BGH · IVa ZB 19/84 vom 30.01.1985
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 30. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Kläger fallen die Kosten der Wiedereinsetzung zur Last. Oktober 1984 ist die Wiedereinsetzung versagt, durch den angefochtenen Beschluß vom 22. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, zwar habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Rechtsmittelfrist bis zu dem letzten Tag ausnutzen dürfen und habe auch seiner Sorgfaltspflicht in Fristsachen grundsätzlich dadurch genügt, daß er die Führung des Fristenkalenders einer geeigneten und laufend überwachten Büroangestellten übertragen und organisatorische Vorkehrungen gegen eine vorzeitige Löschung von Rechtsmittelfristen und für eine rechtzeitige Aktenvorlage an den Sachbearbeiter getroffen habe. Mai 1984 Bescheid zu geben, ohne dafür Sorge zu tragen, daß diese für die kanzlei interne Sachbehandlung nach Ansicht des Berufungsgerichts bedeutsame Frist an hervorgehobener Stelle, etwa auf dem Deckel der Handakte, vermerkt wurde. Auch durch die unverändert aufrechterhaltene Weisung, von ihm gefertigte Telefonnotizen in den Akten abzuheften, wo sie leicht - wie tatsächlich geschehen - überblättert werden konnten, habe er schuldhaft zu der irrtümlichen Löschung der Berufungsfrist durch seine Büroangestellte beigetragen Dem Kläger ist gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war ohne sein eigenes oder seines Prozeßbevollmächtigten Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Zu Recht hält das Oberlandesgericht den Prozeßbevollmächtigten des Klägers für nicht verpflichtet, für die Einlegung von Berufungen grundsätzlich auch eine Vorfrist im Fristenkalender eintragen zu lassen (vgl. Den Auftrag zur Berufungseinlegung hatte der Kläger ihm erteilt, und zwar, wie das Berufungsgericht unbedenklich annimmt, unter Widerrufsvorbehalt.