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BGH

Gericht: BGH

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 15. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des 20. Er hat deshalb beantragt,den Erbschein einzuziehen und einen neuen Erbschein zu erteilen, der ihn selbst als Erben ausweist. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist im Gesetz nicht eröffnet; sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr meint, das Oberlandesgericht habe die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt, die Vorlegung sei aber mangels eines begründeten Vorlegungsbeschlusses unzulässig, geht er von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Das Oberlandesgericht hat die Sache nicht gemäß § 28 FGG, sondern nur deshalb vorgelegt, weil der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Vielmehr ist über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Landgerichts vom 5.

Zitierte Normen: § 28 FGG
BeteiligteOberlandesgerichtBeschlußunzulässigBeschwerdeführerHerrErbscheinFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V
SS
IVa ZB U/82 BESCHLUSS
in der Nachlaßsache
 betreffend die Entziehung eines Erbscheins nach dem am
 in WflBHB Kreis	geborenen,	am
13. Januar 1961 in 00-WMBi verstorbenen Kaufmanns Karl	zuletzt wohnhaft in OM^WI
an der beteiligt sind:
1• Frau Emmi Marie N N
2. Frau Irma A
3.	Herr Wilfried U v.d.H.,
4.	Herr Johannes Udo N
zu 3) Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte	Rechtsanwalt und Notar Heinz
 zu 3):	■■■. Rechtsanwalt
 sy
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 15. Dezember 1982
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 1982 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Das Amtsgericht	hat am 7. Juni 1961 einen Erb-
schein erteilt, durch den die Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben des am 13. Januar 1961 verstorbenen Kaufmanns Karl NflfliB zu je einem Viertel ausgewiesen sind. Der Beteiligte zu 3) hält diesen Erbschein für unrichtig, soweit er auf die Beteiligten zu 1), 2) und 4) lautet. Er hat deshalb beantragt,den Erbschein einzuziehen und einen neuen Erbschein zu erteilen, der ihn selbst als Erben ausweist. Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht haben diesem Antrag nicht entsprochen.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist im Gesetz nicht eröffnet; sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Das ist dem Beschwerdeführer bereits durch Schreiben der Geschäftsstelle vom 27. August 1982 mitgeteilt worden.
 
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr meint, das Oberlandesgericht habe die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt, die Vorlegung sei aber mangels eines begründeten Vorlegungsbeschlusses unzulässig, geht er von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Das Oberlandesgericht hat die Sache nicht gemäß § 28 FGG, sondern nur deshalb vorgelegt, weil der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Juli 1982 ausdrücklich verlangt hat. Es besteht kein Grund, das Oberlandesgericht zur nachträglichen Fassung eines Vorlegungsbeschlusses gemäß § 28 FGG oder zu einer Begründung der Vorlegung zu veranlassen. Vielmehr ist über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Landgerichts vom 5. Februar 1982 durch den angefochtenen Beschluß bereits abschließend entschieden.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel