Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 13. Durch ein weiteres Teilurteil des Landgerichts ist er verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit der daraufhin von ihm erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Das Oberlandes-gericht hat den Streitwert für die Berufung auf 500 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH Beschluß vom 13. Auch hier ist das Interesse des Beklagten, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden, nach § 3 ZPO zu schätzen (E. Es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen nach den §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenzen überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Durch die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskünfte können somit keine erheblichen weiteren Kosten entstehen. Der Beklagte schätzt die ihm selbst entstehenden Kosten für die Vorbereitung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei einem voraussichtlichen Zeitaufwand von sieben bis zehn Stunden Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beruht auf einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZB 18/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Ernst-Johann F E^f^weg 93, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Hl als Ab- wicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen Herrn Ralph Thorsten F Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. 2 5" Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 13. April 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Beklagte wurde vom Landgericht zunächst verurteilt, als Testamentsvollstrecker Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Sparbücher der Erblasserin und einen zu dem Nachlaß gehörenden Anteil an einer GmbH. Durch ein weiteres Teilurteil des Landgerichts ist er verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit der daraufhin von ihm erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandes-gericht hat den Streitwert für die Berufung auf 500 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH Beschluß vom 13. März 1985, IVa ZB 2/85 = NJW 1986, 1493 m. N.). Nicht anders verhält es sich bei der Verurteilung, Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskunft an Eides Statt zu versichern. Auch hier ist das Interesse des Beklagten, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden, nach § 3 ZPO zu schätzen (E. Schneider, Streitwert 7. Aufl. Stichwort OffenbarungsVersicherung Nr. 9). Maßgeblich ist dabei in erster Linie der zu erwartende Aufwand an Arbeitszeit und Kosten und ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Beklagten. Dieses Interesse hat das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Juni 1987 mit 500 DM bewertet. Da bei dieser Festsetzung keine Rechtsfehler zu erkennen sind, ist das Revisionsgericht hieran gebunden. Es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen nach den §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenzen überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen seiner Verpflichtung zu umfassender und gewissenhafter Auskunfterteilung nachgekommen ist. Durch die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskünfte können somit keine erheblichen weiteren Kosten entstehen. Der Beklagte schätzt die ihm selbst entstehenden Kosten für die Vorbereitung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei einem voraussichtlichen Zeitaufwand von sieben bis zehn Stunden 4 & und einem Stundensatz von 30 DM auf maximal 300 DM. Zusätzliche Kosten für die Beiziehung eines Steuerberaters kann er nicht geltend machen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beruht auf einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten. Die abzugebende Versicherung geht dahin, daß er die Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei. Er hat also die Sorgfalt aufzuwenden, die er persönlich zu erbringen in der Lage ist (Staudinger/ Selb, BGB 12. Aufl. § 259 Rdn. 17, 21 m. Nachw.). Die Zuziehung einer Hilfsperson ist danach nicht geboten. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Dr. Zopfs Dr. Ritter Rottmüller Dr. Lang Dehner