Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle anzusehen ist, wird das Rechtsmittel verworfen. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZB 14/85 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach dem am 8. November 1973 verstorbenen Ernst H( Beteiligte und Beschwerdeführerin: Frau Irene Hl Istraße 10, Bad PI weitere Beteiligte: Frau Thea MOB. Bad Pi Fräulein Elke HÜ^, Herr Ernst-Wilhelm H Herr Jürgen Bad P Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter beschlossen: Soweit das Schreiben der Beteiligten Irene vom 9. August 1985 als weitere Beschwerde gegen den undatierten Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle anzusehen ist, wird das Rechtsmittel verworfen. Etwaige Kosten der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Beschwerdewert: 30.000 DM. Gründe : Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig. Für die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung der bei Erlaß des angegriffenen Beschlusses tätig gewordenen Richter des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Dr. Hoegen Dr. Ritter