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BGH · a zb 15/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: a zb 15/80

Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen; die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es verweigert. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Seiten 2-4 des Schriftsatzes vom 4. Dies ist nicht geschehen; der Schriftsatz vom 29. September 1980 befaßt sich lediglich mit der Frage, warum nach Auffassung des Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren sei; in ihm wird jedoch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen der Beklagte das landgerichtliche Urteil für unzutreffend hält. Die Bezugnahme auf die nicht unterschriebenen Teile des Schriftsatzes vom 4. Juni 1980 kann die Einreichung eines vom Berufungsanwalt Unterzeichneten Begründungsschriftsatzes nicht ersetzen. Die Rechtsprechung läßt mit Recht bei Rechtsmittelbegründungsschriften nur eine Bezugnahme auf solche Schriftsätze zu, die von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sind (BGHZ 13, 244; BGH Entscheidungen vom 2. Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als eine unverschuldete anzusehen ist und in welchem Zeitpunkt das der Vornahme der Prozeßhandlung entgegenstehende Hindernis (§ 234 Abs. 2 ZPO) behoben war.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
BerufungsschriftWiedereinsetzungKammergerichtZBZPOBezugnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv a zb 15/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrzeugmeisters Peter
 Beklagten und Beschwerdeführers
 Prozeßbevollmächtigter: II. Instanz
 gegen
den Immobilienmakler Ingo BJ
Straßei
 Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte
2
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\. ,
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Oktober 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe :
Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen; die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es verweigert.
Am 5. Juni 1980 ging bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Charlottenburg die Berufungsschrift ein. Sie umfaßte vier aneinandergeheftete Blätter. Die erste Seite bestand aus einem ausgefüllten Berufungsvordruck, die Seiten zwei bis vier enthielten die Darlegung der Berufungsgründe. Auf der ersten Seite befand sich die Unterschrift des beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalts Friedrich Georg R^HP* Auf der letzten Seite war unter die für die Unterschrift vorgesehene Stelle mit Schreibmaschinenschrift der Name
 
des erstinstanzlichen, nicht beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalts	gesetzt.	Am	29.	September
1980 reichte Rechtsanwalt RHein Wiedereinsetzungsgesuch ein. In ihm heißt es:
"Für den Fall der Wiedereinsetzungsgewährung wiederhole ich den gesamten Vortrag meines Schriftsatzes vom 4. Juni 1980 bis Seite 4 einschließlich.”
Im übrigen enthält der Schriftsatz lediglich Ausführungen zur Frage, ob die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen.
Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
1.	Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Seiten 2-4 des Schriftsatzes vom 4. Juni 1980 keine formgerechte Berufungsbegründung enthalten. Der Berufungs-anwalt des Beklagten hatte lediglich die erste Seite des Schriftsatzes unterzeichnet; es war also weder für das Gericht noch für den Prozeßgegner erkennbar, daß er die Verantwortung auch für den Inhalt der folgenden Seiten übernehmen wollte. Es fehlt demnach an einem wesentlichen Formerfordernis der Berufungsbegründung, nämlich der Unterschrift eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1958 - II ZB 18/58 - und vom 4. April 1973 - VIII ZB 11/73 - Anwaltsblatt 1959, 86; VersR 1973, 636).
2.	Das Kammergericht bezeichnet das Wiedereinsetzungsgesuch ohne nähere Begründung als zulässig. Dem kann nicht gefolgt werden.
 
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Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt zwar nach der heutigen Fassung des § 236 ZPO nicht mehr die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs voraus;erforderlich ist aber nach wie vor die formgerechte Nachholung der versäumten Prozeßhandlung innerhalb der Frist des § 234 ZPO.
Der Berufungsanwalt hätte also, da der Berufungsantrag bereits in der Berufungsschrift enthalten war, eine von ihm Unterzeichnete Darlegung der Berufungsgründe einreichen müssen. Dies ist nicht geschehen; der Schriftsatz vom 29. September 1980 befaßt sich lediglich mit der Frage, warum nach Auffassung des Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren sei; in ihm wird jedoch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen der Beklagte das landgerichtliche Urteil für unzutreffend hält.
Die Bezugnahme auf die nicht unterschriebenen Teile des Schriftsatzes vom 4. Juni 1980 kann die Einreichung eines vom Berufungsanwalt Unterzeichneten Begründungsschriftsatzes nicht ersetzen. Die Rechtsprechung läßt mit Recht bei Rechtsmittelbegründungsschriften nur eine Bezugnahme auf solche Schriftsätze zu, die von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sind (BGHZ 13, 244; BGH Entscheidungen vom 2. April 1952 - II ZB 7/52 - und vom 22. Oktober 1952 - III ZB 17/52 - LM ZPO § 519 Nr. 5, 11; BAG NJW 1968, 1739). Für unzulässig erachtet wurde dagegen die Bezugnahme auf Schriftstücke, die von der Partei selbst (RG JW 1934, 2975) oder von einem erstinstanzlichen, nicht beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt (RGZ 145, 269; BGHZ 7, 170) unterzeichnet waren, ebenso die Bezugnahme auf Gutachten, die nicht von einem postulationsfähigen Anwalt herrührten (RG DR 1940, 2025; BGH, Beschluß vom 13. Februar 1963 - IV ZR 259/62 - VersR 1963, 565 = MDR 1963, 483). Rechtsanwalt RBBihätte daher auf die der Berufungsschrift beigeheftete, von RA ZWKttB-
 
HB verfaßte Berufungabegnindung .selbst dann nicht Bezug nehmen können, wenn sie von RA ZBHHH eigenhändig unterzeichnet worden wäre; erst recht muß dies gelten, wenn die Berufungsbegründung überhaupt keine Unterschrift trägt.
Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als eine unverschuldete anzusehen ist und in welchem Zeitpunkt das der Vornahme der Prozeßhandlung entgegenstehende Hindernis (§ 234 Abs. 2 ZPO) behoben war.
Dr. Hoegen	Dehner