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BGH

Gericht: BGH

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 15. Darin legte dieser "gegen das am 13.01.1982 verkündete, am 26.01.1982 zugestellte Urteil des Landgerichts München II” Berufung ein. Auch in dem angekündigten Antrag wurde das angefochtene Urteil als Urteil des Landgerichts München II bezeichnet; die ladungsfähige Anschrift der Beklagten war nicht, als Aktenzeichen des ersten Rechtszuges war unzutreffend 3 0 653/81 angegeben. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 26. Februar 1982 die richtige Bezeichnung des angefochtenen Urteils für das Gericht nicht erkennbar gewesen sei. Mit seiner in zulässiger Weise eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, weil es für die richtige Bezeichnung auf die Kenntnis der Geschäftsstelle ankomme, habe das Berufungsgericht dem Vortrag und Beweisangebot des Klägers nachgehen müssen, wonach der Justizangestellte bereits am 26. 1982 bekannt gewesen sei, daß es sich um ein Urteil des Landgerichts München I handelt. Gemäß § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Fehlen dafür notwendige Angaben und werden sie innerhalb der Berufungsfrist weder vom Berufungsführer nachgeholt, noch vom Berufungsgericht durch Heranziehung anderer Unterlagen ergänzt, dann ist die Berufung ohne Rücksicht darauf unzulässig,ob die Bearbeitung des Rechtsstreits durch das Fehlen der Angaben ver- Für den Beklagten und Berufungsbeklagten fehlte die ladungsfähige Anschrift; deshalb konnte das Berufungsgericht das richtige Herkunftsgericht auch nicht etwa der Zuständigkeitsregelung entnehmen, wenn überhaupt im Hinblick auf die Möglichkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung und der mehrfachen Hinweise der Berufungsschrift auf das Landgericht München II insoweit Anlaß zu einer Überlegung bestand. Februar 1982 auch nicht anderweitig Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils verschafft. Februar 1982 bekannt gewesen, daß die Bezeichnung des Herkunftsgerichts in Landgericht München I geändert werden mußte. Ihm ist allenfalls zu entnehmen, daß bei dieser Justizangestellten der Fehler bei der Angabe des Herkunftsgerichts bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist ausgeräumt gewesen sein konnte. Für seine Kenntnis ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem sonstigen Akteninhalt nichts.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
26BerufungsgerichtMünchenBeschlußBezeichnungKlägerBerufung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

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iv» zb 15/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Apothekers Karl
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Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die TBBHHB-R4HHBHP A.	GmbH, \f\
und SBBBBBHBBBPge Seilschaft, vertreten durch die Geschäftsführer Steuerberater V^| und Wirtschaftsprüfer Dipl.Kaufmann BflBBmi B^PPstraße	MI
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 15. Dezember 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 49.000,- EM.
Gründe :
Durch das am 13. Januar 1982 verkündete und am 26. Januar 1982 dem Kläger zugestellte Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I (Az.: 3 0 14 653/81) wurde seine Schadensersatzklage abgewiesen. Am Donnerstag, dem 25. Februar 1982, ging bei der Einlaufstelle der Justizbehörden in München ein Schriftsatz seines auch beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten ein. Darin legte dieser "gegen das am 13.01.1982 verkündete, am 26.01.1982 zugestellte Urteil des Landgerichts München II” Berufung ein. Auch in dem angekündigten Antrag wurde das angefochtene Urteil als Urteil des Landgerichts München II bezeichnet; die ladungsfähige Anschrift der Beklagten war nicht, als Aktenzeichen des ersten Rechtszuges war unzutreffend 3 0 653/81 angegeben. Mit einem am 2. März 1982
bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, der auch die ladungsfähige Anschrift enthielt, wurden die genannten Fehler berichtigt.
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 26. Februar 1982 die richtige Bezeichnung des angefochtenen Urteils für das Gericht nicht erkennbar gewesen sei. Mit seiner in zulässiger Weise eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, weil es für die richtige Bezeichnung auf die Kenntnis der Geschäftsstelle ankomme, habe das Berufungsgericht dem Vortrag und Beweisangebot des Klägers nachgehen müssen, wonach der Justizangestellte	bereits	am 26. Februar
1982 bekannt gewesen sei, daß es sich um ein Urteil des Landgerichts München I handelt.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Diese Bezeichnung muß so sein, daß eine Verwechslungsgefahr praktisch nicht besteht (vgl. BGH Beschluß vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100; weiter Beschluß vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 und Urteil vom 2. November 1977 - VIII ZR 128/76 - LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 5 und 7). Fehlen dafür notwendige Angaben und werden sie innerhalb der Berufungsfrist weder vom Berufungsführer nachgeholt, noch vom Berufungsgericht durch Heranziehung anderer Unterlagen ergänzt, dann ist die Berufung ohne Rücksicht darauf unzulässig,ob die Bearbeitung des Rechtsstreits durch das Fehlen der Angaben ver-
 
