Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Dr. und Partner, Bfl| Straße 2, B^|| Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Nach § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO ist gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF iva zb 17/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Erich R traße 121, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Straße 2, B gegen Frau Lieselotte BflB, N| Iplatz 8, B^ Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Partner, Bfl| Straße 2, B^|| -2 - o 30 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. November 1989 beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. August 1989 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Es liegt auch keiner der in § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO bezeich-neten Ausnahmefälle vor. Selbst wenn das Berufungsgericht - wie der Beklagte behauptet - ihm das rechtliche Gehör versagt haben sollte, würde dies einen nach dem Gesetz ver- WIV schlossenen Instanzenzug nicht eröffnen (BVerfGE 28, 88, 95 60, 96, 98? BGHZ 43, 12; BGH Beschluß vom 1.10.1985 - VI ZB 13/85 - FamRZ 1986, 150 = WM 1986, 178; BFH Betr. 1977, 2264; BayObLG MDR 1986, 419). Dr. Hoegen Dehner