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BGH · IVa ZB 13/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 13/81

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12, Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen, und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. gründungsschrift ist von einem bei dem Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet. Zugleich hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Juni 1981 eingegangenen Hinweis des Gerichts, daß Rechtsanwalt WflMIM, der die erste Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift unterzeichnet hatte, seit 1980 nicht mehr zu dem Vertreter des in dem Büro ebenfalls tätigen und bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr. anwalt WflHHI seien jedoch davon ausgegangen, daß die Erneuerung der oberlandesgerichtlichen Bestellung für Rechtsanwalt WflBHV erfolgt sei. Juni 1981 hat das Oberlandes gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 2. Außerdem beruhe die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Mai 1979 in die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten als angestellter Anwalt eingetretene Rechtsanwalt WPPPB, der keinen Einblick in die Unterlagen über die Sozietätsverhältnisse der Kanzlei gehabt habe, sei bei seinem Eintritt in die Kanzlei unterrichtet worden, daß er zu dem Vertreter des bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr. W-■■D bestellt werden solle. 1981 als Vertreter von Rechtsanwalt Dr. MflPPP bei dem Oberlandesgericht aufgetreten sei und die übrigen Sozien dies gewußt hätten, sei er davon ausgegangen, daß eine ordnungsgemäße Vertreterbestellung vorliege. wegen zugestellte Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils weist unter dem Bestätigungsvermerk über den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift zwar ein Schriftgebilde auf, das unlesbar ist. Diesen Anforderungen genügt das hier unter die Ausfertigung des Urteils gesetzte Schriftzeichen des UdG, da es hinreichende individuelle Merkmale erkennen läßt und nicht als bloßes Handzeichen angesehen werden kann. 2. Dem angefochtenen Beschluß ist darin zuzustimmen, daß ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Versäumung der Berufungsfrist vorliegt. Denn jedenfalls liegt ein solches Verschulden, das der Beklagten nach § 83 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, bei Rechtsanwalt VflHi vor. Die Bestellung eines bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts als Vertreter eines OLG-Anwalts ist kein einfacher alltäglicher Vorgang, dessen Kontrolle ein Rechtsanwalt ebenso wie eine einfache Fristberechnung dem Büropersonal überlassen darf.Er muß sich vielmehr selbst darüber vergewissern, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten über seine Bestellung zu dem Vertreter eines OLG-Anwalts ergangen ist. Darin, daß er dies nicht getan hat, liegt ein Verschulden, das die in dem angefochtenen Beschluß getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtfertigt.

Zitierte Normen: § 317 ZPO
RechtsanwaltAusfertigungOberlandesgerichtVertreterBeschlußKanzlei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk zu II 2 u. III 2: ja
BGHZ:	nein
ZPO § 233
Ein bei dem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der als Vertreter eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts eine Berufung bei dem Oberlandesgericht einlegt, muß selbst prüfen, ob seine Bestellung zu dem Vertreter des bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt ist.
BGH, Besohl.v. 12. Mai 1982 - IVa ZB 13/81 OLG München
BUNDESGERICHTSHOF
ivn zb 11/ei BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma
& LflHB GmbH, LflHIHP-FOT-Straße®, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herbert HflB,
Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 den Diplomkaufmann Helmut
»
tstraße
 Kläger, Berufungsbeklagten, und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
2

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12, Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen, und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 21.832,80 DM.
Gründe :
I.
Eine mit einem unleserlichen Schriftzug des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehene Ausfertigung des der Klage stattgebenden Urteils des Landgerichts vom 29. Januar 1981 ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 25. Februar 1981 zugestellt worden.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte erstmals am 25. März 1981 Berufung eingelegt, die sie rechtzeitig begründet hat. Weder die Berufungs- noch die Berufungsbe
 
gründungsschrift ist von einem bei dem Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet.
Nach Hinweis des Oberlandesgerichts vom 1. Juni 1981 auf diesen Sachverhalt hat die Beklagte am 19. Juni 1981 erneut Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und dieses Rechtsmittel gleichzeitig wiederum begründet. Zugleich hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung hat sie vorgetragen:
Nach dem bei ihren Prozeßbevollmächtigten am 4. Juni 1981 eingegangenen Hinweis des Gerichts, daß Rechtsanwalt WflMIM, der die erste Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift unterzeichnet hatte, seit 1980 nicht mehr zu dem Vertreter des in dem Büro ebenfalls tätigen und bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr.
HB bestellt worden ist, seien in dem Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten entsprechende Nachforschungen angestellt worden, die zu folgendem Ergebnis geführt hätten:
Die oberlandesgerichtliche Bestellung von Rechtsanwalt W(BB für Rechtsanwalt Dr. NHB sei seit 31. Dezember 1979 nicht mehr erfolgt. Das beruhe Jedoch auf einem Büroversehen. Da in den letzten Jahren ständig zu demindest einer der Sozien der Kanzlei einen vom Oberlandesgericht bestellten Vertreter gehabt habe, bestehe seit vielen Jahren in der Kanzlei eine Anordnung, zu dem Ende November eines Jeden Jahres demjenigen Anwalt, für den ein Vertreter bei dem Oberlandesgericht bestellt war, die Bestellungsunterlagen zu dem Zwecke einer etwaigen Verlängerung wieder vorzulegen. Dieses Wiedervorlagesystem werde von der Büroangestellten Frau KiBB seit fünf Jahren sorgfältj
 
und fehlerlos durchgeführt. Im vorliegenden Falle sei jedoch von ihr die Wiedervorlage der Vorgänge versäumt worden. Sowohl Rechtsanwalt Dr.	als auch Rechts-
anwalt WflHHI seien jedoch davon ausgegangen, daß die Erneuerung der oberlandesgerichtlichen Bestellung für Rechtsanwalt WflBHV erfolgt sei.
Durch Beschluß vom 24. Juni 1981 hat das Oberlandes gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus:
1.	Das Urteil des Landgerichts sei nicht wirksam zugestellt worden. Die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter der zugestellten Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils entspreche nicht den in § 317 Abs. 3 ZPO gestellten Anforderungen. Der Ausfertigungsvermerk enthalte nur ein aus zwei Buchstaben bestehendes Hand Zeichen (Paraphe), das keine einen Namen wiedergebende Buchstabenfolge mit individualen Merkmalen erkennen lasse.
2.	Außerdem beruhe die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.
 
Der am 1. Mai 1979 in die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten als angestellter Anwalt eingetretene Rechtsanwalt WPPPB, der keinen Einblick in die Unterlagen über die Sozietätsverhältnisse der Kanzlei gehabt habe, sei bei seinem Eintritt in die Kanzlei unterrichtet worden, daß er zu dem Vertreter des bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr. W-■■D bestellt werden solle. Rechtsanwalt Dr.	habe
 ihn über die Vertreterbestellung für das Jahr 1979 informiert. Da Rechtsanwalt	sowohl	1980	als auch
1981 als Vertreter von Rechtsanwalt Dr. MflPPP bei dem Oberlandesgericht aufgetreten sei und die übrigen Sozien dies gewußt hätten, sei er davon ausgegangen, daß eine ordnungsgemäße Vertreterbestellung vorliege. Etwas Gegenteiliges sei ihm zu keiner Zeit bekannt geworden.
Auch Rechtsanwalt Dr.	treffe	kein	Verschul-
den, da er sich darauf habe verlassen dürfen, daß ihm die zuverlässige Bürokraft die Vorgänge über die Vertreterbestellung termingerecht vorlegen werde.
III.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
1. Der Beschwerdeführerin kann nicht darin gefolgt werden, daß eine wirksame Zustellung des Urteils nicht vor liege, weil es an der in § 317 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) fehle. Die dem Senat vorliegende, der Beklagten von Amts
 
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wegen zugestellte Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils weist unter dem Bestätigungsvermerk über den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift zwar ein Schriftgebilde auf, das unlesbar ist. Für die Wirksamkeit einer Unterschrift ist jedoch nicht zu verlangen, daß sie lesbar ist (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des BGH vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 -, Seite 4 des Urteilsumdrucks). Es reicht vielmehr aus, daß ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (BGH aaO). Diesen Anforderungen genügt das hier unter die Ausfertigung des Urteils gesetzte Schriftzeichen des UdG, da es hinreichende individuelle Merkmale erkennen läßt und nicht als bloßes Handzeichen angesehen werden kann.
2. Dem angefochtenen Beschluß ist darin zuzustimmen, daß ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Versäumung der Berufungsfrist vorliegt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Organisations-mangel in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorliegt und Rechtsanwalt Dr. MJBMMein Verschulden trifft. Denn jedenfalls liegt ein solches Verschulden, das der Beklagten nach § 83 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, bei Rechtsanwalt VflHi vor. Die Bestellung eines bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts als Vertreter eines OLG-Anwalts ist kein einfacher alltäglicher Vorgang, dessen Kontrolle ein Rechtsanwalt ebenso wie eine einfache Fristberechnung dem Büropersonal überlassen darf. Er muß sich vielmehr selbst darüber vergewissern, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten über seine Bestellung
 zu dem Vertreter eines OLG-Anwalts ergangen ist. Da Rechtsanwalt VMM bekannt war oder Jedenfalls hätte bekannt sein müssen, daß seine Bestellung zu dem Vertreter von Rechtsanwalt Dr,	zunächst nur für das
 Jahr 1979 erfolgt war, hätte er sich selber darüber vergewissern müssen, daß die Vertreterbestellung auch für die Jahre 1980 und 1981 erfolgt war. Darin, daß er dies nicht getan hat, liegt ein Verschulden, das die in dem angefochtenen Beschluß getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtfertigt.
Dr, Hoegen
 Rottmüller