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BGH · IVa ZB 17/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 17/85

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 4. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 10. Dezember 1977 verstorbene Vater (Erblasser) hat die Mutter der Parteien zu seiner Vorerbin sowie die Klägerin und deren Schwester Margarete zu Nacherben berufen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Pflichtteilsergänzung aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Mutter sowie ihrer Schwestern Margarete und Agathe. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 14, Juni 1985 verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufungsinstanz ohne Begründung auf 500 DM festgesetzt und hat die Berufung durch Beschluß vom 29. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM übersteigt (§ 511 a ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 8. Nur wo der Berufungsrichter die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens (§3 ZPO) überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, kann das Revisionsgericht eingreifen (Senatsurteile vom 24.2.1982 - IVa ZR 58/81 = Entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß, dann gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO nichts anderes (BGH, Beschlüsse vom 19.5.1982 - IVb ZB 80/82 = Das Berufungsgericht hat weder die Festsetzung des Beschwerdewertes noch die Verwerfung der Berufung begründet. Unter diesen Umständen hätte es einer näheren Begründung des angefochtenen Beschlusses bedurft, die es dem Senat ermöglicht hätte nachzuprüfen, ob dem Berufungsgericht bei der Festsetzung des Beschwerdewertes auf einen Betrag unterhalb der Berufungssumme ein Ermessensfehler unterlaufen ist.

Zitierte Normen: § 2 ZPO
BerufungIVaForderungBerufungsgerichtBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 17/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Bernhard Maria	E^MHBBstraBe	14,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten und Beschwerdeführers,
 gegen
Frau Gudula I-Bfl
 geb.
traße
3,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
2
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 4. Dezember 1985
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Gründe :
Die Parteien sind Geschwister; aus der Ehe ihrer Eltern sind fünf Kinder hervorgegangen. Der am 31.
Dezember 1977 verstorbene Vater (Erblasser) hat die Mutter der Parteien zu seiner Vorerbin sowie die Klägerin und deren Schwester Margarete zu Nacherben berufen. Der Nachlaß ist überschuldet.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Pflichtteilsergänzung aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Mutter sowie ihrer Schwestern Margarete und Agathe. Sie hat Stufenklage erhoben und begehrt Auskünfte, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Duldung der Zwangsvollstreckung in dem Beklagten geschenkte Gegenstände.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 14, Juni 1985 verurteilt,
 der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
1.	in welcher Höhe die etwaigen Grundpfandrechten
 zugrundeliegenden Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums an dem hälftigen Grundstücksanteil ...... auf	den	Be-
klagten valutierten;
2.	welche Forderungen der Beklagte gegen den Erblasser ... zu dessen Lebzeiten erworben hat,
 die Forderungen dem Grunde nach zu konkretisieren der Höhe nach zu beziffern und alle geeigneten Urkunden (Darlehensurkunden, Schuldanerkenntnisse Quittungen etc.) im Original vorzulegen, die die Begründung dieser Forderungen belegen.
Der Beklagte hat formund fristgerecht Berufung ein gelegt. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufungsinstanz ohne Begründung auf 500 DM festgesetzt und hat die Berufung durch Beschluß vom 29. Oktober 1985 als unzulässig verworfen,
"da die nach § 511 a ZPO erforderliche Berufungssumme nicht erreicht ist (§ 519 b ZPO)". Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
 
Das Rechtsmittel ist begründet.
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM übersteigt (§ 511 a ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 8. Dezember 1983 - BGBl I S, 1615). Diesen Wert hatte das Berufungsgericht hier gemäß §§ 2, 3 ZPO nach seinem freien Ermessen festzusetzen. Diese Wertfestsetzung ist der revisionsrechtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglich. Nur wo der Berufungsrichter die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens (§3 ZPO) überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, kann das Revisionsgericht eingreifen (Senatsurteile vom 24.2.1982 - IVa ZR 58/81 =
LM ZPO § 511 a, 18 = NJW 1982, 1765 und vom 6.3.1985 -IVa ZR 107/84; BGH, Urteil vom 30.11.1983 - VIII ZR 243/82 = WM 1984, 180). Entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß, dann gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO nichts anderes (BGH, Beschlüsse vom 19.5.1982 - IVb ZB 80/82 =
LM ZPO § 511 a Nr. 19 « NJW 1982, 1651; 13.03.1985 -IVa ZB 2/85 = WM 1985/764).
Gleichwohl kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat weder die Festsetzung des Beschwerdewertes noch die Verwerfung der Berufung begründet. Daß die Festsetzung des Beschwerdewertes sich auf 500,- EM im Rahmen hielte, versteht sich nicht von selbst. Der Beklagte hat geltend gemacht,
 
die ihm auferlegte Auskunft über alle Forderungen, die er gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten erworben habe, und die Vorlage der zugehörigen Originalbelege erfordere umfangreiche Nachforschungen -auch im Ausland - nach Vorgängen, die zu dem Teil Jahrzehnte zurücklägen. Ohne Zuziehung von Hilfspersonen sei das nicht zu bewerkstelligen. Da Grundakten einzusehen und die Forderungen dem Grunde nach zu konkretisieren seien, müsse auch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Die erforderlichen Aufwendungen überschritten den Betrag von 700,— DM daher um ein Vielfaches.
Diese Darlegungen sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen hätte es einer näheren Begründung des angefochtenen Beschlusses
 bedurft, die es dem Senat ermöglicht hätte nachzuprüfen, ob dem Berufungsgericht bei der Festsetzung des Beschwerdewertes auf einen Betrag unterhalb der Berufungssumme ein Ermessensfehler unterlaufen ist.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel