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BGH · IVa ZB 20/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 20/86

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 25. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts München I, durch das er zur Zahlung von 40.100 DM verurteilt wurde, mit einem am 17. beantragt hatte, verfügte der Vorsitzende des zuständigen Senats in den Akten eine Fristverlängerung bis zu dem 20. In seiner gemäß § 319 b Abs. 2 ZPO zulässigen, auch formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Beklagte in erster Linie geltend, daß er die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt habe: hilfsweise bittet er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthält die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist zwei Anordnungen , nämlich einmal die Entbindung von dem ursprünglichen Schlußtermin und zu dem anderen die Festsetzung eines neuen Endtermins (BGHZ 4, 389, 399; 14, 148, 130). Zwar setzt die Bestimmung eines neuen Endtermins notwendigerweise voraus, daß der alte Endtermin aufgehoben worden ist; dagegen hat die Unwirksamkeit der Bestimmung des neuen Endtermins nicht stets die Unwirksamkeit der Entbindung von dem bisherigen Endtermin zur Folge. März 1986 den Beklagten von der Einreichung eines Begründungsschriftsatzes innerhalb der bis zu dem 17. Die Geschäftsstelle hat jedoch nur den ersten Teil der Verlängerungsverfügung ordnungsgemäß ausgefertigt und dem Beklagten mitgeteilt. Aus dem ihm zugesandten Schriftstück konnte er entnehmen, daß der Vorsitzende eine Verlängerung bewilligt, d.h. also, den bisherigen Endtermin aufgehoben hatte. Der zweite Teil der Verlängerungsverfügung, die Bestimmung des neuen Endtermins, ist demnach überhaupt nicht - nicht etwa nur unvollkommen - ausgefertigt und mitgeteilt worden. Da der Beklagte demnach die Berufungsbegründungs-frist nicht versäumt hatte, ist das Wiedereinsetzungsbegehren gegenstandslos.

VorsitzendeVerlängerungsverfügungFristAusfertigungMünchenEndtermins

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
 nein
ZPO §§519 Abs. 2, 225, 329 Abs. 2 u. 3
Wird bei der Ausfertigung einer Verfügung, durch die der Vorsitzende die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels verlängert hat, versehentlich das in der Urschrift angegebene neue Fristende ausgelassen, so wird durch die Übersendung dieser Ausfertigung zwar die Bindung des Rechtsmittelführers an das bisherige Fristende aufgehoben, eine Bindung an das neue Fristende aber nicht begründet (im Anschluß an BGHZ 4, 389, 399; 14,
148, 150).
BGH, Beschl. v. 25. Februar 1987 - IVa ZB 20/86 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 20/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr.
S t r .
25-27, M
Hans G.
Beklagten und Beschwerdeführers,
 gegen
den Kaufmann Hans Heinrich
 straße 24,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwalt
StrT
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 25. Februar 1987
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts München I, durch das er zur Zahlung von 40.100 DM verurteilt wurde, mit einem am 17. Februar 1986 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem er Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis "ca. 1.06.1986" beantragt hatte, verfügte der Vorsitzende des zuständigen Senats in den Akten eine Fristverlängerung bis zu dem 20. Mai 1986 (Bl. 81 d.A.). Infolge eines Kanzleiversehens erhielt die Verlängerungsverfügung in der Ausfertigung folgenden Wortlaut:
"Die Frist zur Begründung der Berufung wird bis einschließlich	verlängert."
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In dieser Fassung wurde die Verlängerungsverfügung dem - als Anwalt sich selbst vertretenden - Beklagten am 5. März 1986 übersandt. Am 30. Mai 1986 ging die vom 27. Mai 1986 datierende Berufungsbegründung beim Berufungsgericht ein.
Durch den im Tenor genannten Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen; in den Gründen hat es ausgeführt, daß kein Anlaß bestehe, dem Beklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In seiner gemäß § 319 b Abs. 2 ZPO zulässigen, auch formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Beklagte in erster Linie geltend, daß er die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt habe: hilfsweise bittet er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthält die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist zwei Anordnungen , nämlich einmal die Entbindung von dem ursprünglichen Schlußtermin und zu dem anderen die Festsetzung eines neuen Endtermins (BGHZ 4, 389, 399; 14,
 148, 130). Die Wirksamkeit dieser beiden Anordnungen ist gesondert zu prüfen. Zwar setzt die Bestimmung eines neuen Endtermins notwendigerweise voraus, daß der alte Endtermin aufgehoben worden ist; dagegen hat die Unwirksamkeit der Bestimmung des neuen Endtermins nicht stets die Unwirksamkeit der Entbindung von dem bisherigen Endtermin zur Folge. Der Bundesgerichtshof hat es daher in den beiden genannten Entscheidungen für zulässig ge-
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JO
halten, die Wirksamkeit der Entbindung von der bisherigen Rechtsmittelbegründungsfrist zu bejahen und gleichzeitig die Wirksamkeit der Bestimmung des neuen Endtermins offen zu lassen.
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts wollte mit seiner Verfügung vom 4. März 1986 den Beklagten von der Einreichung eines Begründungsschriftsatzes innerhalb der bis zu dem 17. März 1986 laufenden ursprünglichen Frist entbinden und gleichzeitig eine neue Frist bis zu dem 20. Mai 1986 setzen. Die Geschäftsstelle hat jedoch nur den ersten Teil der Verlängerungsverfügung ordnungsgemäß ausgefertigt und dem Beklagten mitgeteilt. Aus dem ihm zugesandten Schriftstück konnte er entnehmen, daß der Vorsitzende eine Verlängerung bewilligt, d.h. also, den bisherigen Endtermin aufgehoben hatte. Der neue Endtermin wird jedoch in der Ausfertigung nicht genannt; aus ihr ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für dessen Berechnung. Der zweite Teil der Verlängerungsverfügung, die Bestimmung des neuen Endtermins, ist demnach überhaupt nicht - nicht etwa nur unvollkommen - ausgefertigt und mitgeteilt worden. Der Beklagte war daher von dem
 Zeitpunkt an, in dem die Ausfertigung an ihn abgesandt wurde, nicht mehr gehalten, die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten: er war aber auch nicht an die vom Vorsitzenden festgesetzte neue, bis zu dem 20. Mai 1986 laufende Frist gebunden. Die am 30. Mai 1986 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung war demnach nicht verspätet.
Da der Beklagte demnach die Berufungsbegründungs-frist nicht versäumt hatte, ist das Wiedereinsetzungsbegehren gegenstandslos.
Dr. Hoegen
 Dehner