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BGH · IVa ZB 13/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 13/80

Zu 1) Rechtsanwälte Dr, und Prozeßbevollmächtigte Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter RottmUller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 8. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufungs-begründungsfrist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht versäumt. Nach § 223 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wird der Lauf der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels in einer Nichtferiensache durch die Gerichtsferien in der Zeit vom 13* Juli bis 13* September gehemmt; der noch nicht verstrichene Teil der Frist beginnt als Tagesfrist mit dem Ende der Ferien zu laufen. Das gilt auch für eine von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts verlängerte Begründungsfrist. Dezember 1953 - V ZR 78/52 - LM § 133 A BGB Nr, 4; BGHZ 27, 143» 145 sowie für die Bestimmung des 15* September als Endzeitpunkt Urteil vom 18. Unter diesen Umständen war der angefochtene Beschluß auf die sofortige Beschwerde des Klägers aufzuheben, so daß das Berufungsgericht Uber die Berufung ln sachlicher Hinsicht zu entscheiden haben wird«

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 13/80	BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
 des Rentners Wilhelm
%
11.
Prozeßbevollmächtigte:
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwälte
II und
 gegen
1. Herrn Franz-Josef MBH, BBBstraße 0, EBBE 11»
2.	Frau Mathilde MBB» geh. NBB> QBHIstraße Efj^B 1»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner»
Zu 1) Rechtsanwälte Dr,
 und
Prozeßbevollmächtigte
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter RottmUller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 8. Januar 1981
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25« September 1980 aufgehoben. Die Sache wird zu erneuten Behandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurUckverwiesen.
Gründe :
Gegen das ihm am 12. Mai 1980 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 12. Juni 1980 Berufung eingelegt. Seinem Antrag entsprechend hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die BerufungsbegrUndungsfrist am 8. Juli bis zu dem 14.
August 1980 verlängert. Die BerufungsbegrUndung des Klägers ist am 30. September 1980 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Beschluß vom 23. September 1980 hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
 
Sie ist begründet. Der Kläger hat die Berufungs-begründungsfrist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht versäumt. Sein die Berufung begründender Schriftsatz ist am 30. September I960 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen.
Nach § 223 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wird der Lauf der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels in einer Nichtferiensache durch die Gerichtsferien in der Zeit vom 13* Juli bis 13* September gehemmt; der noch nicht verstrichene Teil der Frist beginnt als Tagesfrist mit dem Ende der Ferien zu laufen. Das gilt auch für eine von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts verlängerte Begründungsfrist.
Wird die Frist vor den Gerichtsferien unter Bestimmung eines in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunktes verlängert, so hat in Nichtferiensachen der Ferienbeginn zur Folge,daß der in die Ferien fallende Teil der Frist erst nach ihrem Ende zu laufen beginnt (ständige Recht sprechung des BGH, vgl. Urteil vom 9. Oktober 1932 -IV ZR 215/51 - LM ZPO § 519 Nr. 7 und Urteil vom 22. Dezember 1953 - V ZR 78/52 - LM § 133 A BGB Nr, 4; BGHZ 27, 143» 145 sowie für die Bestimmung des 15* September als Endzeitpunkt Urteil vom 18. September 1973 - VI ZR 200/72 -LM ZPO § 519 Nr. 65).
Unter diesen Umständen war der angefochtene Beschluß auf die sofortige Beschwerde des Klägers aufzuheben, so daß das Berufungsgericht Uber die Berufung ln sachlicher Hinsicht zu entscheiden haben wird«
Dr« Hoegen
 Dr« Zopfs