Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 18/84
IVa ZB 19/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Helmut
Platz 8,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte u. Kollegen,
9
gegen
vertreten durch den
Vorstand, Niederlassung
S
straße 23
9
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. u. Kollegen.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
am 30. Januar 1985 beschlossen:
Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 3. und 22. Oktober 1984 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. April 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten der Wiedereinsetzung zur Last.
Beschwerdewert: 6.400,- DM
Gründe :
I.
Der Kläger hat gegen ein ihm am 18. April 1984 zugestelltes Urteil des Landgerichts erst am 14. Juni 198^
Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt und diesen Antrag begründet.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Oktober 1984 ist die Wiedereinsetzung versagt, durch den angefochtenen Beschluß vom 22. Oktober 1984 ist die Berufung verworfen worden.
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, zwar habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Rechtsmittelfrist bis zu dem letzten Tag ausnutzen dürfen und habe auch seiner Sorgfaltspflicht in Fristsachen grundsätzlich dadurch genügt, daß er die Führung des Fristenkalenders einer geeigneten und laufend überwachten Büroangestellten übertragen und organisatorische Vorkehrungen gegen eine vorzeitige Löschung von Rechtsmittelfristen und für eine rechtzeitige Aktenvorlage an den Sachbearbeiter getroffen habe.
Hier habe er dennoch die Fristversäumung schuldhaft mitverursacht, weil er dem Kläger bei dessen telefonischer Auftragserteilung zur Berufungseinlegung am 2. Mai 1984 anheimgegeben habe, die Sache nochmals zu überdenken und bis spätestens 15. Mai 1984 Bescheid zu geben, ohne dafür Sorge zu tragen, daß diese für die kanzlei interne Sachbehandlung nach Ansicht des Berufungsgerichts bedeutsame Frist an hervorgehobener Stelle, etwa auf dem Deckel der Handakte, vermerkt wurde. Auch durch die unverändert aufrechterhaltene Weisung, von ihm gefertigte Telefonnotizen in den Akten abzuheften, wo sie leicht - wie tatsächlich geschehen - überblättert werden konnten,
habe er schuldhaft zu der irrtümlichen Löschung der Berufungsfrist durch seine Büroangestellte beigetragen
II.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Dem Kläger ist gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war ohne sein eigenes oder seines Prozeßbevollmächtigten Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Zu Recht hält das Oberlandesgericht den Prozeßbevollmächtigten des Klägers für nicht verpflichtet, für die Einlegung von Berufungen grundsätzlich auch eine Vorfrist im Fristenkalender eintragen zu lassen (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 - VersR 1962, 838; Beschluß vom 24. Mai 1973 - III ZB 5/73 - VersR 1973, 840).
Auch auf Grund des am 2. Mai 1984 mit dem Kläger geführten Telefonates bestand indes für den Anwalt kein Anlaß, Sorge für eine vorgezogene Aktenvorlage zu tragen. Den Auftrag zur Berufungseinlegung hatte der Kläger ihm erteilt, und zwar, wie das Berufungsgericht unbedenklich annimmt, unter Widerrufsvorbehalt. War bis zu dem 18. Mai 1984 keine gegenteilige Weisung des Klägers eingegangen, deren Erteilung sein Prozeßbevollmächtigter ihm bis zu dem 15- Mai 1984 anheimgegeben hatte, so konnte der Anwalt am Tage des Fristablaufes - wie vorgesehen -
die Berufungsschrift fertigen und bei Gericht einreichen. Einen Uber das übliche Normalmaß hinausgehenden Zeitaufwand benötigte er hierfür nicht. Darauf,daß ihm die Akten am letzten Tag der Berufungsfrist vorgelegt würden, konnte sich der Prozeßbevollmächtigte aufgrund seiner allgemeinen Anordnungen verlassen. Die Nichtvorlage der Akten am 18. Mai 1984 beruht demnach allein auf einem Verschulden der BUroangestellten.
Dr. Hoegen Dr. Ritter