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BGH · iva zb 17/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iva zb 17/82

gegen KiJIIHHHHHIHHP'AG > gesetzlich vertreten durch den Vorstand, bestehend aus Hans Georg Dr. Horst Georg und Bernhard SchaMflHBfc Straße Prozeßbevollmächtigte II. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1983 durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Die Klägerin hat durch anwaltlichen Schriftsatz gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nur mit einem Handzeichen des Prozeßbevollmächtigten, nicht aber mit einer Unterschrift versehen sei. Die hiergegen von der Klägerin in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz braucht zwar nicht leserlich zu sein; es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende individueller Schriftzug vorliegen, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt Dabei muß ersichtlich sein, daß der Unterzeichnende seinen vollen Namen niederschreibt und nicht etwa das Schriftstück nur mit seinem Anfangsbuchstaben abzeichnen will (BGH, Beschluß vom 13. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Schriftzug unter der Berufungsschrift den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht genügt. Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, es sei im Schriftzug nicht nur der Anfangsbuchstabe B, sondern auch der Schlußbuchstabe - r - erkennbar, ist unzutreffend. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Macke am 13.

NameSchriftzugStraßeUnterschriftAnfangsbuchstabeBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iva zb 17/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Frau Ursula
i-AK
■Str.
Schi
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 KiJIIHHHHHIHHP'AG > gesetzlich vertreten durch den Vorstand, bestehend aus Hans Georg Dr. Horst	Georg	und Bernhard
 SchaMflHBfc	Straße
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte
 
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1983 durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Nürnberg vom 16. September 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Gründe :
Die Klägerin hat durch anwaltlichen Schriftsatz gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juni 1982 Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nur mit einem Handzeichen des Prozeßbevollmächtigten, nicht aber mit einer Unterschrift versehen sei. Die hiergegen von der Klägerin in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz braucht zwar nicht leserlich zu sein; es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende individueller Schriftzug vorliegen, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt
 
(BGH, Beschluß vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 - NJW 1974, 1090; Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 -NJW 1982, 1467 = VersR 1982, 492 = MDR 1982, 733). Dabei muß ersichtlich sein, daß der Unterzeichnende seinen vollen Namen niederschreibt und nicht etwa das Schriftstück nur mit seinem Anfangsbuchstaben abzeichnen will (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1967 - I a ZB 1/67 - NJW 1967, 2310; Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Schriftzug unter der Berufungsschrift den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht genügt. Er kann nicht als eine Folge von Buchstaben, sondern allenfalls als Anfangsbuchstabe eines Namens gedeutet werden, wobei sich noch nicht einmal feststellen läßt, welcher Buchstabe des Alphabets damit gemeint sein sollte. Der Schriftzug könnte sowohl als ein großes B (Anfangsbuchstabe des Namens der Prozeßbevollmächtigten) als auch als ein großes D (Anfangsbuchstabe des mit der Prozeßbevollmächtigten assoziierten, nicht beim Oberlandesgerieht zugelassenen Rechtsanwalts Decker) gelesen werden. Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, es sei im Schriftzug nicht nur der Anfangsbuchstabe B, sondern auch der Schlußbuchstabe - r - erkennbar, ist unzutreffend. Ob man annehmen kann, daß die Prozeßbevollmächtigte dem Anfangsbuchstaben ihres Namens einen "kleinen zusätzlichen Abstrich" beigefügt habe, kann dahingestellt bleiben; dies würde, wie der III. Zivilsenat in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. Februar 1982 zutreffend ausgeführt hat, nicht ausreichen.
Ob darüber hinaus zu verlangen ist, daß einzelne Buchstaben der Unterschrift zu erkennen sind (so
 Beschluß vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 - und Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 - aaO; vgl. auch Urteil vom 4. Juni 1975 - I ZR 114/74 - NJW 1975, 1705) kann hier dahingestellt bleiben.
Rottmüller
 Dehner
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 17/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Frau Ursula
l-AH
l-Str.
Sch)
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin
 gegen
f-AG, gesetzlich vertreten
 durch den Vorstand, bestehend aus Hans Georg TI Dr. Horst GflBBBHfc, Georg	und	Bernhard
 Schati^HI^.	Straße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
9
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Macke
 am 13. April 1983 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 23. Februar 1983 wird gern. § 319 ZPO dahin berichtigt, daß in Zeile 2 der Gründe das Wort
"Amtsgerichts”
durch das Wort
"Landgerichts”
ersetzt wird.
Dr. Hoegen
 Dehner