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BGH

Gericht: BGH

Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: vf Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 28« Januar 1987 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 68,400,- DM trägt der Kläger. Dahingestellt bleiben kann, ob der nach dem Eingang des Urteils diesem angeheftete Vermerk des Rechtsanwalts, in welchem der BUrolehrling angewiesen wurde f die Handakten vorzulegen und die Berufungsfrist einzu-

ProzeßbevollmächtigteBundesgerichtshofesIVaKollegeZBBeschlußKlägergründen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 16/B6 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Maklers Carl August
 platz 5»
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte . II, Instanz:
Rechtsanwälte HtfÜlstr. 13,
und Kollegen»
gegen
 die Firma
 GmbH, Gesellschaft für Baubetreuung,
 straße 22,
»
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II« Instanz:
Rechtsanwälte Dr. C^Hfcstr« 22,
und Kollegen,
 
vf
 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 28« Januar 1987
beschlossen!
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6, Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 68,400,- DM trägt der Kläger.
Gründe :
Die BeschwerdebegrUndung vermag die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht zu entkräften. Dahingestellt bleiben kann, ob der nach dem Eingang des Urteils diesem angeheftete Vermerk des Rechtsanwalts, in welchem der BUrolehrling angewiesen wurde f die Handakten vorzulegen und die Berufungsfrist einzu-
tragen, als besondere Einzelanweisung Im sinne der Entscheidungen des IVb-Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (Beschlüsse vom 28.11.1984 und 12.6.1985 - IVb ZB 97/84 und 25/85 - VersR 1985, 147 und 962) angesehen werden kann. Jedenfalls hätte der Rechtsanwalt nicht auf diese Weise die Berechnung und Kontrolle der Frist einem Bürolehrling überlassen dürfen (vgl. Senatsbe* schluß vom 11.6.1986 - IVa ZB 2/86 - VersR 1986, 1083).
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs