Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 6. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen . zeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er hat dazu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen seiner Mitarbeiter glaubhaft gemacht: Er habe die grundsätzliche Anweisung getroffen, daß die Schreibkraft, die die Berufungsschrift an das Gericht absende, sofort die vorläufig errechnete Begründungsfrist zunächt im Fristenkalender und sodann in den Handakten auf der Berufungsschrift zu vermerken habe. Das Kammergericht hat den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es gereiche ihm ferner zu dem Verschulden, daß er keine Vorsorge dafür getroffen habe, daß binnen angemessener, zur fristgemäßen Berufungsbegründung unter allen Umständen noch ausreichender Zeit auch unabhängig vom Eingang einer Nachricht des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Berufungseinlegung bei diesem erforderlichenfalls eine zu demindest telefonische Anfrage gehalten werde, ob und wann das Rechtsmittel eingegangen sei; denn es könne nie ausgeschlossen werden, daß diese Mitteilung entweder nicht abgesandt werde oder auf dem Postweg verloren gehe. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat glaubhaft gemacht, daß seine Mitarbeiterin M.eine geschulte und zuverlässige Kraft ist, der er die Fristberechnung und -eintra-gung überlassen durfte. Daß Frau M.hier die Frist weisungswidrig nur in der Handakte vermerkte, nicht aber zuerst im Fristenkalender eintrug, beruht deshalb nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Er hatte angeordnet, wie das die prozessuale Sorgfaltspflicht eines Anwaltes erfordert (BGH Beschlüsse vom 27.2.1985, IVb ZB 153/84 = VersR 1985, 502 und vom 21.10.1987, IVb ZB 158/87 = NJW 1988, 568), daß die Frist sofort bei der Absendung der Berufungsschrift in den Fristenkalender notiert werde, nicht etwa erst nach Eingang der gerichtlichen Bestätigung vom Eingang bei Gericht. Er brauchte nicht darüber hinaus noch zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit auch für den hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Versehens seiner Mitarbeiterin bei der Eintragung der Frist mit dem Ausbleiben der üblichen gerichtlichen Mitteilung über den Einlauf der Rechtsmittelschrift die Berufungsbegründungsfrist unter allen Umständen gewahrt werde.
BUNDESGERICHTSHOF IVa. ZB 16/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Harry F _____ 2. der Immobilienmaklerin Christa beide wohnhaft U^^H^Hfcweg 34, Beklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1. den Verwaltungsangestellten Gerd 1 2. die Kaufmännische Angestellte Elke E beide wohnhaft Straße 29A, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt v. 2 & Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 6. Juli 1988 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. März 1988 aufgehoben. Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Beklagten . Gründe: Die Beklagten haben gegen ein ihnen am 2. Dezember 1987 zugestelltes Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1987, eingegangen bei Gericht am 4. Januar 1988, Berufung eingelegt. Am 16. Februar 1988 hat der Pro- zeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er hat dazu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen seiner Mitarbeiter glaubhaft gemacht: Er habe die grundsätzliche Anweisung getroffen, daß die Schreibkraft, die die Berufungsschrift an das Gericht absende, sofort die vorläufig errechnete Begründungsfrist zunächt im Fristenkalender und sodann in den Handakten auf der Berufungsschrift zu vermerken habe. Die Berufung sei hier von seiner Mitarbeiterin M. abgesandt worden, einer ausgebildeten Rechtsanwaltsund Notariatsgehilfin, die bis dahin noch nie die Notierung von Fristen übersehen oder vergessen habe. Sein Bürovorsteher Sch. sei darüberhinaus angewiesen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob alle Fristen notiert seien. Das sei im vorliegenden Fall wohl in der Handakte, nicht aber im Fristenkalender geschehen. Die Überprüfung im Fristenkalender wäre erfolgt, sobald die übliche Mitteilung des Berufungsgerichts über den genauen Zeitpunkt des Eingangs der Berufung eingegangen wäre. Diese Mitteilung