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BGH · IVa ZB 19/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 19/81

Mit dem Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Beantwortung der Frage, ob eine Feriensache vorliegt, nicht seinem Bürovorsteher überlassen darf, soll nur der Gefahr vorgebeugt werden, daß Feriensachen nicht als solche erkannt werden. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 17. Gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger frist- und formgerecht am 7. Durch den angefochtenen Beschluß ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Beruf ungsbegründxmgsfri st als unzulässig verworfen worden. Der angefochtene Beschluß führt aus, die Wiedereinsetzung sei formund fristgerecht beantragt worden, da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erstmalig am 20. Am Abend des letzten Tages der Berufungsfrist habe er bei einem Gespräch mit seinem Bürovorsteher erkannt, daß in dieser Sache entgegen seiner vorherigen, auf einer Verwechslung von Schriftsätzen seiner Korrespondenzanwälte beruhenden Ansicht doch die schon gefertigte und unterschriebene Berufungsschrift eingereicht werden müsse. Weil es sich um eine Sache gehandelt habe, bei der wegen der Verwechslung die Gefahr bestanden habe, daß sie hinsichtlich der Frist außer Kontrolle zu geraten drohe, habe der Prozeßbevollmächtigte selbst eindeutige Anweisung zur Fristberechnung und Notierung geben müssen, zu demal es sich um eine vom Lauf der Gerichtsferien beeinflußte Frist gehandelt habe. Damit reicht es Jetzt aus, wenn ein Prozeßbevollmächtigter die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt bei der Behandlung von Fristen oder generell bei der Organisation seines Büros anwendet (vgl. Allerdings muß ein Rechtsanwalt besondere Sorgfalt dann anwenden, wenn eine Fristsache erkennbar nach den Umständen Gefahr läuft, außer Kontrolle zu geraten, oder wenn sonst nach den Umständen des Einzelfalles Anlaß besteht, die Fristeinhaltung eigenverantwortlich zu prüfen (BGH Beschluß vom 28.6.1979 - VII ZB 2/79 - VersR 1979, Vielmehr war der auf einer Verwechslung beruhende Irrtum des Prozeßbevollmächtigten, Berufung solle nicht eingelegt werden, am 7. Oktober 1981 dem Prozeßbevollmächtigten nicht mehr geläufig war, daß er vielmehr wiederum glaubte, seine Berufung sei weisungsgemäß nicht eingelegt oder zurückgenommen worden, ist ohne Bedeutung. Auch der Hinweis des Oberlandesgerichts darauf, daß es sich um eine vom Lauf der Gerichtsferien beeinflußte Frist gehandelt habe, kann die Ablehnung der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall nicht tragen. Allerdings kann der Anwalt einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten nur die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen überlassen, ohne schuldhaft zu handeln; er muß durch geeignete Anordnungen dafür Sorge tragen, daß die Fristberechnung in ungewöhnlichen und zweifelhaften Fällen seiner Kontrolle unterworfen bleibt (BGHZ 43, 148, 153). Den Grundsatz, daß diese Frage vom Anwalt selbst zu beantworten ist, hat die Rechtsprechung auch nach der Neuregelung des Wiedereinsetzungsrechts aufrecht erhalten (BGH Beschluß vom 10.1.1979 - VIII ZB 57/78 - VersR 1979, 368). Mehr als die Entscheidung des Anwalts, ob es sich um einen Regelfall handelt oder nicht, soll durch diesen Grundsatz aber nicht ver anlaßt werden (BGH Beschluß vom 15.6.1978 - VII ZB 2/78 -VersR 1978, 944). Mit dem Grundsatz soll damit nur der Gefahr vorgebeugt werden, daß Feriensachen nicht als solche erkannt werden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
ProzeßbevollmächtigteWiedereinsetzungFristZBBeschlußZPOUmstandKlägerBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein

ZPO §§ 233 Fa, Fe, 85
Mit dem Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Beantwortung der Frage, ob eine Feriensache vorliegt, nicht seinem Bürovorsteher überlassen darf, soll nur der Gefahr vorgebeugt werden, daß Feriensachen nicht als solche erkannt werden. Ist die Fristversäumung nicht durch Verwirklichung dieser Gefahr eingetreten, dann kann Wiedereinsetzung gewährt werden.
