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BGH · IVa ZB 15/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 15/89

ZPO § 518 Die Postulationsfähigkeit des eine Berufungsschrift einreichenden Anwalts braucht zu dem Zeitpunkt des Eingangs der Schrift bei Gericht nicht fortzudauern. Es reicht aus, daß ein postulationsfähiger Anwalt die Schrift unterschreibt und sich ihrer in der Weise entäußert, daß er sie vorbehaltlos in der in seiner Kanzlei üblichen Weise zu dem Gericht hin auf den Weg bringt, etwa in den Postauslaufkorb gibt. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rott-müller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18. Die Berufungsschrift ist von der Rechtsanwältin Marion Ehbrecht als amtlich bestellter Vertreterin des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet. Es habe in der Kanzlei die generelle Weisung bestanden, daß der Lehrling, der für Gerichtswege eingeteilt sei, alle Schriftsätze für die Braunschweiger Gerichte aus dem Postausgangskorb mitnehme und zu den Gerichten bringe. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist formund fristgerecht eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung wird nach § 518 Abs. 1 ZPO durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Der Vorgang des "Einreichens" der Berufungsschrift ist an sich erst mit dem Eingang beim Berufungsgericht abgeschlossen. Dazu ist nur erforderlich, daß der postulations-fähige Anwalt mit der Unterzeichnung des Schriftsatzes die Verantwortung für dessen Inhalt, also die Einlegung des Rechtsmittels, übernimmt und daß er sich dieser prozeßrechtlichen Erklärung in der Weise entäußert, daß er sie vorbehaltlos in der in seiner Kanzlei üblichen Weise zu dem Gericht hin auf den Weg bringt. Nur für die ihm obliegende Tätigkeit kann sinnvollerweise verlangt werden, daß sie innerhalb des Zeitraums geschieht, in dem der Rechtsanwalt postulationsfähig ist. Er verkennt aber den Begriff des "Entäußerns", wenn er verlangt, daß der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen müsse, daß das Schriftstück noch innerhalb seiner Vertretungszeit die Kanzlei auch verläßt. Der postulationsfähige Rechtsanwalt hat mit der Unterzeichnung und der vorbehaltlosen, büroüblichen Weggabe zur Beförderung zu dem Berufungsgericht das Seine getan. Ist, wie in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die allgemeine Weisung erteilt, in den Postauslaufkorb gegebene Schriftstücke unverzüglich an ihre Adresse zu befördern, so kommt es nicht darauf an, ob diese Weisung noch innerhalb der Zeit der Postulationsfähigkeit des Anwalts ausgeführt wird. Der Senat hebt deshalb den angefochtenen Beschluß auf und verweist die Sache zur anderweiten Entscheidung über das Rechtsmittel an das Oberlandesgericht zurück.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
RechtsanwaltBerufungsschriftBerufungsgerichtAnwaltZPOKlägerKanzlei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:	nein
ZPO § 518
Die Postulationsfähigkeit des eine Berufungsschrift einreichenden Anwalts braucht zu dem Zeitpunkt des Eingangs der Schrift bei Gericht nicht fortzudauern. Es reicht aus, daß ein postulationsfähiger Anwalt die Schrift unterschreibt und sich ihrer in der Weise entäußert, daß er sie vorbehaltlos in der in seiner Kanzlei üblichen Weise zu dem Gericht hin auf den Weg bringt, etwa in den Postauslaufkorb gibt.
BGH, Beschluß v. 18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
iva ZB.J,_5Z89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Peter Ul
-Straße
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Partner,
 gegen
die ÖflHHi S<
durch den Vorstand, Wo]
,, vertreten B<
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres und
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rott-müller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 18. Oktober 1989
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Mai 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Be s chwerdewert: 12.838 DM.
Gründe:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Haftpflicht-und Fahrzeugvollversicherung auf Feststellung der Verpflichtung in Anspruch, ihm aus einem Unfall Versicherungsschutz zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das am 1. Dezember 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1988, beim Ober-
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landesgericht eingegangen am 2. Januar 1989, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist von der Rechtsanwältin Marion Ehbrecht als amtlich bestellter Vertreterin des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet. Ihre Vertreterbestellung endete mit dem 31. Dezember 1988. Amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 1. Januar bis zu dem 6. Januar 1989 war Rechtsanwalt Michael Kfl|p.
Rechtsanwältin E^P^PP hat an Eides Statt versichert, sie habe auf Weisung der erstinstanzlichen Anwälte die vervollständigte Berufungsschrift am 30. Dezember 1988 unterschrieben und in den Postausgangskorb der Anwaltskanzlei gelegt. Zu dieser Zeit hätten die Angestellten und Lehrlinge das Büro bereits verlassen gehabt. Es habe in der Kanzlei die generelle Weisung bestanden, daß der Lehrling, der für Gerichtswege eingeteilt sei, alle Schriftsätze für die Braunschweiger Gerichte aus dem Postausgangskorb mitnehme und zu den Gerichten bringe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es meint, die Rechtsanwältin E^H^P habe sich der Berufungsschrift jedenfalls nicht innerhalb der Zeit ihrer Vertreterbestellung entäußert. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß man dafür Sorge getragen hätte, daß das Schriftstück noch innerhalb ihrer Vertretungszeit die Kanzlei auch verlasse.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist formund fristgerecht eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Berufung wird nach § 518 Abs. 1 ZPO durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Der Vorgang des "Einreichens" der Berufungsschrift ist an sich erst mit dem Eingang beim Berufungsgericht abgeschlossen. Daraus folgt indessen nicht, daß die Postulationsfähigkeit des die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts noch zu dem Zeitpunkt des Eingangs beim Berufungsgericht fortdauern muß. Die Zivilprozeßordnung verlangt, daß die Rechtsmittelschrift von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet und daß sie eingereicht wird, um sicherzustellen, daß in leicht nachweisbarer Form festgestellt werden kann, daß ein befug-' ter Rechtsanwalt die Verantwortung für das Rechtsmittel übernimmt. Dazu ist nur erforderlich, daß der postulations-fähige Anwalt mit der Unterzeichnung des Schriftsatzes die Verantwortung für dessen Inhalt, also die Einlegung des Rechtsmittels, übernimmt und daß er sich dieser prozeßrechtlichen Erklärung in der Weise entäußert, daß er sie vorbehaltlos in der in seiner Kanzlei üblichen Weise zu dem Gericht hin auf den Weg bringt. Damit hat der Rechtsanwalt das getan, was ihm prozessual zu dem "Einreichen" der Berufungsschrift obliegt. Die Beförderung der Berufungsschrift von seiner Kanzlei zu dem Gericht braucht er nicht selbst vorzunehmen. Nur für die ihm obliegende Tätigkeit kann sinnvollerweise verlangt werden, daß sie innerhalb des Zeitraums geschieht, in dem der Rechtsanwalt postulationsfähig ist. Von dieser in Rechtsprechung und Schrifttum mit unterschiedlicher Begründung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Frankfurt Rpf1 1971, 228 und NJW 1984, 2896; Vollkommer Rpfl 1971,
229; Münzberg, NJW 1984, 2871; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 47. Aufl. § 518 Anm. IBb; Zöller/Schneider, ZPO
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15. Aufl. § 518 Rdn. 25) geht auch der Berufungsrichter im Ansatz aus. Er verkennt aber den Begriff des "Entäußerns", wenn er verlangt, daß der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen müsse, daß das Schriftstück noch innerhalb seiner Vertretungszeit die Kanzlei auch verläßt. Der postulationsfähige Rechtsanwalt hat mit der Unterzeichnung und der vorbehaltlosen, büroüblichen Weggabe zur Beförderung zu dem Berufungsgericht das Seine getan. Ist, wie in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die allgemeine Weisung erteilt, in den Postauslaufkorb gegebene Schriftstücke unverzüglich an ihre Adresse zu befördern, so kommt es nicht darauf an, ob diese Weisung noch innerhalb der Zeit der Postulationsfähigkeit des Anwalts ausgeführt wird. Denn dazu bedarf es keines Handelns eines postulationsfähigen Rechtsanwalts mehr.
Die am 2. Januar 1989 rechtzeitig eingelegte Berufung ist danach ordnungsgemäß. Der Senat hebt deshalb den angefochtenen Beschluß auf und verweist die Sache zur anderweiten Entscheidung über das Rechtsmittel an das Oberlandesgericht zurück.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang