Das Rechtsmittel ist Jedoch Jedenfalls deshalb unzulässig, weil es nicht durch einen beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 78 Abs. 1 S. 2.) Soweit sich die Beschwerde der Klägerin auch gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1983 richten sollte, durch den ihre Gegenvorstellung gegen die Ablehnung eines Notanwalts zurückgewiesen worden ist, ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts unterliegt nicht der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof (§ 567 Abs.3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IVa 2B 12/85 BESCHLUSS in Sachen der Firma A. Gertrud We Lai Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen den Steuerbevollmächtigten Oskar Lllee Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte 2. Instanz: Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin vom 3. August 1983 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe : 1.) Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 1983 richtet, durch den der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 14. Januar 1983 verworfen worden ist, ist es nach den §§ 567 Abs. 3 S. 2, 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde zwar an sich statthaft. Das Rechtsmittel ist Jedoch Jedenfalls deshalb unzulässig, weil es nicht durch einen beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 78 Abs. 1 S. 1, 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde wäre im übrigen,auch wenn sie zulässig wäre, unbegründet, da das Oberlandesgericht den nicht fonngerecht eingelegten Einspruch der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen hat, so daß dahingestellt bleiben kann, ob der Einspruch rechtzeitig war. 2.) Soweit sich die Beschwerde der Klägerin auch gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1983 richten sollte, durch den ihre Gegenvorstellung gegen die Ablehnung eines Notanwalts zurückgewiesen worden ist, ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts unterliegt nicht der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof (§ 567 Abs. 3 ZPO). Dr. Hoegen Dehner