BGH, Beschl. v. 17. Februar 1982 - IVa ZB 19/81 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 19/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Ing. grad. Joachim P< OT VMM, TI
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägers und Beschwerdeführers,
 gegen
die HMHM-MI den Vorstand Günter
AG, vertreten durch und Dr. Jürgen
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte
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SS
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 17. Februar 1982
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. November 1981 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Wiedereinsetzung einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe :
Gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger frist- und formgerecht am 7. September 1981 Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel jedoch erst mit dem am 3. November 1981 eingegangenen Schriftsatz begründet, in dem er gleichzeitig den am 21. Oktober
 
1981 eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist näher begründet hat. Durch den angefochtenen Beschluß ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Beruf ungsbegründxmgsfri st als unzulässig verworfen worden.
Hiergegen wendet der Kläger sich mit der sofortigen Beschwerde. Sie ist begründet.
Der angefochtene Beschluß führt aus, die Wiedereinsetzung sei formund fristgerecht beantragt worden, da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erstmalig am 20. Oktober 1981 erfahren habe, daß eine Berufungsbegründung nicht eingereicht worden sei. An der Fristversäumnis treffe den Prozeßbevollmächtigten jedoch ein Verschulden. Am Abend des letzten Tages der Berufungsfrist habe er bei einem Gespräch mit seinem Bürovorsteher erkannt, daß in dieser Sache entgegen seiner vorherigen, auf einer Verwechslung von Schriftsätzen seiner Korrespondenzanwälte beruhenden Ansicht doch die schon gefertigte und unterschriebene Berufungsschrift eingereicht werden müsse. Weil es sich um eine Sache gehandelt habe, bei der wegen der Verwechslung die Gefahr bestanden habe, daß sie hinsichtlich der Frist außer Kontrolle zu geraten drohe, habe der Prozeßbevollmächtigte selbst eindeutige Anweisung zur Fristberechnung und Notierung geben müssen, zu demal es sich um eine vom Lauf der Gerichtsferien beeinflußte Frist gehandelt habe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Das Maß der von einem Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt ist im Rahmen der Einhaltung von Fristen nicht anders zu beurteilen als bei anderen Prozeßhandlungen oder sonstigen prozessualen Ereignissen (vgl, Baumbach/ Lauterbach/Hartmann 40. Aufl. § 233 ZPO Anm. 3). In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß durch die Vereinfachungsnovelle zu dem 1. Juli 1977 das Recht zur Wiedereinsetzung neu geregelt worden ist. Das Gesetz hat Abstand genommen von dem früheren Erfordernis, daß ein Naturereignis oder unabwendbarer Zufall für die Fristversäumnis ursächlich waren. Dieses Erfordernis führte dazu, von der Partei oder von ihrem Prozeßbevollmächtigten (vgl. § 232 ZPO a.F.) die äußerste nach den Umständen zu erwartende Sorgfalt zu verlangen. Jetzt läßt das Gesetz nach § 233 ZPO wie früher nach dem Ausnahmetatbestand des § 233 Abs. 2 ZPO a.F. das Fehlen eines Verschuldens genügen. Damit reicht es Jetzt aus, wenn ein Prozeßbevollmächtigter die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt bei der Behandlung von Fristen oder generell bei der Organisation seines Büros anwendet (vgl. zu § 233 Abs. 2 ZPO a.F. BGH Urteil vom 9.12.1975
- VI ZR 198/74 - LM ZPO § 233 K Nr. 1 Bl. 2 a = NJW 1976, 626; weiter Urteil vom 26.6.1979 - VI ZR 218/78
-	VersR 1979, 960, 961).
Allerdings muß ein Rechtsanwalt besondere Sorgfalt dann anwenden, wenn eine Fristsache erkennbar nach den Umständen Gefahr läuft, außer Kontrolle zu geraten, oder wenn sonst nach den Umständen des Einzelfalles Anlaß besteht, die Fristeinhaltung eigenverantwortlich zu prüfen (BGH Beschluß vom 28.6.1979 - VII ZB 2/79 - VersR 1979,
961; Senatsurteil vom 15.1.1981 - IVa ZR 174/80 - unveröffentlicht).
