Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 12. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 12. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Kammergericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner an den Bundesgerichtshof gerichteten "Beschwerde nach dem Deutschlandvertrag". Nach § 568a ZPO findet gegen oberlandesgerichtliche Beschlüsse der hier vorliegenden Art die (weitere) sofortige Beschwerde an den Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht formgerecht eingelegt worden. Nach §§ 569 Abs.1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO konnte die Beschwerdeschrift sowohl beim Kammergericht als auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Der angefochtene Beschluß ist dem Beklagten am 14.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZB 20/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Rainer D Straße 50, Beklagten und Beschwerdeführers, gegen Herrn Konrad Erich itraße 30, die unbekannten Erben des am 21. Dezember 1985 verstorbenen Herrn Paul Bl w, _______ zuletzt wohnhaft rstraße 4, Herrn Ludwig Heinz Straße 1, Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jakob Partner, K^^straße 21, und 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 12. Oktober 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 12. Juli 1988 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 5.800 DM Gründe: 1. Das Landgericht hat den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 6. Mai 1988 (Bl*. 210 d.A.) durch Beschluß vom 6. Juni 1988 (Bl. 233 d.A.) als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Kammergericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner an den Bundesgerichtshof gerichteten "Beschwerde nach dem Deutschlandvertrag". 2. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Nach § 568a ZPO findet gegen oberlandesgerichtliche Beschlüsse der hier vorliegenden Art die (weitere) sofortige Beschwerde an den 3 Bundesgerichtshof statt (BGH Beschluß vom 14. Oktober 1982 - Ill ZB 24/82 - VersR 1982, 1168). 3. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht formgerecht eingelegt worden. Nach §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO konnte die Beschwerdeschrift sowohl beim Kammergericht als auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Wählt der Beschwerdeführer - wie hier - die letztere Möglichkeit, so muß der Schriftsatz, mit dem die Beschwerde eingelegt werden soll, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Das ist nicht geschehen. Die persönliche Unterschrift des Beklagten genügt nicht, da dieser niemals beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwalt zugelassen war; die vom Kammergericht erörterte Frage, ob die anwaltliche Zulassung des Beklagten bei den Berliner Gerichten wirksam zurückgenommen worden ist, stellt sich für den Bundesgerichtshof nicht. 4. Die Beschwerde ist im übrigen auch nicht fristgerecht eingelegt. Der angefochtene Beschluß ist dem Beklagten am 14. Juli 1988 zugestellt worden; die vom 27. August 1988 datierende Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 31. August 1988 eingegangen (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dr. Hoegen Dehner