zögert wird (h.M., vgl. Stein/Jonas/Grunsky, 20. Aufl.
§518 Rdn. 13 und 14 und Zöller/Schneider, 13. Aufl. § 518 Anm. VIII 4 und 8 jeweils m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des BAG).
Hier war das angefochtene Urteil nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Lediglich Verkündungs- und Zustellungsdatum waren richtig angegeben. Aktenzeichen und Bezeichnung des entscheidenden Gerichts waren falsch. Für den Beklagten und Berufungsbeklagten fehlte die ladungsfähige Anschrift; deshalb konnte das Berufungsgericht das richtige Herkunftsgericht auch nicht etwa der Zuständigkeitsregelung entnehmen, wenn überhaupt im Hinblick auf die Möglichkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung und der mehrfachen Hinweise der Berufungsschrift auf das Landgericht München II insoweit Anlaß zu einer Überlegung bestand.
Diese Mängel sind nicht während des Laufes der Berufungsfrist beseitigt worden. Der Berichtigungsschriftsatz ist erst nach ihrem Ablauf bei dem Berufungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat sich bis zu dem Ablauf des 26. Februar 1982 auch nicht anderweitig Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils verschafft. Dabei kann dahingestellt bleiben ob und in welchem Umfang die Kenntnis der Geschäftsstelle ausreicht (vgl. BAG NJW 1979, 2000 zu einem Fall, in dem die ladungsfähige Anschrift fehlte), und ob tatsächlich die Justizangestellte SflHHI - entgegen ihrer dienstlichen Äußerung und entsprechend dem Vortrag des Klägers - am 1. März 1982 dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am Telefon erklärt hat, ihr sei bereits am 26. Februar 1982 bekannt gewesen, daß die Bezeichnung des Herkunftsgerichts in Landgericht München I geändert werden mußte. Dieser Vortrag ist unerheblich. Ihm ist
 allenfalls zu entnehmen, daß bei dieser Justizangestellten der Fehler bei der Angabe des Herkunftsgerichts bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist ausgeräumt gewesen sein konnte.
Ausweislich des an das Landgericht München II gerichteten UberSendungsersuchens der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts (Bl. 50 a Rückseite der Akten) hat Jedoch am 26. Februar 1982 der Justizsekretär KHBP - und nicht die genannte Justizangestellte - als der zuständige Geschäftsstellenbeamte gehandelt. Für seine Kenntnis ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem sonstigen Akteninhalt nichts. Ebensowenig ergibt sich daraus, daß etwa neben ihm und gegebenenfalls mit welcher Befugnis auch die genannte Justizangestellte mit der Aktenanforderung vom 26. Februar 1982 befaßt war. Unerheblich ist, ob und auf welchem möglicherweise einfachen Weg dieser zuständige Beamte sich die notwendigen Einzelangaben noch am 26. Februar 1982 hätte beschaffen können. Solche Prüfungsund Nachforschungspflichten hatte das Berufungsgericht nicht (BAG NJW 1973, 1391 und 1979, 2000).
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs