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BGH · IVa ZB 16/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 16/82

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 15. März 1982 bei dem Landgericht eingegangenen Empfangsbekenntnis bestätigte Rechtsanwalt Dr. der den Kläger in er- März 1982 sei Rechtsanwalt Dr. VMM jedoch nicht bei Gericht gewesen, und es sei auch keine Post abgeholt worden. März 1982 abgeholt, das Empfangsbekenntnis bei Gericht unterschrieben und sodann die Post mit zurückgebracht. Juli 1982 die Berufung des Klägers mit der Begründung verworfen, die Berufungsfrist sei versäumt. Dezember 1981 - IVa ZB 11/81 « VersR 1982, 244). Es hat diesen Gegenbeweis nicht als erbracht angesehen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß das Urteil nebst Empfangsbekenntnis bereits vor dem 8. März 1982 in die Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. gelangt und das Empfangsbekenntnis dort von Rechtsanwalt Dr. Dieser hat als Zeuge vor dem Senat bekundet, da er das Zustellungsdatum selbst eingesetzt habe, könne das Urteil nicht von einer Bürokraft abgeholt worden sein, weil nach dem Verfahren in seinem Büro sonst das Datum nicht von ihm, sondern von der Bürokraft eingesetzt worden wäre. März 1982 das Urteil bei Gericht in Empfang genommen und irrtümlich das Datum des Vortrages, an dem er nicht bei dem Landgericht gewesen sei, eingesetzt habe. März 1982 zugestellt worden ist, war die Berufungsfrist nicht versäumt und daher der angefochtene Beschluß aufzuheben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S'
IVa ZB 16/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Eckhard
 Klägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz:	Dr.
gegen
 die DHHI	Aktiengesellschaft,	ver-
treten durch ihren Vorstand Häns Georg TflBl Dr. Horst GHBBHHB, Georg	Bernhard	Jens
 und Horst	AflflBl	Straße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz:
und
s*
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 15. Dezember 1982
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 1982 aufgehoben.
Gründe :
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. Februar 1982 abgewiesen. Mit einem am 10. März 1982 bei dem Landgericht eingegangenen Empfangsbekenntnis bestätigte Rechtsanwalt Dr.	der den Kläger in er-
ster Instanz vertreten hat, daß ihm das Urteil am 8.
März 1982 zugestellt worden sei. Am 13. April 1982 (Osterdienstag) hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift gab er an, das angefochtene Urteil sei am 9. März 1982 zugestellt worden. Nachdem das Berufungsgericht ihn darauf hingewiesen hatte, daß in dem Empfangsbekenntnis als Zustellungstag der 8. März 1982 angegeben ist, hat er vorgebracht:
 
Die Datumsangabe in dem Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts Dr. VMM beruhe auf einem Versehen. Rechtsanwalt Dr. V^HM unterzeichne die Empfangsbekenntnisse meistens an der Gerichtsstelle, wenn er die Gerichtspost in Empfang nehme. Er gebe sodann die Empfangsbekenntnisse gleich wieder zurück. In seinem Büro erhalte dann die Post den EingangsStempel vom Eingangstag. Am 8. März 1982 sei Rechtsanwalt Dr. VMM jedoch nicht bei Gericht gewesen, und es sei auch keine Post abgeholt worden. Dr. VflM habe die Post am 9. März 1982 abgeholt, das Empfangsbekenntnis bei Gericht unterschrieben und sodann die Post mit zurückgebracht. Offensichtlich habe Rechtsanwalt Dr. VMM das Datum insoweit verwechselt, als statt des 9.
März 1982 als Zustellungsdatum der 8. März 1982 angegeben worden sei. Dies ergebe sich aus der entsprechenden anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. VMM und der Tatsache, daß die zugestellte Urteilsausfertigung den Eingangs Stempel der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. VMM vom 9. März 1982 aufweise.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 7. Juli 1982 die Berufung des Klägers mit der Begründung verworfen, die Berufungsfrist sei versäumt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde i.S. von § 519 b Abs. 2 ZPO anzusehen. Ihr mußte stattgegeben werden, weil der Kläger die Berufungsfrist nicht versäumt hat.
 
JS
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß das von einem Rechtsanwalt Unterzeichnete Empfangsbekenntnis vollen Beweis für das Datum der Zustellung erbringt, der Gegenbeweis Jedoch - unter strengen Anforderungen - zulässig ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVa ZB 11/81 « VersR 1982, 244). Es hat diesen Gegenbeweis nicht als erbracht angesehen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß das Urteil nebst Empfangsbekenntnis bereits vor dem 8. März 1982 in die Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.	gelangt
 und das Empfangsbekenntnis dort von Rechtsanwalt Dr.
unterzeichnet worden sei. Diese von dem Berufungsgericht mit Recht in Erwägung gezogenen Möglichkeiten scheiden Jedoch aufgrund der Aussage des von dem Senat als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Dr. Y/MHi aus. Dieser hat als Zeuge vor dem Senat bekundet, da er das Zustellungsdatum selbst eingesetzt habe, könne das Urteil nicht von einer Bürokraft abgeholt worden sein, weil nach dem Verfahren in seinem Büro sonst das Datum nicht von ihm, sondern von der Bürokraft eingesetzt worden wäre. Es könne daher nur so gewesen sein, daß er am 9.
März 1982 das Urteil bei Gericht in Empfang genommen und irrtümlich das Datum des Vortrages, an dem er nicht bei dem Landgericht gewesen sei, eingesetzt habe. Der Senat
 sieht keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Da somit der Gegenbeweis erbracht ist, daß das landgerichtliche Urteil erst am 9. März 1982 zugestellt worden ist, war die Berufungsfrist nicht versäumt und daher der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Dr. Hoegen
 Rottmüller