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BGH · IVa ZB 11/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 11/89

Die Verfügung des Vorsitzenden über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedarf, soweit es sich um die Bestimmung eines neuen Endtermins handelt, zu ihrer Wirksamkeit: der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers . Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 5. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 15. Zur anderweiten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens -wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Zivilsenats des Oberlandesgerichts die Frist für die Begründung der Berufung bis zu dem 28. April 1989 eingegangen ist, hat das Berufungsgericht die Berufung durch den am 23. Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthält die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist zwei Anordnungen, nämlich einmal die Entbindung von dem ursprünglichen Schlußtermin und zu dem anderen die Festsetzung eines neuen Endtermins (BGHZ 4, 389, 399; 14, 148, 150). Die Wirksamkeit dieser beiden Anordnungen ist gesondert zu prüfen (Senatsbeschluß vom 25.2.1987 - IVa ZB 20/86 - LM ZPO § 519 Nr. 89). Das gilt aber nicht auch für die Festsetzung des neuen Endtermins für die Berufungsbegründung auf den 28. Diese Bestimmung eines neuen Endtermins für die Berufungsbegründung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit der Zustellung an die Prozeßbevollmächtigten der Berufungsklägerin gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Zitierte Normen: § 329 ZPO
BerufungOberlandesgerichtsProzeßbevollmächtigtenZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 519 Abs. 2 Satz 2, 329 Abs. 2 Satz 2
Die Verfügung des Vorsitzenden über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedarf, soweit es sich um die Bestimmung eines neuen Endtermins handelt, zu ihrer Wirksamkeit: der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers .
BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989
IVa ZB 11/89
OLG Karlsruhe LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 11/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Ilse B^p,
- Prozeßbevollmächti II. Instanz:
Straße 25, L(
Beklagte und Beschwerdeführerin,
 gte Rechtsanwälte	und	Kollegen,
M4
gegen
 die Firma Wilfried
 Immobilien,
f
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Htt^pstr. 6a,
Kollegen,
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 5. Juli 1989
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 1989 aufgehoben.
Zur anderweiten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens -wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Gründe:
I. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Maklerprovision an die Klägerin verurteilt. Dagegen hat die Beklagte rechtzeitig am 30. Januar 1989 Berufung eingelegt. Noch an diesem Tage hat der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Oberlandesgerichts die Frist für die Begründung der Berufung bis zu dem 28. März 1989 verlängert. Da die Berufungsbegründung jedoch erst am 14. April 1989 eingegangen ist, hat das Berufungsgericht die Berufung durch den am 23. Mai 1989 zugestellten Beschluß vom 16. Mai 1989 als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Beklagte am 5. Juni 1989 sofortige Beschwerde eingelegt.
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II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthält die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist zwei Anordnungen, nämlich einmal die Entbindung von dem ursprünglichen Schlußtermin und zu dem anderen die Festsetzung eines neuen Endtermins (BGHZ 4, 389, 399; 14, 148, 150). Die Wirksamkeit dieser beiden Anordnungen ist gesondert zu prüfen (Senatsbeschluß vom 25.2.1987 - IVa ZB 20/86 - LM ZPO § 519 Nr. 89). Diese Prüfung ergibt hier, daß zwar die Entbindung von der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist durch die Absendung der Verlängerungsverfügung an die Anwälte am 3. Februar 1989 wirksam geworden ist. Das gilt aber nicht auch für die Festsetzung des neuen Endtermins für die Berufungsbegründung auf den 28. März 1989. Diese Bestimmung eines neuen Endtermins für die Berufungsbegründung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit der Zustellung an die Prozeßbevollmächtigten der Berufungsklägerin gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Eine derartige Zustellung ist den Akten nicht zu entnehmen; sie war nach der Verfügung der Geschäftsstelle auch nicht beabsichtigt. Die Prozeßbevollmächtigten haben die Verlängerungsverfügung nach ihrer Darstellung nicht einmal erhal-
ten .
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Danach muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden, ohne daß es auf weiteres ankonunt.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter