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BGH · iVa ZB 13/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iVa ZB 13/8

Die Frist für die Berufung gegen ein Urteil, das am 28, Februar zugestellt wird, beginnt mit der Einlegung am 28. in dem Rechtsstreit der Frau Cölestine A^ft, UflHflfeweg Klägerin und Beschwerdeführerin, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow am 23, November 1983 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Aus der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, ob die Berufung für die Klägerin oder für die Beklagte eingelegt sein soll. Ihnen war zu entnehmen, daß Rechtsanwalt KfllMHHI bereits vor dem Landgericht für die Klägerin tätig geworden war; ihm waren in der mündlichen Verhandlung vom 25. Vorsorglich hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und hat der Klägerin gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. 1. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des vollständigen Berufungsurteils (§ 516 ZPO). 187 Abs. 1 BGB berechnet und endet demgemäß mit demjenigen Tage des der Einlegung folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Anfangstag, also dem Tag der Sie beruht auf der Annahme, die Berufungsfrist beginne mit dem auf die Zustellung folgenden Tage (OLGZ 1979, 360). Die Frist selbst beginnt, wie § 187 Abs. 1 BGB ("Anfang”) und § 188 Abs. 2 BGB ("Anfangstag der Frist”) zeigen, auch hier grundsätzlich schon mit dem betreffenden Ereignis oder Zeitpunkt. Damals lag eine ordnungsmäßige Berufungsschrift, die auch erkennen lassen muß, für wen die Berufung eingelegt sein soll (BGH Beschluß vom 11.7.1978 - IV ZR 127/58 * LM ZPO $ 232 Nr. 37 und ständig; BAG NJW 1973, 2318), nicht vor. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht der Klägerin ebenfalls zu Recht versagt. Das beruhte auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Ob der Mangel noch behoben worden wäre, wenn das Berufungsgericht die Berufung sogleich auf ihre Ordnungsmäßigkeit geprüft hätte, und ob es dazu verpflichtet war, ist nicht entscheidend. Ein derartiger Fehler des Gerichts würde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von seiner Verantwortung nicht entbinden und sein Verschulden nicht ausräumen. Wegen der Nichteinhaltung der Frist des § 5^A Abs. 1 ZPO gilt nichts anderes.Dem Vortrag der Klägerin, ihr Prozeßbevollmächtigter sei ohne Verschulden davon ausgegangen, die Berufungsfrist ende erst am 31. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richtet Rottraüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 23. November 1983 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß im Leitsatz das Wort ’’Einlegung" durch das Wort "Zustellung" ersetzt wird und Seite 3 Abs.4, Seite 4 Abs. 1 des Abdrucks folgende Fassung erhält: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 516 ZPO). 187 Abs. 1 BGB berechnet und endet demgemäß mit demjenigen Tage des der Zustellung folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Anfangstag, also dem Tag der Zustellung, entspricht.

Zitierte Normen: § 222 ZPO § 188 BGB § 516 ZPO § 187 BGB § 554 ZPO § 187 BGB § 85 ZPO
BerufungFristBGB28BerufungsfristMärzZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 516, 222; BGB §§ 187, 188
Die Frist für die Berufung gegen ein Urteil, das am 28, Februar zugestellt wird, beginnt mit der Einlegung am 28. Februar und endet, von den Fällen des § 222 Abs. 2 ZPO abgesehen, am 28. März.
BGH, Besohl.
v. 23. November 1983 - iVa ZB 13/8^ “
OLG München LG Traunstei