sei in seinem Büro aber nicht eingegangen. Das Kammergericht hat den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht meint, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Organisationsverschulden 4 des Prozeßbevollmächtigten. Ein Organisationsmangel liege schon darin, daß er es einer Kanzleikraft überlassen habe, nach Einlegung der Berufung die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren. Es gereiche ihm ferner zu dem Verschulden, daß er keine Vorsorge dafür getroffen habe, daß binnen angemessener, zur fristgemäßen Berufungsbegründung unter allen Umständen noch ausreichender Zeit auch unabhängig vom Eingang einer Nachricht des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Berufungseinlegung bei diesem erforderlichenfalls eine zu demindest telefonische Anfrage gehalten werde, ob und wann das Rechtsmittel eingegangen sei; denn es könne nie ausgeschlossen werden, daß diese Mitteilung entweder nicht abgesandt werde oder auf dem Postweg verloren gehe. Damit überspannt das Kammergericht die Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts bei der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Rechtsanwalt die Berechnung einfacher und seinem Büro geläufiger Fristen einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen (BGHZ 43, 148 und ständig). Um eine solche Routinefrist handelte es sich hier. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat glaubhaft gemacht, daß seine Mitarbeiterin M. eine geschulte und zuverlässige Kraft ist, der er die Fristberechnung und -eintra-gung überlassen durfte. Zu einer eigenen Überprüfung, ob seine Mitarbeiterin seiner Anweisung nachgekommen war, war der Prozeßbevollmächtigte nicht verpflichtet (BGH Beschluß vom 22.9.1971, V ZB 7/71 = VersR 1971, 1125). Es war ausreichend, daß er seinen Bürovorsteher mit der stichprobenweisen Kontrolle beauftragt hatte, ob die Fristen tatsächlich gemäß 5 seiner allgemeinen Anordnung eingetragen wurden. Daß Frau M. hier die Frist weisungswidrig nur in der Handakte vermerkte, nicht aber zuerst im Fristenkalender eintrug, beruht deshalb nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Ihn trifft auch kein Verschulden daran, daß das Versehen nicht rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungs-frist bemerkt wurde. Er hatte angeordnet, wie das die prozessuale Sorgfaltspflicht eines Anwaltes erfordert (BGH Beschlüsse vom 27.2.1985, IVb ZB 153/84 = VersR 1985, 502 und vom 21.10.1987, IVb ZB 158/87 = NJW 1988, 568), daß die Frist sofort bei der Absendung der Berufungsschrift in den Fristenkalender notiert werde, nicht etwa erst nach Eingang der gerichtlichen Bestätigung vom Eingang bei Gericht. Er hat ferner mit seiner Beschwerdebegründung ergänzend glaubhaft gemacht, daß seine allgemeine Anordnung auch dahin ging, daß zusammen mit der vorläufigen Frist eine Vorfrist notiert werde, die eine Woche vorher ablief, und daß bei Eingang der gerichtlichen Bestätigung über den Einlauf der Rechtsmittelschrift die eingetragenen Fristen zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen seien. Damit hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten alles getan, was von einem sorgfältigen Anwalt erwartet werden kann. Er brauchte nicht darüber hinaus noch zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit auch für den hier vorliegenden Fall des Zusammentreffens eines Versehens seiner Mitarbeiterin bei der Eintragung der Frist mit dem Ausbleiben der üblichen gerichtlichen Mitteilung über den Einlauf der Rechtsmittelschrift die Berufungsbegründungsfrist unter allen Umständen gewahrt werde. Denn der Prozeßbevollmächtigte ist nur verpflichtet, Vorsorge ge- gen solche Fälle zu treffen, mit denen vernünftigerweise ge rechnet werden muß, nicht gegen alle nur denkbaren Eventualitäten . Da den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten somit kein eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, das seiner Partei zuzurechnen wäre, ist den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu gewähren. Damit wird zugleich die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Verwerfung der Berufung ohne weiteres wirkungslos (BGH Beschluß vom 22.11.1957, IV ZB 236/57 = LM ZPO S 519b Nr. 9). Dr. Hoegen Dr. Lang