 
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lag ein solcher besonderer Anlaß hier nach dem im Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht in den dargestellten Umständen der Berufungseinlegung. Vielmehr war der auf einer Verwechslung beruhende Irrtum des Prozeßbevollmächtigten, Berufung solle nicht eingelegt werden, am 7. September 1981 gerade durch die Rücksprache mit seinem Bürovorsteher beseitigt worden. Deshalb hatte der Prozeßbevollmächtigte selbst die Berufungsschrift mitgenommen und in den Nachtbriefkasten geworfen. Daß dieser Umstand über einen Monat später am 20. Oktober 1981 dem Prozeßbevollmächtigten nicht mehr geläufig war, daß er vielmehr wiederum glaubte, seine Berufung sei weisungsgemäß nicht eingelegt oder zurückgenommen worden, ist ohne Bedeutung.
Für die Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten ist auf die Situation abzustellen, die am 7. September 1981 bestand. Weil an diesem Tage sein Bürovorsteher derjenige gewesen war, der die Verwechslung entdeckt und den Irrtum aufgeklärt hatte, konnte der Prozeßbevollmächtigte ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen, daß der Bürovorsteher die Berufungsbegründungsfrist wie üblich errechnet und entsprechend notiert hatte oder das jedenfalls jetzt tun würde. Von dem seit fast drei Jahren in dieser Funktion tätigen Bürovorsteher war kein Fall einer Fristversäumnis bekannt geworden. Seine Fristenführung wurde nicht nur laufend überwacht, besondere Fristenprobleme wurden mit ihm auch eingehend erörtert. Es ist anerkannt, daß einem gut ausgebildeten, zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürovorsteher die Behandlung von FristSachen übertragen werden darf, ohne daß in jedem Einzelfall die richtige Berechnung und Eintragung geläufiger Fristen überprüft werden muß (ständige Rechtssprechung, vgl. z.B. BGH Beschluß vom 17.10.1978-VI ZB 9/78 - VersR 79, 157; Beschluß vom 23.5.1980 - V ZB 4/80 - VersR 1980, 825, 826).
Auch der Hinweis des Oberlandesgerichts darauf, daß es sich um eine vom Lauf der Gerichtsferien beeinflußte Frist gehandelt habe, kann die Ablehnung der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall nicht tragen.
Allerdings kann der Anwalt einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten nur die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen überlassen, ohne schuldhaft zu handeln; er muß durch geeignete Anordnungen dafür Sorge tragen, daß die Fristberechnung in ungewöhnlichen und zweifelhaften Fällen seiner Kontrolle unterworfen bleibt (BGHZ 43, 148, 153). Die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache betrifft, enthält nicht selten schwierige Rechtsprobleme und ist in der Regel keine Routineangelegenheit (BGH, Beschlüsse vom 12.6.1969 - VII ZB 12/69 - VersR 1969, 834, vom 18.11.1974 - II ZB 10/74 - NJW 1975, 262, vom 14.2.1975 - IV ZB 50/74 - VersR 1975, 571). Den Grundsatz, daß diese Frage vom Anwalt selbst zu beantworten ist, hat die Rechtsprechung auch nach der Neuregelung des Wiedereinsetzungsrechts aufrecht erhalten (BGH Beschluß vom 10.1.1979 - VIII ZB 57/78 - VersR 1979, 368). Mehr als die Entscheidung des Anwalts, ob es sich um einen Regelfall handelt oder nicht, soll durch diesen Grundsatz aber nicht ver anlaßt werden (BGH Beschluß vom 15.6.1978 - VII ZB 2/78 -VersR 1978, 944). Mit dem Grundsatz soll damit nur der Gefahr vorgebeugt werden, daß Feriensachen nicht als solche erkannt werden. Diese konkrete Gefahr, der es vorzubeugen galt, hat sich im vorliegenden Fall Jedoch nicht verwirklicht. Die Frist ist nicht infolge falscher Berechnung im Hinblick auf die Gerichtsferien versäumt worden, sondern lediglich deshalb, weil der Bürovorsteher irrtümlich und entgegen der allgemeinen Weisung überhaupt keine Frist eingetragen hat.
Danach war dem Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.
Dr. Hoegen	Rottmtiller	Dehner
 Rassow
Dr. Zopfs