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 1^/8^
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Cölestine A^ft, UflHflfeweg
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Elfriede Sch^^, Am
9» Bad
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- ProzeßbevollmächtigteJ Rechtsanwälte
2
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
 am 23, November 1983 beschlossen:
1.	Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 1983 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.	Der Streitwert wird auf 19.923,- DM festgesetzt.
Gründe :
Das Landgericht hat der Klage durch das am 22. Februar 1983 verkündete und beiden Parteien am 28. Februar 1983 zugestellte Urteil nur wegen eines Feststellungsantrages stattgegeben und hat sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt Dr. K^NBPI am 22. März 1983 Berufung ein. Aus der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, ob die Berufung für die Klägerin oder für die Beklagte eingelegt sein soll. Nach Aktenanforderung am 24. März 1983 gingen die Verfahrensakten am 31. März 1983 bei dem Oberlandesgericht ein. Ihnen war zu entnehmen, daß Rechtsanwalt
 KfllMHHI bereits vor dem Landgericht für die Klägerin tätig geworden war; ihm waren in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1983 die mündlichen Ausführungen für die Klägerin übertragen worden. Rechtsanwalt	stellte	auf	telefonische	An-
frage am 6. April 1983 fernmündlich und am 7. April 1983 auch schriftlich klar, daß er die Berufung für die Klägerin eingelegt habe.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Berufungsfrist sei erst am 31. März 1983 abgelaufen. Deshalb sei die Klärung, für wen die Berufung eingelegt worden sei, die nach Eingang der Verfahrensakten bei dem Oberlandesgericht möglich geworden sei, noch rechtzeitig erfolgt. Vorsorglich hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und hat der Klägerin gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie ist unbegründet.
1. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des vollständigen Berufungsurteils (§ 516 ZPO). Die Frist wird gemäß § 222 Abs. 1 ZPO nach den §§ 188 Abs. 2,
187 Abs. 1 BGB berechnet und endet demgemäß mit demjenigen Tage des der Einlegung folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Anfangstag, also dem Tag der
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Einlegung entspricht. Das war hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der 28. März 1983.
Das entspricht der allgemeinen Praxis (vgl. dazu schon BGHZ 5, 275, 277).
Die gegenteilige Auffassung, die neuerdings das Oberlandesgericht Celle (OLGZ 1979, 360 f) vertritt und der sich Hartmann (Baumbach/Lauterbach/Hartmann,
 41.	Aufl. § 222 ZPO Anm. 2), Stephan und Schneider (Zoller, 13. Aufl. § 222 ZPO Anm. 2 d und § 516 ZPO Anm. IV 1) sowie Thomas/Putzo (11. Aufl. § 222 ZPO Anm. 3 d aa) angeschlossen haben (gegen diese Linie schon Thomas/Putzo, 11. Aufl. § 516 ZPO Anm. 3 und jetzt einheitlich in der 12. Aufl. § 222 ZPO Anm. 3 d aa und § 516 ZPO Anm. 3 sowie Palandt/Heinrichs,
42.	Aufl. § 188 BGB Anm. 2), ist unzutreffend. Sie beruht auf der Annahme, die Berufungsfrist beginne mit dem auf die Zustellung folgenden Tage (OLGZ 1979, 360). Das ist nicht richtig. Vielmehr beginnt die Berufungsfrist gern. § 516 ZPO bereits "mit” der Zustellung, also schon am Zustellungstage selbst. Diese Regelung stimmt mit derjenigen in §§ 187, 188 BGB insoweit völlig überein. Nur für die Berechnung der Frist wird der Tag, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fallen, die für den Beginn der Frist maßgebend sind, nicht mitgerechnet. Die Frist selbst beginnt, wie § 187 Abs. 1 BGB ("Anfang”) und § 188 Abs. 2 BGB ("Anfangstag der Frist”) zeigen, auch hier grundsätzlich schon mit dem betreffenden Ereignis oder Zeitpunkt.
Die bis zu der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle unangefochtene und nach wie vor zutreffende Praxis steht auch nicht im Gegensatz zu der in WarnR 1913 Nr. 448 abgedruckten Entscheidung des Reichsgerichts vom 21. Juni 1913. In dem damals behandelten Falle endete die Revisionsfrist am 28. Februar 1913, und die einmonatige Revisionsbegründungsfrist endete mit dem 31. März 1913. Das beruhte aber darauf, daß die Gesetzeslage damals eine andere war. Nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes betreffend die Änderung der Zivilprozeßordnung vom 5o Juni 1905 (RGBl 1905 S. 536) begann die Revisionsbegründungsfrist damals nicht schon mit der Einlegung der Revision, sondern mit dem Ablauf der Revisionsfrist, so daß anders als heute kein Fall des § 187 Abs. 1 BGB, sondern ein solcher des § 187 Abs. 2 BGB vorlag. Auch die vom Kläger angeführten Entscheidungen RG HRR 1934, 61 und KG VersR 1981, 1057 betrafen Fälle, die unter § 187 Abs. 2 BGB fallen.
Die Berufungsfrist lief daher mit dem 28. März 1983 ab. Damals lag eine ordnungsmäßige Berufungsschrift, die auch erkennen lassen muß, für wen die Berufung eingelegt sein soll (BGH Beschluß vom 11.7.1978 - IV ZR 127/58 * LM ZPO $ 232 Nr. 37 und ständig; BAG NJW 1973, 2318), nicht vor. Auch die erstinstanzlichen Akten, aus denen insoweit Hinweise entnommen werden konnten, lagen damals noch nicht vor.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht der Klägerin ebenfalls zu Recht versagt.
Die Berufungsschrift war mangelhaft. Das beruhte auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Die Klägerin muß sich das gern. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden entgegenhalten lassen. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gern. § 233 ZPO liegen daher nicht vor.
Ob der Mangel noch behoben worden wäre, wenn das Berufungsgericht die Berufung sogleich auf ihre Ordnungsmäßigkeit geprüft hätte, und ob es dazu verpflichtet war, ist nicht entscheidend. Ein derartiger Fehler des Gerichts würde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von seiner Verantwortung nicht entbinden und sein Verschulden nicht ausräumen. Wegen der Nichteinhaltung der Frist des § 5^A Abs. 1 ZPO gilt nichts anderes.Dem Vortrag der Klägerin, ihr Prozeßbevollmächtigter sei ohne Verschulden davon ausgegangen, die Berufungsfrist ende erst am 31. Mörz 1983, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigelegt. Ein möglicherweise unverschuldeter Rechtsirrtum in dieser Richtung war ebenfalls nicht geeignet, den Prozeßbevollmächtigten von dem Vorwurf
 zu entlasten, die von ihm eingelegte Berufung habe den Anforderungen nicht genügt.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel
IVa ZB 13/85
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in dem Rechtsstreit
 der Frau Cölestine AI
'eg ft
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Elfriede Sch
 Am Hl
 Beklagte und
 Bad
Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richtet Rottraüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 23. Dezember 1983 beschlossen:
Der Beschluß vom 23. November 1983 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß im Leitsatz das Wort ’’Einlegung" durch das Wort "Zustellung" ersetzt wird und Seite 3 Abs. 4, Seite 4 Abs. 1 des Abdrucks folgende Fassung erhält:
”1. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 516 ZPO). Die Frist wird gemäß § 222 Abs. 1 ZPO nach den §§ 188 Abs. 2,
187 Abs. 1 BGB berechnet und endet demgemäß mit demjenigen Tage des der Zustellung folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Anfangstag, also dem Tag der Zustellung, entspricht. Das war hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der 28. März 19^3 Das entspricht der allgemeinen Praxis (vgl. dazu schon BGHZ 5, 275, 277)."
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel