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BGH · IVa ZB 14/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 14/85

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle anzusehen ist, wird das Rechtsmittel verworfen. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

BeteiligteIVabeteiligtBeschwerdeBadBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 14/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach dem am 8. November 1973 verstorbenen Ernst H(
Beteiligte und Beschwerdeführerin:
Frau Irene Hl
 Istraße 10, Bad PI
weitere Beteiligte:
Frau Thea MOB. Bad Pi Fräulein Elke HÜ^, Herr Ernst-Wilhelm H Herr Jürgen	Bad	P
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 beschlossen:
Soweit das Schreiben der Beteiligten Irene	vom	9.	August	1985	als
 weitere Beschwerde gegen den undatierten Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle anzusehen ist, wird das Rechtsmittel verworfen.
Etwaige Kosten der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Beschwerdewert: 30.000 DM.
Gründe :
Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - nach dem Gesetz
 über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung der bei Erlaß des angegriffenen Beschlusses tätig gewordenen Richter des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.
Dr. Hoegen
 Dr. Ritter