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BGH · IVa ZB 11/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 11/88

Rechtsanwälte Dr. Koll., MfBBlstr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottraül-ler, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs am 25. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft über den Wert eines vermieteten Industriegrundstückes. Die Erblasserin, deren Erben zu gleichen Teilen die Parteien sind, hat dieses Grundstück ein Jahr vor ihrem Tod auf den Beklagten übertragen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, "alle für die Wertermittlung des Grundstücks .•. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß gemäß $ 511a ZPO verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Für das Interesse des Beklagten daran, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, stellt das Berufungsgericht zu Recht in erster Linie darauf ab, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die Auskunftserteilung für ihn mit sich bringen wird (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 13.3.1985 - IVa ZB 2/85 - JZ 1985, 590 - WM 1985, 764 * NJW 1986, 1493 - LM ZPO S 511a Nr. 21; ständige Rechtsprechung, vgl. Die allein mögliche Prüfung, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß SS 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenzen überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Das vom Beklagten mit seiner Berufung angefochtene Urteil macht jedenfalls in den Entscheidungsgründen deutlich, welcher Art die noch erforderlichen Auskünfte sind.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 11/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmannes Emst-Adolf	1740,
16	TflMB^/Südafrika,
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Koll., MfBBlstr.
gegen
 Frau Caren
G^^Btraße 9,
t
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. TO-WflH^-Str.
9, C<
u. Koll.,
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottraül-ler, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs
 am 25. Mai 1988
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 400 DM.
Gründe:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft über den Wert eines vermieteten Industriegrundstückes. Die Erblasserin, deren Erben zu gleichen Teilen die Parteien sind, hat dieses Grundstück ein Jahr vor ihrem Tod auf den Beklagten übertragen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, "alle für die Wertermittlung des Grundstücks .•. erforderlichen Auskünfte, bezogen auf die Zeit nach dem 05.01.1981" (Zeitpunkt des Übertragungsvertrages), zu erteilen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:
NDa die Klägerin die Höhe ihres Zahlungsanspruchs im jetzigen Zeitpunkt noch nicht be-
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Ziffern kann, steht ihr ein Anspruch auf Auskunft serteilung zur Ermittlung des Wertes des Grundstücks zu, da sie sich nicht auf andere zu demutbare Weise Kenntnis hiervon verschaffen kann. Zwar kann sich die Klägerin teilweise die für die Wertermittlung des Grundstücks relevanten Informationen beschaffen, soweit sie z.B. Zugriff auf die Grundbuchauszüge hat. Andere wertbildende Faktoren wie z.B. Bebaubarkeit, Gebäudequalität, Grundrißzeichnungen, Kaufinteressen-ten, Vermietbarkeit, schuldrechtliche Verbindlichkeiten in Bezug auf das Grundstück u.ä. kann sie jedoch nur mit Hilfe des Beklagten in Erfahrung bringen."
Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß gemäß $ 511a ZPO verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Vorher hatte es den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 400 DM festgesetzt. Dabei ist es trotz zweimaliger Gegenvorstellung des Beklagten geblieben.
Die zulässige, sofortige Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben.
Für das Interesse des Beklagten daran, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, stellt das Berufungsgericht zu Recht in erster Linie darauf ab, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die Auskunftserteilung für ihn mit sich bringen wird (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 13.3.1985 - IVa ZB 2/85 - JZ 1985, 590 - WM 1985, 764 * NJW 1986, 1493 - LM ZPO S 511a Nr. 21; ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise in dem genannten Senatsbeschluß, außerdem Beschlüsse vom 27.3.1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796 und vom 11.6.1986 und 8.7.1987 - IVb ZB 25/86 und
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3/87 - BGHR ZPO S 3 Rechtsmittelinteresse 1 und S 2 Be-s chwerdegegenstand 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 46. Aufl. Anh. S 3 Stichwort Auskunft und Zöller/Schnei-der, S 3 Rdn. 16 Stichwort Auskunft). Dieses Interesse hat das Berufungsgericht hier mit 400 DM bewertet. Die allein mögliche Prüfung, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß SS 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenzen überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 24.2.1982 - IVa ZR 58/81 - LM ZPO S 511a Nr. 18 = NJW 1982, 1765), hat Ermessensfehler nicht ergeben.
Das vom Beklagten mit seiner Berufung angefochtene Urteil macht jedenfalls in den Entscheidungsgründen deutlich, welcher Art die noch erforderlichen Auskünfte sind. Dabei haben der Gebäudebestand und die Miethöhe besondere Bedeutung. Unstreitig geht es um Industriegelände mit altem Gebäudebestand, aus dem Mieteinnahmen erzielt werden, so daß der Verkehrswert in Anlehnung an den Ertragswert zu ermitteln ist. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er bedürfe dafür sachverständiger Hilfe, weil er in Südafrika lebe. Er wiederholt nämlich ausdrücklich seinen Vortrag aus der Gegenvorstellung, daß das Grundstück nicht von einem Verwalter verwaltet wird. Also weiß er selbst, welcher Teil des Bestandes gegebenenfalls nur vermietet ist, und insbesondere, wie hoch die Mieteinnahmen sind, zu demal die Grundstücksübertragung schon über acht Jahre zürückliegt. Überdies ist der Beklagte ausweislich des Schriftsatzes seiner
 erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 11. September 1987 einen Tag vorher allein wegen der Kostenfestsetzung in deren Kanzlei erschienen, als er aus Südafrika angereist war.
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs