts hat er Berufung eingelegt. Oktober 1984 hat das Oberlandergericht die Berufung der Klägerin verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des BerufungsVerfahrens auferlegt, da er trotz Rüge der Beklagten und trotz gerichtlicher Auflage seine schriftliche Prozeßvollmacht nicht vorgelegt habe und nichts dafür spreche, daß die Klägerin die Berufungseinlegung veranlaßt habe. Die isolierte Kostenanfechtung des Beschwerdeführers ist jedoch gemäß § 567 Abs.3 ZPO unstatthaft, da die angegriffene Entscheidung von einem Oberlandesgericht erlassen worden ist und es sich auch nicht um een Ausnahmefall handelt, daß diese Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte (so auch BGH-Beschluß vom 4.

Zitierte Normen: § 99 ZPO
KostenBerufungBGH-BeschlußKostenentscheidungZBBeschlußBeschwerdeführerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<r
IVa ZB 21 /QU BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Marianne
In der N(
76,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. Paul
 Beschwerdeführer,
gegen
 Isabella B
Straße 29, H
i
Beklagte, Berufungsbeklagte
 und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rech
 nwalt
(f
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h^t durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Ochmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 23. Januar 1985
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. Paul Götzmann gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1934 wird auf seine Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 2.000,- DM
Gründe :
I.
Der Beschwerdeführer hat die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht vertreten. Gegen das klageebweisende Urteil des Landgerichts hat er Berufung eingelegt.
Mit Beschluß vom 3. Oktober 1984 hat das Oberlandergericht die Berufung der Klägerin verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des BerufungsVerfahrens auferlegt, da er trotz Rüge der Beklagten und trotz gerichtlicher Auflage seine schriftliche Prozeßvollmacht nicht vorgelegt habe und nichts dafür spreche, daß die Klägerin die Berufungseinlegung veranlaßt habe. Gegen diesen Beschluß hat RA Dr. G^m sofortige Beschwerde eingelegt, "soweit ich als Partei behandelt wurde", und dazu erläutert, er wolle die Kostenentscheidung angreifen.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Zwar findet § 99 Abs. 1 ZPO keine (entsprechende) Anwendung, wenn eine Kostenentscheidung gegenüber einem Dritten erlassen worden ist, der nicht Prozeßpartei ist (BGH-Beschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1933» 883). Die isolierte Kostenanfechtung des Beschwerdeführers ist jedoch gemäß § 567 Abs. 3 ZPO unstatthaft, da die angegriffene Entscheidung von einem Oberlandesgericht erlassen worden ist und es sich auch nicht um een Ausnahmefall handelt, daß diese Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte (so auch BGH-Beschluß vom 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74 - VersR 1975, 343; Grunsky in Stein-Jonas, § 567 Rdn. 2).
Rottmüller	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter