* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZB 18/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 18/81

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, durch den seine Berufung als unzulässig verworfen wurde, ist zwar als sofortige Beschwerde gern. Sie ist Jedoch unzulässig, da sie vom Beklagten persönlich und nicht von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§§ 577, 78 ZPO).

Zitierte Normen: § 547 ZPO
unzulässigStraßeBeschlußZPOBeschwerdesofortigIVa

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 18/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klaus S(
Straße
 Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
 gegen
Vorstand, die Herren Dir. Dieter H| Straße AB, SMBBBP1,
a.G., vertr. d.d. Bund Hans
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1981 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, durch den seine Berufung als unzulässig verworfen wurde, ist zwar als sofortige Beschwerde gern. §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthaft. Sie ist Jedoch unzulässig, da sie vom Beklagten persönlich und nicht von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§§ 577, 78 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.967,06 DM
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs