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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die "Unterschrift" bislang und auch vom Berufungsgericht als ausreichend angesehen worden ist, oder ob der betreffende Rechtsanwalt sich zu ihr bekennt. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits 1959 mit Recht ausgeführt, es könne nicht genügen, daß der Unterzeichnende das von ihm Geschriebene als Unterschrift gelten lassen will (BGHSt 12, 317, 318). Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen, der sich als Unterschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens (Paraphe oder Handzeichen, dazu besonders Beschluß vom 13.7.1967 und Urteil vom 11.2.1982 -,Ia ZB 1/67 und III ZR 39/81 -LM ZPO § 130 Nr. 5 und 9) darstellt. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofes (z.B. neben den bereits genannten Entscheidungen Beschlüsse vom 24.2. Die letztgenannte Frage hat der Senat bislang offengelassen (Senatsbeschluß vom 23.2.1983 - IVa ZB 17/82 - VersR 1983, 487)* er braucht sie auch Jetzt nicht zu entscheiden. Ob die Berufungsschrift dem Gesetz entsprechend unterschrieben worden ist, hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts von Amts wegen selbst zu prüfen (Urteil vom 11.2.1982 - Ill ZR 39/81 - LM ZPO § 130 Nr. 9 - NJW 1982, 1467). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden; deshalb kommt es nicht auf die genannte Frage an. Da die Linien vor und nach dieser Schleife eine gewisse Länge ausweisen - insgesamt nimmt der Schriftzug mehr Raum ein als das mit Schreibmaschine unter ihm geschriebene Wort Rechtsanwalt - wird auch klar, daß der volle Name und nicht nur ein Handzeichen geschrieben werden sollte. Die Antwort auf die Frage, was kennzeichnend für eine individuelle Person ist, hat nämlich immer jedenfalls auch die subjektive Anschauung dieser Person selbst in Rechnung zu stellen, ist also nicht allein nach dem - wiederum notwendigerweise subjektiven - Verständnis des Beurteilers zu finden.

Zitierte Normen: § 130 ZPO
NameBuchstabeBerufungsgerichtZBBeschlußLinieUnterschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Iva zb 1V86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bankkaufmanns Theodor
 Straße
Beklagten, Widerklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
die MSIIB MHHHHW Karl Kfl^ KG, gesetzlich ver-treten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Horst OflHB, BflHPHHBstraße
 Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
2
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichts hofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr* Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 29. Oktober 1986
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom 12. März 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 74.398,- DM.
Gründe :
Der Beklagte hat durch Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gegen das der Klage stattgebende und seine Widerklage abweisende Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 10. Oktober 1985 rechtzeitig Be-
 
rufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Der Berufungsschrift fehle es an der erforderlichen Unterschrift des den Beklagten vertretenden Rechtsanwalts. Die unter der Berufungsschrift befindliche, nach links gebogene Linie, welche sich nach rechts in einem Oval fortsetze und dann noch weiter rechts in einer leicht gekrümmten Linie auslaufe, ähnele einem Gebilde, welches entsteht, wenn der Käufer eines Kugelschreibers die Mine ausprobieren möchte. Das Berufungsgericht sehe sich außerstandef in dem Schriftgebilde irgendwelche Buchstaben zu erkennen. Auffallend sei auch, daß der Anwalt auf der von ihm in Fotokopie vorgelegten Scheck- oder Kreditkarte diesem Gebilde seinen gut lesbaren Vornamen hinzufüge.
Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die "Unterschrift" bislang und auch vom Berufungsgericht als ausreichend angesehen worden ist, oder ob der betreffende Rechtsanwalt sich zu ihr bekennt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits 1959 mit Recht ausgeführt, es könne nicht genügen, daß der Unterzeichnende das von ihm Geschriebene als Unterschrift gelten lassen will (BGHSt 12, 317, 318). Die Beurteilung darf nicht von seiner Absicht abhängig sein.
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Die - hier nach §§ 518 Abs. A, 130 Ziff. 6 ZPO erforderliche - Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz braucht nicht lesbar zu sein (ständige Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, vgl. die Nachweise bei BGHSt 12, 317; soweit ersichtlich zuletzt Beschlüsse vom 11. und 23.10.1984 - X ZB 11/84 und VI ZB 11 und 12/84 - VersR 1985, 164 und 59). Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen, der sich als Unterschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens (Paraphe oder Handzeichen, dazu besonders Beschluß vom 13.7.1967 und Urteil vom 11.2.1982 -,Ia ZB 1/67 und III ZR 39/81 -LM ZPO § 130 Nr. 5 und 9) darstellt. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofes (z.B. neben den bereits genannten Entscheidungen Beschlüsse vom 24.2. und 27.10.1983 und 4.7.1984 - I ZB 8/82, VII ZB 9/83 und VIII ZB 8/84 -VersR 1983, 555 und 1984, 142 und 873) und auch anderer oberster Bundesgerichte (BSG NJW 1975, 1799; BAG NJW 1982, 1016; BFH DB 1985, 1380). Darüber hinaus wird verlangt, daß einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar sein müßten, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Allerdings stellen einige Entscheidungen auf das Erfordernis der Erkennbarkeit von Buchstaben nicht ausdrücklich oder sogar ausdrücklich nicht ab (BGHSt 12,
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 317; Urteil vom 21.1.1960 - VIII ZR 198/59 - LM ZPO § 170 Nr. 8; BAG NJW 1982, 1016). Die letztgenannte Frage hat der Senat bislang offengelassen (Senatsbeschluß vom 23.2.1983 - IVa ZB 17/82 - VersR 1983, 487)* er braucht sie auch Jetzt nicht zu entscheiden.
Ob die Berufungsschrift dem Gesetz entsprechend unterschrieben worden ist, hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts von Amts wegen selbst zu prüfen (Urteil vom 11.2.1982
 -	Ill ZR 39/81 - LM ZPO § 130 Nr. 9 - NJW 1982, 1467). Diese Prüfung ergibt, daß die vom Berufungsgericht hinsichtlich der Individualität erhobenen Bedenken zwar nicht unberechtigt sind, daß aber das Schriftbild den genannten Erfordernissen in diesem Grenzfall gerade noch genügt (ähnlich den Fällen des Urteils vom 14.5.1964
-	VII ZR 57/63 - LM ZPO § 130 Nr. 3 und der Beschlüsse vom 22.12.1982 und vom 27.10.1983 - V ZB 2/82 und VII ZB 9/83 - VersR 1983, 273 und 1984, 142). Weil sonst vermeidbare Wiedereinsetzungs- oder Regreßverfahren sich anschließen oder weil das Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts entscheidend an Wert verlieren kann, ist in Grenzfällen Jedenfalls dann eine gewisse Großzügigkeit angebracht, wenn die Autorenschaft gesichert ist.
 
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden; deshalb kommt es nicht auf die genannte Frage an. Der Bogen am Beginn des Schriftzuges mag noch als sehr flüchtig und nachlässig geschriebenes großes K angesehen werden. Die im angefochtenen Beschluß als oval bezeichnete Schleife in der Mitte des Schriftzuges läßt sich noch als der kursiv und kleingeschriebene Buchstabe f deuten, der ungefähr in der Mitte des zu schreibenden Namens steht. Da die Linien vor und nach dieser Schleife eine gewisse Länge ausweisen - insgesamt nimmt der Schriftzug mehr Raum ein als das mit Schreibmaschine unter ihm geschriebene Wort Rechtsanwalt - wird auch klar, daß der volle Name und nicht nur ein Handzeichen geschrieben werden sollte. Der Anfangsbogen und die Schleife in ihrer Verbindung und die daran anschließende, leicht gekrümmt auslaufende Linie können trotz der leichten und gängigen Schreibbewegung, die dieses Schriftbild erzeugt, als immerhin in gewisser Weise charakteristisch bezeichnet werden. Die Antwort auf die Frage, was kennzeichnend für eine individuelle Person ist, hat nämlich immer jedenfalls auch die subjektive Anschauung dieser Person selbst in Rechnung zu stellen, ist also nicht allein nach dem - wiederum notwendigerweise subjektiven - Verständnis des Beurteilers zu finden.
 
Danach hat das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht als unzulässig angesehen.
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs