Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, durch den seine Berufung als unzulässig verworfen wurde, ist zwar als sofortige Beschwerde gern. Sie ist Jedoch unzulässig, da sie vom Beklagten persönlich und nicht von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§§ 577, 78 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZB 18/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Klaus S( Straße Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer, gegen Vorstand, die Herren Dir. Dieter H| Straße AB, SMBBBP1, a.G., vertr. d.d. Bund Hans Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1981 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe : Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, durch den seine Berufung als unzulässig verworfen wurde, ist zwar als sofortige Beschwerde gern. §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthaft. Sie ist Jedoch unzulässig, da sie vom Beklagten persönlich und nicht von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§§ 577, 78 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.967,06 DM Dr. Hoegen Dr. Zopfs