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BGH · IVa ZB 13/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 13/85

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 19. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 10. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht haben die Parteien den Auskunftsanspruch des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die einander widerstreitenden Kostenanträge der Parteien hat das Landgericht in einem Schlußurteil entschieden, in dem dem Beklagten die Kosten des Rechts- Wegen des Gebotes der Einheitlichkeit der zu treffenden Kostenentscheidung mußte das Landgericht nach Abgabe einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung und Abgabe eines Teilanerkenntnisses die Form eines Schluß Urteils wählen. Das war bei Erledigung wie Anerkenntnis gemäß §§ 91 a 99 ZPO jeweils nur die sofortige Beschwerde, deren Ein- Die verfahrensrechtlich gebotene Einheitlichkeit des Kostenausspruches nach Teilerledigung und Teilanerkenntnis kann ihm aber ein gesetzlich für keinen Teil der Kostenentscheidung vorgesehenes Rechtsmittel nicht einräumen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
formenKostenentscheidungAbgabeParteiBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 13/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Klaus-Gerhard R|B, K
8 d, H(
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
den Rentner Wilhelm RflB> M^m^straße 16, H(
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 19. November 1985
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 22. August 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,- DM.
Gründe :
Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht haben die Parteien den Auskunftsanspruch des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt. Zu dem daraufhin gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben. Im gleichen Verhandlungstermin ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.
Über die einander widerstreitenden Kostenanträge der Parteien hat das Landgericht in einem Schlußurteil entschieden, in dem dem Beklagten die Kosten des Rechts-
Streits aus einem Streitwert von 5.200,- DM auferlegt worden sind.
Gegen das ihm am 7. März 1985 zugestellte Schlußurteil hat der Beklagte mit einem am Osterdienstag, dem 9. April 1985, eingegangenen Schriftsatz mit Begründung Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen hat.
Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Wegen des Gebotes der Einheitlichkeit der zu treffenden Kostenentscheidung mußte das Landgericht nach Abgabe einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung und Abgabe eines Teilanerkenntnisses die Form eines Schluß Urteils wählen. Die mit der Berufung angegriffene gerichtliche Entscheidung war demnach in der richtigen Form ergangen (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom A.1.1963 - V ZB ^9/62 - Versft 1963, 583 = LM ZPO § 99 Nr. 10). Mangels eines Fehlers bei der Wahl der Form der getroffenen Entscheidung ist die sogenannte Meistbegünstigungstheorie im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Gegen die formgerecht ergangene Kostenentscheidung standen nur die vom Gesetz gegen Entscheidungen dieser Art vorgesehenen Rechtsmittel offen.
Das war bei Erledigung wie Anerkenntnis gemäß §§ 91 a 99 ZPO jeweils nur die sofortige Beschwerde, deren Ein-
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legungsfrist versäumt ist. Der Kläger will für seine Anfechtung der Kostenentscheidung demnach ein Rechtsmittel in Anspruch nehmen, das ihm weder gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, noch gegen eine solche nach § 99 ZPO zugestanden hätte. Die verfahrensrechtlich gebotene Einheitlichkeit des Kostenausspruches nach Teilerledigung und Teilanerkenntnis kann ihm aber ein gesetzlich für keinen Teil der Kostenentscheidung vorgesehenes Rechtsmittel nicht einräumen. Insoweit besteht keine Schutzbedürftigkeit der durch die Entscheidung beschwerten Partei.
Der Fall liegt damit nicht anders als der 1963 in dem zitierten Beschluß entschiedene.
Dr. Hoegen	Dr.	Ritter