Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen zu. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die seit 1980 geltende Neufassung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugrunde und hält das Aufbringen der Kosten durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten beiden Großgläubiger aus der zutreffenden Erwägung für zu demutbar, daß sie finanziell dazu in der Lage waren und das von ihnen zu tragende Prozeßrisiko nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen einer erfolgreichen Prozeßführung gestanden hätte. Jedenfalls bei dieser Sachlage liegt die Zumutbarkeit auf der Hand, so daß es auf die vom Kläger herangezogenen Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung zu anderen Fallgestaltungen nicht ankommt.
o “)■? ^ V' BUNDESGERICHTSHOF IV» a 16/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Alfred , Bf Straße 24, GjBHHK/ als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Willy S^B^fe-F^HMIfc-F| GmbH, Klägers und Beschwerdeführers, gegen die Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertre- ten durch den Vorstand, vflfl^feplatz 1, D| Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt allee 6, D^| Kl 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. November 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1989 wird kostenfällig zurückgewiesen. Gründe; Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen zu. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die seit 1980 geltende Neufassung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugrunde und hält das Aufbringen der Kosten durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten beiden Großgläubiger aus der zutreffenden Erwägung für zu demutbar, daß sie finanziell dazu in der Lage waren und das von ihnen zu tragende Prozeßrisiko nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen einer erfolgreichen Prozeßführung gestanden hätte. Jedenfalls bei dieser Sachlage liegt die Zumutbarkeit auf der Hand, so daß es auf die vom Kläger herangezogenen Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung zu anderen Fallgestaltungen nicht ankommt. Der Kläger mußte deshalb vernünftigerweise mit einer Ablehnung seines Prozeßkostenhilfe-Gesuchs rech- WIV nen, zu demal schon das Landgericht ihm in erster Instanz Prozeßkostenhilfe versagt hatte mit dem Hinweis, es sei nicht dargetan, daß die in erster Linie begünstigten Gläubiger nicht in der Lage sind, die erforderlichen Prozeßkostenvorschüsse aufzubringen. Beschwerdewert: 432.297,— DM. Dr. Hoegen Dr. Lang