Beklagten und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die unbekannten Erben des am 1. April 1982 verstorbenen Landwirts Karl Heinrich zuletzt wohnhaft vertreten durch die Nachlaßpflegerin, Rechtsanwältin Irmgard H^^B> An der Kläger und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte HHHB unc^ Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 16. ung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ausweislich des Eingangsstempels ist die Berufung am 18.
BUNDESGERICHTSHOF i«. zb 12/g; BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Eheleute 1. ) Landwirt Heinrich 2. ) Frau Else geb. Ep beide wohnhaft D®®straße 3, S Beklagten und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die unbekannten Erben des am 1. April 1982 verstorbenen Landwirts Karl Heinrich zuletzt wohnhaft vertreten durch die Nachlaßpflegerin, Rechtsanwältin Irmgard H^^B> An der Kläger und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte HHHB unc^ 2 <? Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 16. Oktober 1985 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. Juli 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behänd! ung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe : Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht versäumt. Ausweislich des Eingangsstempels ist die Berufung am 18. Juni l90^ bei dem Berufungsgericht eingegangen. Da es sich nicht um eine Feriensache handelt, ist die Frist zur Begründung der Berufung durch die am 18. September 1985 bei dem Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegrün dungsschrift gewahrt. Dr. Hoegen Rottmüller